Um es gleich vorweg zu nehmen - die Vorsteuer ist nicht automatisch steuerlich abzugsfähig. Sie müssen die Begründung sehr sorgfältig lesen und die Gründe dafür herausfinden (was bei Briefen in Sprachen einiger Länder nicht immer ganz einfach ist).
Hat ein Staat die Erstattung von Vorsteuern abgelehnt, weil er nach seinen lokalen Umsatzsteuervorschriften die Vorsteuer von dieser Art von Einkäufen nicht erstattet (z. B. Österreich erstattet keine Vorsteuer von Inputs im Zusammenhang mit PKWs, die nicht in Ausnahmen aufgeführt sind)?
Oder lag die Ablehnung daran, dass eine Aufforderung verschickt wurde, aber niemand innerhalb der festgelegten Frist geantwortet hat?
Oder weil der vom Steuerpflichtigen vorgelegte Beleg Fehler oder Unklarheiten enthielt (z. B. es hätte keine vereinfachte Rechnung sein dürfen, sondern eine richtige Rechnung mit allen Bestandteilen)?
Die Gründe können vielfältig sein. Beispielsweise ist der Steuerpflichtige/Antragsteller nach Ansicht der ausländischen Steuerverwaltung seiner Beweislast nicht nachgekommen und hat die Steuerverwaltung nicht von seinem Anspruch auf den Vorsteuerabzug überzeugt (z. B. konnte er nicht nachweisen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit seinem Output besteht - wofür genau der Input verwendet wurde - oder dass es keine private Nutzung gab usw.).
Diese Suche nach Gründen hat einen einfachen Grund:
Die Umsatzsteuer ist für einen zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer steuerlich nicht abzugsfähig
In der Regel ist die Umsatzsteuer für einen zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer steuerlich nicht abzugsfähig (§ 21 Abs. 2 Buchst. i) des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer; kurz auch „Einkommensteuergesetz“).
Diese Regel ergibt sich aus der grundlegenden Natur der Umsatzsteuer - nur der Endverbrauch soll mit Umsatzsteuer belastet werden und auf einen zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer, der kein Endverbraucher ist, soll sich die Umsatzsteuer neutral auswirken. Das heißt, sie darf nicht als Aufwand gebucht werden und es muss ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen
Von dieser Regel – dass die Umsatzsteuer für einen zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer steuerlich nicht abzugsfähig ist - gibt es einige Ausnahmen. Diese ergeben sich gerade daraus, dass in einigen Fällen die Umsatzsteuervorschriften nicht einmal dem zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer erlauben, den Vorsteuerabzug (ganz oder teilweise) vorzunehmen.
Zum Beispiel, wenn der Steuerpflichtige neben Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, auch Leistungen erbringt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In einem solchen Fall hat er überhaupt kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Einkäufen, die nur mit steuerbefreiten Outputs direkt zusammenhängen. Bei Einkäufen, die sowohl zur Erbringung steuerpflichtiger als auch steuerbefreiter Outputs verwendet werden - z. B. von Rechnungen für Geschäftsraummieten oder Buchhaltung – ist der Steuerpflichtige nicht zum vollen Vorsteuerabzug, sondern nur zum anteiligen Vorsteuerabzug entsprechend dem sog. Koeffizienten berechtigt. Die Umsatzsteuer, die aus diesem Grund nicht geltend gemacht werden kann, kann unter Berücksichtigung anderer Einkommensteuervorschriften steuerlich abgesetzt werden. (Hinweis: Achten Sie auf die Umsatzsteuer, die sich auf materielle und immaterielle Vermögensgegenstände beziehen würde, wenn sie in deren Einstandspreis (Anschaffungs-/Herstellungskosten) einfließen würde und keine einmalige Ausgabe wäre - § 25 Abs. 5 Buchst. c) des Einkommensteuergesetzes).
Die Umsatzsteuer, die der Steuerpflichtige bei der Aufhebung seiner Umsatzsteuerregistrierung zu entrichten hat, kann ebenfalls steuerlich abzugsfähig sein (auch hier ist auf die Umsatzsteuer von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen zu achten).
Oder wenn das Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über die Umsatzsteuer (kurz auch „Umsatzsteuergesetz“) den Vorsteuerabzug für etwas komplett verbietet (nicht zulässt). Früher waren das z.B. PKWs der Kategorie M1 (die nicht abziehbare Umsatzsteuer erhöhte den Einstandspreis, von dem Abschreibungen geltend gemacht wurden). Heute handelt es sich beispielsweise um die Umsatzsteuer von Einkäufen zum Zweck der Bewirtung und Vergnügung oder im Falle der sog. Übergangsposten (siehe § 49 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes). Bei diesen Posten muss jedoch sofort eine zweite Frage gestellt werden, nämlich ob die Bemessungsgrundlage, auf die sich diese nicht abziehbare Umsatzsteuer bezieht, nach dem Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, so ist auch die sich darauf beziehende Umsatzsteuer steuerlich nicht abzugsfähig, obwohl das Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug nicht zulässt.
So ist beispielsweise eine Quittung für einen Kaffee für einen Kundenbesuch - steuerlich nicht abzugsfähig gemäß § 21 Abs. 1 Buchst. h) des Einkommensteuergesetzes – einschließlich der Umsatzsteuer steuerlich nicht abzugsfähig, obwohl kein Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht.
