Änderungen der Körperschaftsteuersätze – juristische Personen
Für Besteuerungszeiträume, die frühestens am 01.01.2025 beginnen, werden in Abhängigkeit von der Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einnahmen (Erträge) folgende Körperschaftsteuersätze (von der ermittelten Steuerbemessungsgrundlage) angewendet:
Einnahmen bis 100 000 EUR | 10 % |
Einnahmen über 100 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 21 % |
Einnahmen über 5 000 000 EUR | 24 % |
Nur zur Erinnerung:
- für das Jahr 2024 gilt der Körperschaftsteuersatz von 15 %, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen 60 000 EUR nicht übersteigen (ansonsten beträgt der Normalsteuersatz 21 %)
- ab 2024 wurde die Mindeststeuer für juristische Personen eingeführt (festgelegt in Abhängigkeit von der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen auf 340 EUR / 960 EUR / 1 920 EUR / 3 840 EUR)
Änderungen in der Anwendung der Einkommensteuersätze – natürliche Personen Unternehmer
Für natürliche Personen – Unternehmer – gelten ab 2025 bei der Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb folgende Einkommensteuersätze (von der ermittelten Steuerbemessungsgrundlage), in Abhängigkeit von der Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einnahmen (Erträge) aus Gewerbebetrieb:
Einnahmen bis 100 000 EUR | 15% |
Einnahmen über 100 000 EUR | 19% a 25% (Progression) |
Nur zur Erinnerung:
- für das Jahr 2024 beträgt der Einkommensteuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 %, wenn die Einnahmen aus Gewerbebetrieb 60 000 EUR nicht überschreiten (wenn die Einnahmen die festgelegte Grenze überschreiten, werden für ihre Besteuerung die Steuersätze von 19 % und 25 % angewendet - Progression)
Senkung des Steuersatzes auf Gewinnanteile (Dividenden) – ausgezahlt an natürliche Personen
Der Steuersatz auf Gewinnanteile (Dividenden), die an Gesellschafter – natürliche Personen – ausgezahlt werden, wird auf das Niveau von 2023 zurückgeführt – nämlich auf 7 %. Dies gilt für Gewinnanteile (Dividenden) frühestens für den Besteuerungszeitraum, der am 01.01.2025 beginnt.
Nur zur Erinnerung:
- auf Gewinnanteile (Dividenden) für den im Jahr 2024 beginnenden Besteuerungszeitraum - die an Gesellschafter natürliche Personen ausgezahlt werden - wird der Steuersatz von 10 % angewendet
- die genannten Steuersätze werden nur angewendet, sofern das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes vorsieht (dies gilt für die Auszahlung von Gewinnanteilen / Dividenden von einer slowakischen Gesellschaft an eine ausländische natürliche Person)
- der Steuersatz von 35 % bleibt weiterhin gültig - bei Gewinnanteilen (Dividenden), die eine slowakische natürliche Person von einem Unternehmen aus einem nicht kooperativen Staat erhält, oder bei Gewinnanteilen (Dividenden), die ein slowakisches Unternehmen an einen Gesellschafter - natürliche (aber auch juristische) Person aus einem nicht kooperativen Staat auszahlt:
Förderung der Elektromobilität – Änderungen in der Abschreibungsdauer
Die steuerliche Abschreibung von Fahrrädern und Tretrollern mit elektrischem Hilfsmotor wird ab dem 01.01.2025 auf 2 Jahre verkürzt (Umgliederung in die steuerliche Abschreibungsgruppe 0 mit einer Abschreibungsdauer von 2 Jahren). Für solche langfristigen Vermögensgegenstände gilt ausschließlich die Möglichkeit der linearen Methode der steuerlichen Abschreibung.
Die steuerliche Abschreibung von Oberleitungsbussen und Elektrobussen wird ab dem 01.01.2025 auf 4 Jahre verkürzt (Umgliederung von der steuerlichen Abschreibungsgruppe 2 mit einer Abschreibungsdauer von 6 Jahren in die steuerliche Abschreibungsgruppe 1 mit einer Abschreibungsdauer von 4 Jahren). Durch die Umgliederung dieser langfristigen Vermögensgegenstände entfällt die Möglichkeit der beschleunigten steuerlichen Abschreibung.
Förderung der Elektromobilität – Sachbezug von Arbeitnehmern
Der Sachbezug eines Arbeitnehmers, dem ein Elektro-Firmenwagen („BEV“ oder „PHEV“) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wird ab dem 01.01.2025 auf 0,5 % gesenkt - monatlich, vom Einstandspreis (Anschaffungskosten) des Fahrzeugs inkl. Mehrwertsteuer. Für andere Autos bleibt der Sachbezug in Höhe von 1 %.
Förderung der Elektromobilität – Nachweis von Kosten für das Laden von Elektroautos zu Hause
Beim Laden von Elektroautos („BEV“ oder „PHEV“) zu Hause wird die Möglichkeit des Nachweises von Kosten für Treibstoffe (beim Nachweis des Zusammenhangs der gefahrenen Kilometer mit steuerpflichtigen Umsätzen) eingeführt, basierend auf:
- den vom Statistischen Amt der Slowakischen Republik bekannt gegebenen durchschnittlichen monatlichen Preisen für den Stromverbrauch beim Laden auf der Basis von Wechselstrom beim Laden zu Hause und
- der Menge des verbrauchten Stroms, der in der Zulassungsbescheinigung Teil II des Elektroautos oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegeben ist, und wenn dieser nicht angegeben ist, dann gemäß den zusätzlichen Angaben des Herstellers oder Verkäufers des Elektroautos.
auditorea k.s.
Auditorea bietet Wirtschaftsprüfungs – und Steuerberatungsleistungen mit Standorten in der Slowakei (Bratislava, Banská Bystrica), Österreich (Wien) und Tschechien (Brno). Rund 40 Mitarbeiter, die Deutsch, Englisch, Tschechisch und Ungarisch sprechen, erbringen fundiert und voll engagiert, in einem wie ein Familienbetrieb organisierten Unternehmen, ein breites Spektrum an Leistungen – selten nur „Buchhaltung“ – für lokale Gesellschaften, internationale Konzerne und Einzelunternehmer aus allen Branchen. Auditorea ist Mitglied des weltweit tätigen Netzwerks SFAI und kann Sie somit auf jedem Kontinent unterstützen. Werden Sie ein Teil von uns!