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Die Steuerregistrierung digitaler Plattformen wurde vom Obersten Verwaltungsgerichtshof der Slowakischen Republik gestoppt

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Der Oberste Verwaltungsgerichtshof der Slowakischen Republik hat entschieden, dass sich das Unternehmen Booking.com nicht für die Körperschaftsteuer in der Slowakei registrieren muss, da ihm gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte in der Slowakei entstanden ist.

Booking

 

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof der Slowakischen Republik (im Folgenden „VWG“) hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2024 mit der Frage der Entstehung der Registrierungspflicht für die Körperschaftsteuer (im Folgenden „KöSt“) im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik (im Folgenden „SR“) im Fall der bekannten digitalen Plattform Booking.com B.V. (im Folgenden „Booking“) befasst.

 

Im konkreten Fall stellte das Finanzamt Bratislava (im Folgenden „FA“) bei einer örtlichen Ermittlung bei einem Steuerpflichtigen fest, dass dieser die Vermittlungsdienste für Unterkünfte der Firma Booking in Anspruch nahm, welche ihm entsprechende Rechnungen ausstellte. Das FA stufte diese Dienstleistungen als Vermittlung von Unterkünften über eine digitale Plattform ein und kam zu dem Schluss, dass Booking in der SR für die Körperschaftsteuer registriert werden sollte, da das Unternehmen nach slowakischem Steuerrecht eine Betriebsstätte begründet. Da Booking dies nicht tat, wurde es von Amts wegen registriert, wogegen sich Booking erfolgreich gerichtlich wehrte.

 

Die Steuerbehörde legte jedoch gegen diese Entscheidung eine Kassationsbeschwerde ein, mit der sich der Oberste Verwaltungsgerichtshof der Slowakischen Republik befasste. Dieser prüfte vor allem zwei Fragen:

(i)                  War die Vorgehensweise der Steuerbehörde bei der Registrierung von Booking für die Körperschaftsteuer im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden „DBA”)?

(ii)                Ist das DBA überhaupt relevant für die Beurteilung der Registrierungspflicht für die Körperschaftsteuer in der Slowakei?

 

Der VWG kam zu dem Schluss, dass das DBA Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung hat und auch bei der Beurteilung der Registrierungspflichten entsprechend anzuwenden ist. Die Registrierungspflicht ist eng mit der Erhebung von Steuern verbunden. Sie kann daher nur diejenigen Unternehmen betreffen, bei denen das Gesetz eine Steuerpflicht vorsieht. Dies war in diesem Fall jedoch nicht gegeben, da Booking gemäß dem DBA keine Betriebsstätte in der Slowakei entstanden ist.

 

Die genannte Gerichtsentscheidung stellt einen Präzedenzfall dar, nach dem auch andere digitale Plattformen, die Unterkünfte vermitteln, vorgehen können.

TPA TAX, s.r.o.

TPA Slovakia gehört zu den führenden Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatungsfirmen in der Slowakei.
Wir sind seit 2001 in der Slowakei tätig, wo wir mittlerweile mehr als 70 Angestellte beschäftigen. Unsere Büros befinden sich in Bratislava und in Košice.
Durch die Allianzpartnerschaft mit dem Baker Tilly International Netzwerk sind die zwölf Länder der eigenständigen TPA Gruppe weltweit bestens vernetzt und können in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt hochqualitative Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Das Baker Tilly International Netzwerk besteht aktuell aus 122 unabhängigen Mitgliedern in 146 Ländern mit insgesamt über 30.000 Mitarbeitern und 742 Büros und zählt mit diesem Angebot zu den „Top Ten“ der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke.

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