Ähnlich ist es bei Tankbelegen für Dienstreisen, wenn das Unternehmen beschlossen hat, einen Pauschalsatz von bis zu 80 % für Kraftstoffkosten anzuwenden. Der Umsatzsteuerbetrag, der sich auf den Teil des Betrags bezieht, der aus diesem Grund steuerlich nicht abzugsfähig ist (z. B. 20 %), ist dann ebenfalls steuerlich nicht abzugsfähig. Bei dieser Art der Geltendmachung von Kraftstoffkosten kann es für den Steuerpflichtigen schwieriger werden, eine Körperschaft - oder Umsatzsteuerprüfung zu bestehen, wenn er über keine Aufzeichnungen über Fahrten oder Dienstreisen mit einer ausreichenden Beschreibung des Fahrtzwecks verfügt und 80 % des Wertes des Tankbelegs automatisch steuerlich absetzt (aber das ist ein anderes Thema ...).
Wann sollte man darüber nachdenken, ob der Staat die ausländische Vorsteuer erstatten wird?
Die Einhaltung der Grenze (Mindestbetrag der Vorsteuer) für die Beantragung der Rückerstattung von ausländischen Vorsteuern (Vorsteuererstattung) und deren Überprüfung bereits am Ende der Buchungsperiode, bei der Berechnung der Körperschaftsteuer ist, wie wir annehmen, eine Selbstverständlichkeit (in den meisten Staaten liegt die Grenze für die Rückerstattung von Vorsteuern bei mindestens 50 EUR pro Jahr).
Liegt die in einem bestimmten Staat für das Jahr gezahlte Vorsteuer unter dieser Grenze, darf der Antrag auf Vorsteuererstattung nicht eingereicht werden, und diese Vorsteuer wird genauso wie die Bemessungsgrundlage behandelt (und verbucht), auf die sie sich bezieht. Wenn die Grenze für die Beantragung der Vorsteuererstattung überschritten wurde, der Steuerpflichtige sich aber dafür entscheidet, den Antrag auf Vorsteuererstattung nicht einzureichen, dann ist die betreffende ausländische Vorsteuer steuerlich nicht abzugsfähig.
Es wäre jedoch sinnvoll, in diesem Zusammenhang auf eine wichtige Regel hinzuweisen. Kann ein slowakischer Steuerpflichtiger auch das in den Erstattungsantrag einbeziehen, was er in der Slowakei nicht (oder nur teilweise) geltend machen kann (gemäß § 49 des Umsatzsteuergesetzes)? Kann er zum Beispiel einen 100%igen Vorsteuerabzug (Rückerstattung) von den in Deutschland gekauften Waren beantragen, obwohl er in der Slowakei nur 75 % geltend machen könnte?
Obwohl der Erstattungsstaat diese Umsatzsteuer vielleicht auszahlen/erstatten würde (wenn dies durch lokale Umsatzsteuerregelungen nicht eingeschränkt ist), wird dies als Verstoß gegen Vorschriften betrachtet. Aus slowakischer Sicht wendet die Finanzdirektion der Slowakischen Republik in einem solchen Verfahren § 55f des Umsatzsteuergesetzes in Anlehnung an § 55b Abs. 3, § 55a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes und an die Umsatzsteuerrichtlinie an.
Zuerst muss also festgestellt werden, ob das Recht auf Vorsteuerabzug nach den slowakischen Umsatzsteuervorschriften entsteht. Wenn ja, muss festgestellt werden, in welcher Höhe. Nur ein solcher abziehbarer Umsatzsteuerbetrag kann dann in den Antrag auf Erstattung von ausländischen Vorsteuern aufgenommen werden.
Dieses Verfahren ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die Beträge der ausländischen Vorsteuer zu ermitteln, deren Erstattung er nicht beantragen sollte und die daher daraufhin geprüft werden müssen, ob sie steuerlich abzugsfähig sind oder nicht. Wenn der Steuerpflichtige weiß, dass er die Erstattung der betreffenden Vorsteuer oder deren Teils nicht beantragen sollte (z. B. weiß er, dass Österreich die Umsatzsteuer von Kraftstoff für Personenkraftwagen nicht erstattet), sollte er dies bereits bei der Berechnung der Körperschaftsteuer und bei Buchungen des Besteuerungszeitraums (der Buchungsperiode) berücksichtigen, in dem er den Einkauf (Beleg, in dem die ausländische Umsatzsteuer enthalten ist) verbucht. Und nicht erst in Folgejahren (wenn er den Erstattungsantrag im folgenden Jahr vorbereiten oder erst wenn er einen Ablehnungsbescheid erhalten wird).
Obwohl es den Anschein hat, dass man über die in der Einleitung gestellte Frage und über das Thema der (ausländischen) Umsatzsteuer nicht lange nachdenken muss, kann das Gegenteil der Fall sein. Nimmt man noch die Frage hinzu, wie die ausländische Umsatzsteuer im Laufe des Jahres korrekt verbucht werden soll, so kann dies für viele (auch für Buchhalter) ein ziemlich unklares Thema sein.
auditorea k.s.
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