Eine juristische Person betreibt ein Lebensmittelgeschäft (nachstehend "Händler"), in dem sie hauptsächlich Lebensmittel verkauft. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln (nachstehend "Ware") können bei dieser juristischen Person verschiedene Situationen auftreten, deren Auswirkungen aus der Sicht des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der Fassung späterer Vorschriften (nachstehend "Einkommensteuergesetz"), aus der Sicht des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. über die Rechnungslegung in der Fassung späterer Vorschriften (nachstehend "Rechnungslegungsgesetz"), der Buchführungsverfahren für die Unternehmer, die ihre Bücher nach dem System der doppelten Buchführung führen, oder aus der Sicht des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Umsatzsteuer in der Fassung späterer Vorschriften (nachstehend "Umsatzsteuergesetz") zu berücksichtigen sind.
1. Verkauf von Waren – zum gesenkten Preis (mit einem Preisnachlass)
- Der Händler weist (zumindest einige) Einnahmen aus dem Verkauf aus
- Der Verlust aus dem Verkauf der Waren gilt als steuerlich abzugsfähiger Aufwand für Zwecke des Einkommensteuergesetzes
- Natürlich, in dem Umfang, der wirtschaftlich begründbar ist
- Verlust aus dem Verkauf - der Verkaufspreis ist niedriger als die Anschaffungskosten der Ware (ggf. auch die damit verbundenen Kosten für die verkaufte Ware)
2. Entsorgung von Waren - aufgrund einer Beschädigung (Schaden)
- Nehmen wir an, dass es eine unbehebbare Beschädigung der Ware gibt - die Ware kann nicht mehr in einen brauchbaren Zustand gebracht/repariert werden
- Buchhalterisch und steuerlich handelt es sich um einen Schaden
- Es gibt keine Einnahmen aus dem Verkauf der Ware
- Die Waren sind beschädigt (z. B. mechanisch) und können nicht einmal mit einem Preisnachlass verkauft werden
- Die derart beschädigten Waren müssen eindeutig identifiziert werden (Notwendigkeit der Verfolgung, Erfassung, Nachweisen) und es muss auch nachgewiesen werden, was mit ihnen geschehen ist (Abfuhr zur Entsorgung usw.)
- In diesem Fall handelt es sich buchhalterisch um einen Schaden, der für Einkommensteuerzwecke nur bis zur Höhe des empfangenen Schadensersatzes steuerlich abzugsfähig ist; der Schadensersatz kann z.B. 1) von der Person, die für die betreffende Ware materiell verantwortlich ist, 2) von der Person, die den Schaden nachweislich verursacht hat, 3) von dem Versicherungsunternehmen, wenn es ein solches Versicherungsprodukt gibt, usw. empfangen werden
- Falls kein Schadensersatz empfangen wird, so ist der Anschaffungspreis der Ware (beim Abgang durch Liquidation) steuerlich nicht abzugsfähig
3. Entsorgung der Waren - aufgrund des Ablaufs der Haltbarkeit (es ist kein Schaden) - wobei der Händler nachweislich den Verkaufspreis dieser Ware schrittweise gesenkt hat
- In diesem Fall handelt es sich weder buchhalterisch noch steuerlich um einen Schaden im Sinne des § 26 Abs. 6 des Rechnungslegungsgesetzes (nach diesem Gesetz gilt als Vermögensschaden eine unbehebbare Beschädigung, Vernichtung, Entwendung oder ein Verlust des Vermögensgegenstandes). In dem Fall entsteht kein Schaden an der Ware, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften (abgelaufene Lebensmittel) kann der Händler die betreffende Ware nicht weiterverkaufen.
- Es gibt keine Einnahmen aus dem Verkauf der Ware
- Der Händler weist nach, dass er vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums Maßnahmen zur Förderung des Verkaufs der Ware bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums ergriffen hat, indem er den Preis der Ware schrittweise gesenkt hat
- Im Gesetz ist die "schrittweise Senkung" nicht definiert - eine grammatikalische Auslegung legt nahe, dass der (Verkaufs-)Preis mindestens zweimal gesenkt werden sollte
- Der Händler muss über Nachweise verfügen, dass er den Preis dieser Ware mindestens zweimal gesenkt hat (z.B. "Rabattaufkleber" auf der Verpackung der Ware, Fotodokumentation dazu ...)
- Außerdem sollte der Händler nach Ansicht der Finanzdirektion der Slowakischen Republik über eine interne Richtlinie verfügen, aus der hervorgeht, wann, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen er die Preise von Warenbeständen senken wird
- Folglich gilt ein derartiger Abgang dieser (abgelaufenen) Ware, die zur Entsorgung bestimmt ist, und die auch nach mehrmaligen Preissenkungen nicht verkauft wurde, als steuerlich abzugsfähiger Aufwand für Einkommensteuerzwecke (bzw. ihr Anschaffungspreis)
- Diese Ware muss eindeutig identifiziert werden (Notwendigkeit der Verfolgung, Erfassung, Nachweisen) und es muss nachgewiesen werden, was mit dieser Ware geschehen ist (Abfuhr zur Entsorgung usw.)
