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Slowakisches Verfassungsgericht zum Missbrauch des Doppelbesteuerungsabkommens

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Der Streitfall SPP, der sich bereits seit 20 Jahren hinzieht, wurde Ende 2024 endgültig abgeschlossen. Das Urteil des Verfassungsgerichts ist für das internationale Steuerrecht in der Slowakei bahnbrechend und wird sich wahrscheinlich auf andere Fälle vom Steuerrechtsmissbrauch auswirken, darunter auf Briefkastenfirmen in Ländern mit günstigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

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Die ehemaligen Aktionäre von Slovenský plynárenský priemysel (SPP) gründeten in ferner Vergangenheit eine niederländische Briefkastenfirma (SGH), um die Besteuerung der  Dividendeneinkünfte für das Jahr 2003 zu vermeiden. Dies führte zu einem Gerichtsverfahren mit der Steuerverwaltung, das erst Ende 2024 endgültig abgeschlossen wurde – mit der Niederlage des Unternehmens vor dem Verfassungsgericht.

 

Die Steuerverwaltung argumentierte, dass die SGH nur einen formellen Sitz in den Niederlanden habe, von dem aus es nicht möglich sei, Leitungsfunktionen in der SPP tatsächlich auszuüben, betrachtete die SGH als „Briefkastenfirma“, beurteilte den Fall als Rechtsmissbrauch und verweigerte den Aktionären den DBA-Schutz.

 

SPP verklagte daraufhin die Steuerverwaltung, was einen langen Streit auslöste, bis das Oberste Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik im August 2023 die Richtigkeit der Handlungen der Steuerverwaltung bestätigte. SPP beschloss daraufhin, auch beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

 

Im November 2024 erließ das Verfassungsgericht seine Entscheidung, in der es betonte, dass es die zentrale rechtliche Schlussfolgerung für verfassungsgemäß hält, dass auch für die Zwecke des DBA (mit den Niederlanden) die Begriffe „eine im anderen Staat ansässige Person“ und „Ort der Geschäftsleitung“ so auszulegen sind, dass der Ort gemeint ist, von dem aus die tatsächliche Ausübung der Geschäftsleitungsfunktionen erfolgt. Eine Verengung des Begriffsinhalts auf den formalen Sitz widerspricht logischerweise dem Zweck des Abkommens, der sich schon aus seinem Titel ergibt, nämlich „nicht nur die Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch die Verhinderung der Nichtbesteuerung“.

 

Nach Ansicht des Gerichts wurde das Recht durch eine völlige Verneinung seines Zwecks missbraucht, da das DBA nicht nur verhindern soll, dass Steuern doppelt gezahlt werden, sondern auch, dass sie überhaupt nicht gezahlt werden.

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