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Auf dem Weg zu einer neuen Baugesetzgebung: zwei Schritte vor, einen Schritt zurück

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Ab 01.04.2024 ist ein neues Raumplanungsgesetz in Kraft. Sein Zwilling, das Baugesetz, wird erst in einem Jahr in Kraft treten. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Einleitung der Genehmigungsprozesse nach der neuen Gesetzgebung noch nicht vorbereitet sei.

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Zu diesem Zeitpunkt sollte das neue Baurecht, also das Raumplanungsgesetz und das Baugesetz, vollständig in Kraft sein. Letztlich ist aber wieder alles anders. Während das Raumplanungsgesetz am 01.04.2024 in Kraft getreten ist, wird das Baugesetz erst am 01.04.2025 in Kraft treten. Nach Angaben des zuständigen Ministeriums kann man vereinfacht sagen, dass es nicht möglich gewesen sei, eine ausreichende Verflechtung aller Genehmigungsverfahren, die Vorbereitung der Ausführungsverordnungen und die personelle Ausstattung des neu geschaffenen Amtes für Gebietsplanung sicherzustellen.

Gleichzeitig mit der Verabschiedung dieser weiteren Gesetzesänderung wurden jedoch weitere Änderungen in das noch gültige Baugesetz von 1976 aufgenommen:

Es wird das Prinzip eines einzigen integrierten Bauverfahrens eingeführt: Eine Reihe von Einzelentscheidungen bzw. Zustimmungen, die miteinander verbunden oder bedingt wurden, werden zu einem Bauverfahren für das Hauptbauobjekt zusammengeführt. Für Nebenbauobjekte (z.B. Verkehrswege, Netze, udgl.) geben die zuständigen Behörden nur noch Stellungnahmen ab.

Es wird die Möglichkeiten erweitert, Raumordnung- und Bauverfahren für ein breiteres Spektrum von Baten zusammenzuführen, sofern die Bedingungen für die Platzierung im Raumordnungsplan oder in der verbindlichen Stellungnahme der Gebietsplanungsbehörde festgelegt sind.

Für die Abgabe einer verbindlichen Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Raumplanung ist nun eine bestimmte Frist von 60 bzw. 90 Tagen vorgesehen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Fiktion der positiven Stellungnahme.
Die Bewilligung von Schwarzbauten soll nun grundsätzlich nach denselben Regeln zulässig sein, die auch nach der neuen Gesetzgebung gelten sollten. So gilt für Objekte, die bis 1976 gebaut wurden, sog. „Generalamnestie“, für Objekte, die bis 1989 gebaut wurden, gilt die Amnestie vorbehaltlich des Nachweises des Titels zu dem Grundstück, und für Objekte, die bis 2024 gebaut wurden, gilt ein besonderes Verfahren. Nach wie vor gilt, dass nach dem neuen Baugesetz, das also spätestens ab dem 01.04.2025 in Kraft treten soll, eine zusätzliche Legalisierung des Bautes überhaupt nicht möglich sein wird.

bpv Braun Partners s.r.o.

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