Angesichts einer drohenden Insolvenz suchen viele Unternehmer nach Möglichkeiten, finanzielle Probleme des Unternehmens zu bewältigen. Dabei finden sie oft Zuflucht in der vom Gesetz angebotenen Restrukturierung. Für diese Form der Unternehmenssanierung sieht das Gesetz jedoch recht strenge Voraussetzungen vor.
Wann ist es realistisch, eine Restrukturierung in Betracht zu ziehen? Und wann muss ein Unternehmen nach anderen Wegen suchen, um seine finanziellen Probleme zu lösen oder sich sogar mit der drohenden Insolvenz abfinden?
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Gericht auf der Grundlage des Vorschlags des Unternehmens (oder mit dessen Zustimmung) entscheidet, ob es die Restrukturierung genehmigt oder nicht. Bevor es jedoch ein Wort mitreden kann, muss sich das Unternehmen an einen Insolvenzverwalter wenden, mit dem es sich auf die Erstellung eines so genannten Restrukturierungsplans einigt. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmers zu erfassen und dem Gericht eine Empfehlung für oder gegen eine Restrukturierung zu erteilen. Das Gericht entscheidet dann auf der Grundlage der positiven Empfehlung des Verwalters, ob die Sanierung genehmigt wird.
Eine Restrukturierung kann einem Unternehmen nur dann gewährt werden, wenn insbesondere die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Unternehmen ist zahlungsunfähig, d. h. mindestens zwei finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger wurden innerhalb der letzten 90 Tage nicht erfüllt (Zahlungsunfähigkeit) oder der Wert seiner Verbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger übersteigt den Vermögenswert des Unternehmens,
- die Jahresabschlüsse des Unternehmens vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unternehmens,
- das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Restrukturierunggenehmigung eine Geschäftstätigkeit ausüben, d. h. es muss Produkte herstellen, Dienstleistungen erbringen, Waren und Dienstleistungen vermarkten etc.,
- es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass zumindest ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufrechterhalten wird. Das Unternehmen muss nach der Restrukturierung noch über Vermögenswerte, d. h. Produktions- oder Betriebskapazitäten, verfügen, die es ihm ermöglichen, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen, um aus deren Erlös die durch die Restrukturierung modifizierten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen,
- wird die Restrukturierung bewilligt, kann davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger des Unternehmers in höherem Maße befriedigt werden als im Falle der Insolvenzeröffnung, mindestens jedoch zu einer Quote von 20 %.
Ein Unternehmen sollte eine Restrukturierung nur dann ernsthaft in Erwägung ziehen, wenn zumindest eine Aussicht dafür besteht, dass die oben genannten Kriterien erfüllt werden. Ist auch nur eines davon nicht erfüllt, ist eine Restrukturierung nach dem Gesetz nicht zulässig.
Der Vollständigkeit halber sollte noch erwähnt werden, dass es sich hierbei nur um die Mindestvoraussetzungen für die Genehmigung einer Restrukturierung handelt. Es handelt sich also nicht um eine abschließende Aufzählung aller möglichen Voraussetzungen.
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