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Genereller Steuererlass 2026

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Nicht gezahlte Steuern oder nicht angegebene Einkünfte? Wie wird die generelle Steueramnestie 2026 in der Praxis aussehen?

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Pixabay / Steve Buissinne

Anfang September 2025 stellte die Regierung der Slowakischen Republik das dritte Konsolidierungspaket vor, dessen Bestandteil auch die sogenannte “Generelle Steueramnestie 2026“ ist (vollständiger Titel: „Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik über den Erlass von Steuerrückständen, die einer nicht gezahlten Strafe für die gezahlte Steuer entsprechen und über den Verzicht auf die Verhängung von Geldbußen und die Erhebung von Verzugszinsen“).

 

Diese Verordnung führt die Möglichkeit ein, Steuern nachträglich zu erklären und zu bezahlen oder Steuerrückstände gegenüber dem Steuer- oder Zollamt zu begleichen, ohne dass eine Geldbuße verhängt oder Verzugszinsen berechnet werden, sowie mit der Möglichkeit des Erlöschens einer unbezahlten Sanktion, die mit der gezahlten Steuer verbunden ist.

 

Die Verordnung sieht vor, dass diese Konsolidierungsmaßnahme von allen Steuerzahlern in Anspruch genommen werden kann, die innerhalb der sogenannten „Ersatzfrist“ vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 ihre Steuerschuld/den Steuerrückstand begleichen oder Steuern nachträglich anmelden/erklären und bezahlen. 

 

Wird die zum 30. September 2025 ausgewiesene Steuerschuld innerhalb der „Ersatzfrist” beglichen, erlischt die bereits bestehende Steuerschuld aus Straf- oder Verzugszinsen, die zu dieser Steuer gehört, am 30. September 2026. Wurde bisher keine Strafe verhängt oder wurden keine Verzugszinsen festgesetzt, so wird der Steuerverwalter diese nicht festsetzen.

 

Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der „Ersatzfrist“ eine Steuererklärung oder eine zusätzliche Steuererklärung einreicht, deren Einreichungsfrist am 30. September 2025 abgelaufen ist, und innerhalb desselben Zeitraums die festgesetzte Steuer oder die Differenz des Steuerbetrags bezahlt, verzichtet die Steuer- oder Zollbehörde auf die Verhängung einer Geldbuße.

Die Verordnung wurde von der Regierung der Slowakischen Republik verabschiedet und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie gilt für die Einkommensteuer, die Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherungssteuer. Sie betrifft jedoch nicht die Zahlung von Steuervorauszahlungen, Steuerraten, Sonderabgaben aus der Geschäftstätigkeit in regulierten Branchen, Solidaritätsbeiträgen sowie Kommunalsteuern und -abgaben.

 

Praktische Beispiele

 

Beispiel 1 – Begleichung einer Steuerschuld

 

Zum 30. September 2025 hat ein Steuerzahler eine Steuerschuld in Höhe von 1 000 EUR aus der Körperschaftsteuer. Zu dieser Steuer kommen eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR (§ 155 Abgabenordnung) und Verzugszinsen in Höhe von 75 EUR (§ 156 Abgabenordnung) hinzu.

 

Wenn der Steuerzahler den gesamten Steuerrückstand in Höhe von 1 000 EUR am 15. April 2026 bezahlt, wird sowohl auf die Verhängung der Geldbuße (200 EUR) als auch auf die Erhebung von Zinsen (150 EUR) verzichtet. Der Steuerzahler zahlt somit nur 1 000 EUR ohne weitere Sanktionen.

 

In einem anderen Fall, wenn dem Steuerzahler bereits eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR auferlegt wurde, die er nicht bezahlt hat (also ein Steuerrückstand besteht), und der Steuerzahler am 15. April 2026 die Steuerschuld in Höhe von 1 000 EUR bezahlt, erlischt die Steuerrückzahlung (auf die Geldbuße) in Höhe von 100 EUR am 30. September 2026.

 

Beispiel 2 – Steuererklärung und zusätzliche Steuererklärung

 

Der Steuerpflichtige hat seine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht bis zum 31. März 2025 eingereicht. Er reicht die Steuererklärung am 15. März 2026 ein und zahlt die festgesetzte Steuer in Höhe von 1 000 EUR am 20. März 2026.

 

Da der Steuerpflichtige von der Möglichkeit einer allgemeinen Steueramnestie Gebrauch gemacht hat, wird der Steuerverwalter keine Strafe für die verspätete Einreichung der Steuererklärung verhängen und auch keine Verzugszinsen berechnen. Der Steuerpflichtige zahlt somit nur die nachträglich festgesetzte Steuer in Höhe von 1 000 EUR.

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

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