Bau- und Immobilienrecht

Werbeanlagen können seit 1. Mai 2021 nur noch eine befristete Baugenehmigung erhalten

11.06.2021

Weniger Verschandelung in der Zukunft? Gemeinden können aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Gültigkeit der Baugenehmigung Standort und Anzahl von Werbeanlagen überprüfen.

Bei den Werbeanlagen handelt es sich oft um Reklametafeln, die sich entlang von Autobahnen oder in Städten befinden. Abhängig von ihrer Größe benötigen sie eine Baugenehmigung.  

Nach der bisherigen Rechtslage bestand im Rahmen des Bauverfahrens, das zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage führte, keine Verpflichtung, die Dauer der Werbeanlage zu bestimmen, was eine Erweiterung der Werbefläche zur Folge hatte. Wie es in der Gesetzesbegründung heißt, wirkt sich diese Situation nachteilig auf die Verkehrssicherheit und das Erscheinungsbild der slowakischen Städte und Dörfer aus. Ziel der Novelle war es, der Baubehörde eine periodische Überprüfung von Standort und Anzahl der Werbeanlagen zu ermöglichen.  

Seit 1. Mai ist die Dauer von Werbeanlagen mit einer Informationsfläche von mindestens 3 m2 , für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, auf drei Jahre begrenzt. Der Inhaber der Werbeanlage kann nach Ablauf von drei Jahren eine Verlängerung der Laufzeit der Werbeanlage zu beantragen. Wenn er keine Verlängerung beantragt, ist er verpflichtet, den Aufbau innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ablaufs von drei Jahren oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Dauer des Aufbaus, zu entfernen. In Bezug auf Werbeanlagen, die nicht durch eine bisher erteilte Baugenehmigung befristet sind, ist deren Dauer gesetzlich bis zum 30. April 2024 begrenzt.  

Auch das Verfahren zur Entfernung von Werbeanlagen wird vereinfacht. Eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung, die Dauer einer Werbeanlage nicht zu verlängern, gilt von Rechts wegen als Vollstreckungstitel. Damit wird die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entfernung einer Werbeanlage, deren Baugenehmigung nicht verlängert wurde, vereinfacht. 

Autor: JUDr. Igor Augustinič, Ph.D.

bpv Braun Partners, s. r. o., o. z.

Die Anwaltskanzlei bpv BRAUN PARTNERS wurde 2006 gegründet. Das Team arbeitet aber größtenteils viel länger zusammen, damals noch im Rahmen einer der angesehensten internationalen Anwaltskanzleien deutschen Ursprungs. Unser Team bilden etwa 35 slowakische, tschechische, deutsche und britische Juristen sowie Steuerberater. Viele gehören zu den anerkanntesten Spezialisten auf den nationalen Märkten.
bpv BRAUN PARTNERS verbindet in einzigartiger Weise die Qualität, den internationalen Beratungsstandard, die ständige Fortbildung der Mitarbeiter und hohe Reputation von internationalen Kanzleien mit der Flexibilität, der günstigeren Kostenstruktur und der unternehmerischen Denkweise lokaler Kanzleien. Dieses alles in einer regionalen Einbindung, die den gesamten MOE-Raum abdeckt.
Wir begleiten unsere Mandanten in allen Bereichen ihrer Unternehmenstätigkeit, bei schlagzeilenträchtigen nationalen und internationalen Transaktionen, aber auch verlässlich und effizient in ihrem Unternehmensalltag. Zu unseren Kernkompetenzen gehört Gesellschaftsrecht, M&A, Finanzierungen, Immobilienrecht, Energierecht, einschließlich erneuerbarer Energien, Arbeitsrecht, EU-Recht, Prozessführung und Schiedsverfahren.