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Wertberichtigungen zu Forderungen aus Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr

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Ist es möglich, eine steuerlich zu 100% abzugsfähige Wertberichtigung zur unbezahlten Forderung des Frachtführers aus Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr gemäß § 20 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 14 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen?

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Gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der Fassung späterer Vorschriften (kurz "EStG") ist auch die Bildung von Wertberichtigungen gemäß § 20 EStG steuerlich abzugsfähig. Wir konzentrieren uns auf Wertberichtigungen zu überfälligen Forderungen im Hinblick auf ihre Verjährung (§ 20 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 14 EStG).

Gemäß § 20 Abs. 2 Buchst. b) EStG ist die Bildung von Wertberichtigungen zu unverjährten Forderungen, unter den in der folgenden Bestimmung des EStG genannten Bedingungen steuerlich abzugsfähig.

Gemäß § 20 Abs. 14 EStG ist die Bildung einer Wertberichtigung zur Forderung, die in steuerpflichtige Einkünfte einbezogen wurde und bei der das Risiko besteht, dass der Schuldner sie ganz oder teilweise nicht bezahlt, steuerlich abzugsfähig, wenn seit der Fälligkeit der Forderung ein längerer Zeitraum als:

  • 360 Tage abgelaufen ist – steuerlich abzugsfähig ist bis zu 20 % des Nennwerts der Forderung oder des unbezahlten Teils der Forderung ohne Zubehör (d.h. sonstige Nebenkosten)
  • 720 Tage abgelaufen ist – steuerlich abzugsfähig ist bis zu 50 % des Nennwerts der Forderung oder des unbezahlten Teils der Forderung ohne Zubehör (d.h. sonstige Nebenkosten)
  • 1 080 Tage abgelaufen ist – steuerlich abzugsfähig ist bis zu 100 % des Nennwerts der Forderung oder des unbezahlten Teils der Forderung ohne Zubehör (d.h. sonstige Nebenkosten).

Gemäß § 20 Abs. 3 EStG gilt eine Forderung am letzten Tag des Besteuerungszeitraums als unverjährt (für Zwecke dieses Steuergesetzes), wenn sie während des betreffenden Besteuerungszeitraums mindestens einen Kalendertag unverjährt war.

Die allgemeine Verjährungsfrist nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch beträgt 4 Jahre. Gemäß § 756 des Handelsgesetzbuchs finden dessen Bestimmungen Anwendung nur in dem Fall, wenn ein für die Slowakische Republik verbindlicher und in der Gesetzessammlung veröffentlichter völkerrechtlicher Vertrag keine andere Regelung enthält. Im Bereich des internationalen Straßengüterverkehrs ist ein solcher völkerrechtlicher Vertrag das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnete CMR-Übereinkommen (CMR). Es ist für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik am 3. Dezember 1975 in Kraft getreten, und diese CMR gilt auch für die Slowakische Republik. Die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, richten sich somit bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf Straßen vorrangig nach der CMR. Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung verjähren in 1 Jahr (allgemeine Verjährungsfrist nach dem Übereinkommen). Im Allgemeinen beginnt die Verjährungsfrist drei Monate nach dem Abschluss des Beförderungsvertrags zu laufen. Von den Besonderheiten der Verjährungsfristen, z.B. beim Schadenersatz, deren Dauer, Beginn des Laufens usw., wird abgesehen. Vereinfacht gesagt, verjährt der Anspruch des Frachtführers aus einer der CMR unterliegenden Beförderung in 1 Jahr.

Versuchen wir anhand von Beispielen zu vergleichen, wie sich die unterschiedlichen Verjährungsfristen im slowakischen (Inlands-)Güterverkehr und im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf die Möglichkeit einer Wertberichtigung zur Forderung des Frachtführers für unbezahlte Beförderung auswirken.