- Was geschieht, wenn die Waren vor Ablauf ihres Haltbarkeitsdatums entsorgt werden?
o diese Situation wird im Einkommensteuergesetz nicht spezifisch behandelt
o ausgehend von der grammatikalischen Auslegung des Gesetzes sind wir der vorsichtigen Meinung, dass in dem Fall der Anschaffungspreis der entsorgten Waren steuerlich nicht abgesetzt werden darf (auch wenn der Händler die schrittweise Senkung des Warenpreises nachweist)
o es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen die konkrete Steuerpflichtigen über individuellen Stellungnahmen der Steuerverwaltung verfügen, die in dieser Sache eine weniger strenge Herangehensweise oder Auslegung enthalten
4. Entsorgung von Waren – aufgrund des Ablaufs der Haltbarkeit (es ist kein Schaden) - wobei der Händler den Verkaufspreis nicht gesenkt hat
- In diesem Fall handelt es sich weder buchhalterisch noch steuerlich um einen Schaden im Sinne des § 26 Abs. 6 des Rechnungslegungsgesetzes - siehe Punkt 3. oben
- Es gibt keine Einnahmen aus dem Verkauf der Ware
- Da der Händler die schrittweise Senkung des Warenpreises nicht nachweisen kann, ist der Anschaffungspreis der Ware (beim Abgang durch Liquidation) gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. m) Punkt 2 des Einkommensteuergesetzes steuerlich nicht abzugsfähig
5. Unentgeltliche Lieferung von Waren an ausgewählte "karitative" Organisationen (Spende)
- Es spielt keine Rolle, ob das Haltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist oder noch nicht
- Buchhalterisch und steuerlich gesehen handelt es sich um eine Spende
- Es gibt keine Einnahmen aus dem Verkauf der Ware
- Als ausgewählte "karitative" Organisationen gelten:
o Lebensmittelbank der Slowakei
o eine juristische Person, die nicht zu unternehmerischen Zwecken gegründet oder errichtet wurde (z.B. gemeinnützige Vereine, Stiftungen - Rechtsformen, die in § 12 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes genau definiert sind), deren Tätigkeitsgegenstand der in § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes definierte Zweck ist (z. B. Schutz und Förderung der Gesundheit, Förderung der Bildung usw.)
o ein registriertes Sozialunternehmen (gemäß dem Gesetz über die Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen), dessen Tätigkeitsgegenstand der in § 50 Abs. 5 Buchst. a), c), e) und i) des Einkommensteuergesetzes definierte Zweck ist (z. B. Schutz und Förderung der Gesundheit, Förderung der Bildung, usw.)
- Die derart gespendete (unentgeltlich überlassene) Ware ist für Einkommensteuerzwecke steuerlich abzugsfähig (bzw. ihr Anschaffungspreis), unabhängig davon, ob der Händler den Preis der Ware vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer/Haltbarkeit schrittweise gesenkt hat
- Diese Ware muss eindeutig identifiziert werden (Notwendigkeit der Verfolgung, Erfassung, Nachweisen) und es muss auch nachgewiesen werden, was mit der Ware geschehen ist (Übergabe an eine "karitative" Organisation usw.)
- USt (Umsatzsteuer): Wenn der Wert eines Stücks der derart gespendeten Ware 17 EUR übersteigt, ist der Händler bei einer solchen Spende zur Entrichtung der USt verpflichtet (gemäß § 8 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes)
6. Diebstahl von Waren (Schaden) - wobei der Händler den Diebstahl nicht bei der Polizei anzeigt
- Buchhalterisch und steuerlich handelt es sich um einen Schaden
- Es gibt keine Einnahmen aus dem Verkauf der Ware
- Es gilt angemessen das oben Genannte im Punkt 2. (Entsorgung von Waren – aufgrund einer Beschädigung)
- Buchhalterisch handelt es sich in diesem Fall um einen Schaden, der für Einkommensteuerzwecke nur bis zur Höhe des empfangenen Schadensersatzes steuerlich abzugsfähig ist
- Falls kein Schadensersatz empfangen wird, so ist der Anschaffungspreis der Ware (beim Abgang aufgrund eines Diebstahls) für Einkommensteuerzwecke steuerlich nicht abzugsfähig
- USt (Umsatzsteuer): Unabhängig vom Preis der gestohlenen Ware ist der Händler im Falle eines Diebstahls von Waren verpflichtet, die bei der Beschaffung dieser Ware abgezogene Vorsteuer zu entrichten (gemäß § 53 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes); die so entrichtete Umsatzsteuer unterliegt für Einkommensteuerzwecke der gleichen Behandlung wie der Anschaffungspreis der gestohlenen Ware
