Die kürzlich verabschiedete Änderung des Arbeitsgesetzbuchs führt die Verpflichtung ein, einen Zuschuss für die sportlichen Aktivitäten eines Kindes zu gewähren. Die Gewährung dieses Zuschusses seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer beruhte bisher auf einer freiwilligen Basis. Dies wird sich jedoch ab dem 1. Januar 2025 ändern, und Arbeitgeber mit mehr als 49 Arbeitnehmern werden verpflichtet sein, einen Zuschuss für sportliche Aktivitäten von Kindern zu gewähren. Die freiwillige Gewährung des Zuschusses im Falle der Arbeitgeber mit weniger als 49 Arbeitnehmern bleibt unverändert.
Anspruch auf den Zuschuss für sportliche Aktivitäten haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens 24 Monaten ununterbrochen beim Arbeitgeber dauert und mit ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen einreichen. Hat der Arbeitnehmer ein kürzeres Arbeitsverhältnis, wird der Höchstbetrag des Zuschusses pro Jahr entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses anteilig gekürzt. Der Zuschuss kann wiederholt bei demselben Arbeitgeber beantragt werden, bis der Höchstbetrag des Zuschusses ausgeschöpft wird. Das Einkommen des Arbeitnehmers aus diesem Zuschuss wird von der Einkommenssteuer befreit, und der Arbeitgeber kann die damit zusammenhängenden Ausgaben als Steueraufwand geltend machen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 55 % der berechtigten Kosten für die sportlichen Aktivitäten des Kindes zu erstatten, jedoch in einem Höchstbetrag von EUR 275 pro Kalenderjahr, der auch für alle Kinder des Arbeitnehmers gilt. Auch wenn der Arbeitnehmer mehr als ein Kind hat, kann er also maximal EUR 275 für deren sportliche Aktivitäten vom Arbeitgeber erhalten.
Der Arbeitnehmer muss den Zuschuss beim Arbeitgeber beantragen und dabei die von der Sportorganisation ausgestellten Quittungen vorlegen, die nicht älter als 30 Tage sein dürfen. Auf diesen Quittungen müssen die Angaben zur Identifizierung der Sportorganisation, der Vor- und Nachname des Kindes des Arbeitnehmers und der Zeitraum, auf den sich die Quittung bezieht, angegeben sein. Darüber hinaus ist ein Nachweis über die Erstattung der Kosten durch den Arbeitnehmer vorzulegen.
Für die Zwecke des Zuschusses gilt als Kind des Arbeitnehmers: das eigene Kind des Arbeitnehmers, ein Kind, das dem Arbeitnehmer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Pflege anvertraut wurde, ein Kind, das dem Arbeitnehmer vor einer gerichtlichen Entscheidung über eine Adoption anvertraut wurde, oder ein anderes Kind, das im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, als Kind des Arbeitnehmers. Um Anspruch auf den Zuschuss zu haben, muss das Kind außerdem unter 18 Jahre alt sein, einen ständigen oder ähnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben und seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung Mitglied einer Sportorganisation sein.
Unter einer Sportorganisation versteht man eine juristische Person, deren Ziel oder Zweck eine sportliche Betätigung ist. Eine Sportorganisation ist keine öffentliche Behörde und muss in das Register der juristischen Personen des Sports eingetragen werden.
Die Zugehörigkeit zu einer Sportorganisation bedeutet (i) die Teilnahme an einem Wettbewerb im Namen einer Sportorganisation; (ii) die Teilnahme an einem von einer Sportorganisation organisierten Wettbewerb; (iii) die Beteiligung an der Organisation oder dem Management eines Wettbewerbs durch eine Sportorganisation; (iv) die Registrierung im Namen einer Sportorganisation; (v) die Vertretung des Sports; und (vi) die Mitgliedschaft oder ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Sportorganisation; (vii) eine vertragliche Beziehung zu einer Sportorganisation, deren Gegenstand eine sportliche Tätigkeit ist, wenn der Athlet oder Sportler daran beteiligt ist; (viii) die Beteiligung an der Leitung und Verwaltung einer Sportorganisation; (ix) die Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung eines Wettkampfs als Betreuer eines Athleten oder einer Mannschaft; (x) die Zugehörigkeit zu einer anderen Sportorganisation, die Mitglied einer Sportorganisation ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zugehörigkeit des Kindes zu der Sportorganisation zu überprüfen. Wenn diese Informationen nicht direkt von der Sportorganisation in den Abrechnungsunterlagen angegeben werden, prüft der Arbeitgeber dies z. B. im Sportinformationssystem. Sobald der Arbeitgeber festgestellt hat, dass die Bedingungen erfüllt sind, sollte der Zuschuss an dem vom Arbeitgeber für die Lohnzahlung festgelegten nächsten Tag gezahlt werden, es sei denn, der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer etwas anderes.
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