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Änderung der Vorschriften für die Umsatzsteuerregistrierung ab 1.1.2025

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Ab dem 1. Januar 2025 gibt es wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuerregistrierung, um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern.

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Ab dem 1. Januar 2025 wird es grundlegende Änderungen bei der Registrierung für Umsatzsteuerzwecke geben. Die Änderungen betreffen sowohl inländische als auch ausländische Steuerpflichtige und stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie, welche den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen verringern soll.  

 

Umsatzsteuerliche Registrierung von inländischen Steuerpflichtigen (§ 4 des Umsatzsteuergesetzes)

 

Ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der seinen Sitz, seine Niederlassung, seinen Geschäftssitz oder seinen Wohnsitz im Inland hat, wird ab dem 1. Januar 2025 wie folgt zum Umsatzsteuerzahler:

  • Am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres, wenn er im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von 50 000 EUR erzielt. Er kann auch sofort umsatzsteuerpflichtig werden, wenn er seine Entscheidung dazu auf dem USt-Registrierungsformular angibt. 
  • Sofort, wenn er Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, deren Wert ohne Umsatzsteuer einen Umsatz von 62 500 EUR im Kalenderjahr übersteigt.


Der Umsatz wird somit nicht mehr für die vorangegangenen 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonate erfasst, sondern für ein Kalenderjahr. Der Umsatz wird nach dem Kalenderjahr neu berechnet (1. Januar - 31. Dezember).

 

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen, beginnend mit jenem Tag, an dem er USt-Zahler geworden ist, einen Antrag auf USt-Registrierung zu stellen. Daraufhin erlässt das Finanzamt eine Entscheidung über die Registrierung und teilt eine USt-Identifikationsnummer zu. Diese tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Steuerpflichtige USt-Zahler geworden ist – deklaratorische Wirkung.

 

Die Pflicht zur USt-Registrierung besteht nun auch für Steuerpflichtige, die umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Versicherungsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Lieferung und Vermietung von Immobilien), jedoch ohne die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und einer USt-Kontrollmeldung, sofern sie nur umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen. Diese Informationen müssen jedoch in dem Antragsformular für die USt-Registrierung angegeben werden.

 

Die Bedingungen für die freiwillige Registrierung bleiben unverändert.

 

Verspätete USt-Registrierung

 

Die Bedingungen für eine verspätete USt-Registrierung werden verschärft, da es nicht mehr möglich sein wird, eine Steuererklärung und eine USt-Kontrollmeldung für den gesamten Zeitraum einzureichen, in dem der Steuerpflichtige USt-Zahler hätte sein müssen. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Verpflichtung eingeführt, Steuererklärungen und USt-Kontrollmeldungen rückwirkend für jeden Kalendermonat getrennt und in chronologischer Reihenfolge einzureichen. Gleichzeitig wird das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger erworben hat, bevor er Steuerpflichtiger wurde, nur noch im ersten Besteuerungszeitraum möglich sein.

 

USt-Registrierung von Ausländern (§ 5 des USt-Gesetzes)

 

Ausländische Steuerpflichtige sind nach wie vor verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wenn sie in der Slowakischen Republik steuerpflichtige Umsätze tätigen, die der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Lieferung von umsatzsteuerpflichtigen Gegenständen oder Dienstleistungen
  • Zahlungseingang vor der Lieferung der Gegenstände/Dienstleistung
  • Erwerb von Gegenständen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, mit Ausnahme von ausländischen Kleinunternehmern, die die Umsatzsteuerbefreiung nach der neuen Sonderregelung in Anspruch nehmen (siehe „Kleinunternehmen“).


Der ausländische Steuerpflichtige ist verpflichtet, sich innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem er umsatzsteuerpflichtig wird, für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage muss der Ausländer die Umsatzsteuerregistrierung somit nicht vor Entstehung des steuerpflichtigen Umsatzes beantragen.

 

Der Bescheid über die USt-Registrierung wird vom Finanzamt innerhalb von 10 Tagen ausgestellt und es wird eine USt-Identifikationsnummer zugeteilt. Diese tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ausländische Person umsatzsteuerpflichtig wurde – deklaratorische Wirkung.

 

Kleine Unternehmen

 

Ab dem 1. Januar 2025 können Kleinunternehmen zudem in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem sie ansässig sind, von der Umsatzsteuer befreit werden.

 

Voraussetzung dafür ist, dass der Nettowert, der in einem Kalenderjahr in der EU gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen unter der jährlichen EU-Grenze von 100 000 EUR liegt und gleichzeitig der Nettowert der von ihnen im selben Kalenderjahr gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen die festgelegte nationale Grenze (maximal 85 000 EUR), bis zu der sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als Kleinunternehmen gelten, nicht überschreitet. Für die Slowakische Republik wird der Umsatz im laufenden Kalenderjahr auf 62 500 EUR festgesetzt, während der Umsatz im Vorjahr 50 000 EUR nicht überschreiten darf (Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik).

 

Nachdem dem Unternehmen auf Antrag eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Zusatz EX im Mitgliedstaat der Niederlassung zugeteilt wurde (diese Nummer wird ihm von der für die Slowakische Republik zuständigen Behörde mitgeteilt), ist er berechtigt, ähnlich wie ein inländischer Steuerpflichtiger, im Inland von der Umsatzsteuer befreite Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen vorzunehmen. Um die Möglichkeit der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen zu können, kann der Steuerpflichtige in der Anmeldung die EU-Länder angeben, in denen er diese Sonderregelung anwenden möchte.

 

Das Finanzamt ist verpflichtet, die Entscheidung innerhalb von 35 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zu erlassen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine zusätzliche Frist zur Überprüfung der in der Mitteilung enthaltenen Informationen beantragt. Die Steuerbehörde teilt dem Steuerpflichtigen auch mit, ob die Voraussetzungen für die einzelnen Staaten erfüllt sind, d. h. in welchen Staaten der Steuerpflichtige die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.

FAL-CON BUSINESS CONSULTING

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.

Autoren

  • Ing. Soňa Kačmariková Jankovičová

    FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s.r.o.

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