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Abzug von Ausgaben (Kosten) zur Förderung des Sports

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Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird das Einkommensteuergesetz Nr. 595/2003 Slg. in der Fassung späterer Vorschriften um den § 30ca ergänzt, welcher wiederum eine neue steuerliche Begünstigung in Form eines Abzugs von Ausgaben (Kosten) zur Förderung des Sports einführt.

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Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird das Einkommensteuergesetz Nr. 595/2003 Slg. in der Fassung späterer Vorschriften um den § 30ca ergänzt, welcher wiederum eine neue steuerliche Begünstigung in Form eines Abzugs von Ausgaben (Kosten) zur Förderung des Sports einführt.

 

Die Begünstigung besteht darin, dass Ausgaben für die Bereitstellung von Sachleistungen steuerlich abgezogen werden können. Konkret geschieht dies durch die Übergabe von Sportgeräten oder anderer Ausrüstung an eine Sportorganisation. Der Abzug kann bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 250.000 Euro für das betreffende Steuerjahr geltend gemacht werden.

 

Anspruchsberechtigt sind juristische Personen sowie natürliche Personen mit Einkünften aus unternehmerischer oder anderer selbständiger Tätigkeit.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Begünstigung ist, dass der Steuerpflichtige im betroffenen Steuerjahr eine positive Steuerbemessungsgrundlage nach Abzug eines etwaigen steuerlichen Verlustes ausweist. Liegt ein steuerlicher Verlust vor oder ist die Steuerbemessungsgrundlage geringer als die für die Sportförderung aufgewendeten Ausgaben, kann der nicht genutzte Abzugsbetrag maximal auf die fünf unmittelbar folgenden Steuerjahre übertragen werden.

 

Weitere Bedingungen sind:

  • Die abzugsfähigen Ausgaben müssen steuerlich anerkannt werden.
  • Die abzugsfähigen Ausgaben müssen getrennt von anderen Ausgaben erfasst werden.
  • Für diese Ausgaben darf keine Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sein.

 

Die Finanzverwaltung wird eine Liste der Steuerpflichtigen veröffentlichen, die diesen Abzug  bereits geltend gemacht haben, sowie Angaben zur Sportorganisation, der die Sachleistung zugewendet wurde.

 

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.

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