Ein slowakischer Frachtführer führt für einen slowakischen Kunden eine Güterbeförderung innerhalb der Slowakei mit einem Straßenfahrzeug durch. Die Forderung – Anspruch des Frachtführers auf Entgelt für durchgeführte Beförderung - ist am 30.12.2023 fällig. Nehmen wir an, dass die betreffende Forderung am 30.12.2027 (der Einfachheit halber in 4 Jahren) verjährt. Falls die Forderung nicht an den Frachtführer gezahlt wird, könnte der Frachtführer gemäß § 20 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 14 EStG steuerlich abzugsfähige Wertberichtigungen zu dieser Forderung (deren unbezahlten Teil) wie folgt vornehmen:

  • bis zu 20% des Nennwerts der Forderung im Jahr 2024 (mehr als 360 Tage überfällig am 31.12.2024),
  • bis zu 50% des Nennwerts der Forderung im Jahr 2025 (mehr als 720 Tage überfällig am 31.12.2025),
  • bis zu 100% des Nennwerts der Forderung im Jahr 2026 (mehr als 1080 Tage überfällig am 31.12.2026),
  • bis zu 100 % des Nennwerts der Forderung noch im Jahr 2027 (mehr als 1080 Tage überfällig am 31.12.2027), da die Forderung am 31.12.2027 noch als unverjährt im Sinne des EStG gilt (§ 20 Abs. 3).

Betrachten wir nun den internationalen Straßengüterverkehr. Ein slowakischer Frachtführer führt für einen slowakischen Kunden eine Güterbeförderung, die der CMR unterliegt, von Österreich in die Slowakei mit einem Straßenfahrzeug durch. Die Forderung - Anspruch des Frachtführers auf Entgelt für durchgeführte Beförderung - ist am 30.12.2023 fällig. Nehmen wir an, dass die betreffende Forderung am 30.01.2025 (1 Jahr, der Einfachheit halber nach Ablauf von 3 Monaten nach dem 01.11.2023 berechnet - Datum des Abschlusses des Beförderungsvertrags) verjährt. Falls die Forderung nicht an den Frachtführer gezahlt wird, könnte der Frachtführer gemäß § 20 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 14 EStG steuerlich abzugsfähige Wertberichtigungen zu dieser Forderung (deren unbezahlten Teil)  wie folgt vornehmen:

  • bis zu 20% des Nennwerts der Forderung im Jahr 2024 (mehr als 360 Tage überfällig am 31.12.2024),
  • bis zu 50% des Nennwerts der Forderung im Jahr 2025 (mehr als 720 Tage überfällig am 31.12.2025), da die Forderung am 31.12.2025 noch als unverjährt im Sinne des EStG gilt (§ 20 Abs. 3),
  • bis zu 100 % des Nennwerts der Forderung wäre beim Frachtführer jedoch im Jahr 2026 oder später steuerlich nicht anerkannt, da die Forderung bereits für das gesamte Jahr 2026 verjährt wäre.

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf Straßen, die der CMR unterliegen, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Wertberichtigung zur unbezahlten Beförderung auf 50 % begrenzt (§ 20 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 14 EStG), und zwar aufgrund der kürzeren allgemeinen Verjährungsfrist. Dies scheint im Vergleich zu anderen Unternehmern diskriminierend zu sein, und es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber Änderungen der betreffenden Bestimmungen des EStG in dieser Hinsicht vornimmt. Frachtführer, die im internationalen Straßengüterverkehr tätig sind, sollten ihren Forderungen besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt widmen, damit sie ihre Forderungen rechtzeitig geltend machen oder eintreiben können, bevor sie verjähren. Alternativ sollten sie rechtliche Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist verlängert wird oder nicht läuft (z. B. durch rechtzeitige Klageerhebung). Oder sie können ihre Vertragsverhältnisse (wenn möglich) so anpassen, dass ihre Ansprüche aus Beförderungen länger als nach der CMR verjähren.
 

auditorea k.s.

Auditorea bietet Wirtschaftsprüfungs – und Steuerberatungsleistungen mit Standorten in der Slowakei (Bratislava, Banská Bystrica), Österreich (Wien) und Tschechien (Brno). Rund 40 Mitarbeiter, die Deutsch, Englisch, Tschechisch und Ungarisch sprechen, erbringen fundiert und voll engagiert, in einem wie ein Familienbetrieb organisierten Unternehmen, ein breites Spektrum an Leistungen – selten nur „Buchhaltung“ – für lokale Gesellschaften, internationale Konzerne und Einzelunternehmer aus allen Branchen. Auditorea ist Mitglied des weltweit tätigen Netzwerks SFAI und kann Sie somit auf jedem Kontinent unterstützen. Werden Sie ein Teil von uns!  

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