7. Diebstahl von Waren (Schaden) - wobei der Händler den Diebstahl anzeigt und die Polizei ermittelt (und die Polizei stellt die Ermittlungen ein, weil der Täter unbekannt ist)
- Buchhalterisch und steuerlich handelt es sich um einen Schaden
- Es gibt keine Einnahmen aus dem Verkauf der Ware
- Es gilt angemessen das oben Genannte im Punkt 6., mit bestimmten Ausnahmen
- Buchhalterisch handelt es sich in diesem Fall um einen Schaden, der für Einkommensteuerzwecke nur bis zur Höhe des empfangenen Schadensersatzes steuerlich abzugsfähig ist - und zwar solange die Ermittlung von der Polizei nicht abgeschlossen ist
- Falls kein Schadensersatz empfangen wird, so ist der Anschaffungspreis der Ware (beim Abgang aufgrund eines Diebstahls) für Einkommensteuerzwecke steuerlich nicht abzugsfähig – und zwar solange die Ermittlung von der Polizei nicht abgeschlossen ist
- USt (Umsatzsteuer): Unabhängig vom Preis der gestohlenen Ware ist der Händler im Falle eines Diebstahls von Waren verpflichtet, die bei der Beschaffung dieser Ware abgezogene Vorsteuer zu entrichten (gemäß § 53 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes); die so entrichtete Umsatzsteuer unterliegt für Einkommensteuerzwecke der gleichen Behandlung wie der Anschaffungspreis der gestohlenen Ware
- Wenn die Ermittlung wegen des Diebstahls abgeschlossen ist und der Täter nicht ermittelt wurde – so kann der Händler den verbuchten Schaden, der durch den Diebstahl entstanden ist (bzw. dessen steuerlich nicht abgesetzten Teil + einschließlich der entrichteten USt), für Einkommensteuerzwecke in dem Jahr steuerlich absetzen, in dem die Polizei bestätigt, dass der Täter unbekannt ist (in der Regel schließt die Polizei die Ermittlung ab)
8. Schwund im Einzelverkauf – „innerhalb der Norm“ und „außerhalb der Norm“
- Gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. e) des Einkommensteuergesetzes kann ein Schwund im Einzelverkauf auf der Grundlage wirtschaftlich begründeter Abgangsnormen für Waren, die vom Steuerpflichtigen festgelegt wurden, steuerlich abgesetzt werden
- Der Begriff „Schwund" ist in keiner Rechtsvorschrift definiert. Er wird auch nicht in den Rechnungslegungsvorschriften verwendet. Der Begriff könnte daher jede Situation abdecken, wenn Waren verschwunden (verloren) sind, oder wenn es nicht möglich ist, sie zu finden oder festzustellen, wo sie sich befinden, oder sogar geringfügige Diebstähle von Waren – und zwar im Einzelverkauf (z. B. in Einzelhandelsgeschäften).
- Eine wirtschaftlich begründete Schwundnorm (eine interne Richtlinie zur Festlegung der Abgangsnorm für Waren – des sog. Schwundes) kann vom Händler z.B. auf der Grundlage von aufbereiteten Zeitreihen der Warenabgänge früherer Perioden erstellt werden, wobei die betreffende Norm mit den Normen von Unternehmen vergleichbar sein sollte, die Waren derselben Art unter ungefähr vergleichbaren Bedingungen verkaufen. Neben der Erfassung von Abgangsnormen für Waren ist der Händler auch verpflichtet, eine angemessene Pflege von Waren zu sichern, d. h., dass Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um solche Verluste zu vermeiden bzw. sie auf ein Minimum zu beschränken.
- Schwund innerhalb der Norm - d.h. auf der Grundlage von wirtschaftlich begründeten Abgangsnormen für Waren - ist für Einkommensteuerzwecke steuerlich abzugsfähig und wird nicht als Schaden, sondern als verbrauchte Ware verbucht (504; gesonderte Nebenkonten)
- Schwund außerhalb der Norm - d.h. über die wirtschaftlich begründeten Abgangsnormen für Waren im Einzelverkauf hinaus (für jede einzelne Art von verkauften Waren) - stellt sowohl einen buchhalterischen als auch einen steuerlichen Schaden dar, der für Einkommensteuerzwecke nur bis zur Höhe des erhaltenen Schadensersatzes steuerlich abzugsfähig ist; wenn kein Schadensersatz empfangen wird, ist der Anschaffungspreis der Waren (der verbuchte Warenabgang) für Einkommensteuerzwecke steuerlich nicht abzugsfähig
- Der Schwund als Abgang von (unverkauften) Waren, der de facto einen Warenverlust im Einzelverkauf aus bestimmten Gründen darstellt, ist ein recht kompliziertes Thema für die Realisierung in der Praxis, wenn das Unternehmen den sog. Schwund innerhalb der Norm steuerlich absetzen will.
auditorea k.s.
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