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Befreiungsgründe für die Schadenshaftung beim Arbeitsunfall

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Wann kann ein Arbeitgeber beim Arbeitsunfall von der Haftung für den Schaden befreit werden?

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Haftung des Arbeitgebers für den Schaden bei einem Arbeitsunfall ist auf dem objektiven Prinzip gegründet, unabhängig vom Verschulden. Für einen dem Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall verursachten Schaden haftet der Arbeitgeber, auch wenn er seinen Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, die aus den Rechtsvorschriften hervorgehen, eingehalten hat. Im Allgemeinen sind die Voraussetzungen für die Entstehung solcher Haftung folgende:

  • Schadensentstehung;
  • Schadenereignis (rechtswidrige Handlung);
  • Kausalzusammenhang (Kausalnexus) zwischen dem Schadenereignis und dem Schaden;
  • Schaden ist dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Verhältnisses entstanden;
  • zum Arbeitsunfall ist bei der Erfüllung von Arbeitspflichten oder in direktem Zusammenhang damit gekommen.

Sind die obengenannten Bedingungen erfüllt, haftet der Arbeitgeber für den Schaden. Unter genau definierten Bedingungen kann der Arbeitgeber vollständig oder teilweise von der Haftung befreit werden. Diese Befreiungsgründe sind in § 196 des Arbeitsgesetzbuchs geregelt.

Vollständige Befreiung
Gemäß § 196 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs wird der Arbeitnehmer von der Haftung vollständig befreit, wenn er nachweist, dass der einzige Grund des Schadens die Tatsache war, dass:

  • der Schaden dadurch verursacht wurde, dass der betroffene Arbeitnehmer schuldhaft Rechtsvorschriften oder sonstige Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit oder die Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit verletzt hat, obwohl er ordnungsgemäß und nachweislich darüber unterrichtet und deren Kenntnis und Einhaltung ständig gefordert und geprüft wurden, oder
  • der Schaden durch den betroffenen Arbeitnehmer selbst unter Einfluss von Alkohol, Rauschstoffen oder psychotropen Stoffen verursacht wurde, und der Arbeitgeber den Schaden nicht verhindern konnte.

Teilbefreiung

Gemäß § 196 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs wird der Arbeitnehmer von der Haftung teilweise befreit, wenn er nachweist, dass:

  • der betroffene Arbeitnehmer schuldhaft Rechtsvorschriften oder sonstige Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit oder die Anweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit verletzt hat, obwohl er ordnungsgemäß und nachweislich darüber unterrichtet wurde und diese Verletzung einer der Gründe für den Schaden war,
  • einer der Gründe für den Schaden war, dass der Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Alkohol, Rauschstoffen oder psychotropen Stoffen stand,
  • dem Arbeitnehmer dadurch Schaden entstanden ist, dass er entgegen der üblichen Vorgehensweise gehandelt hat, so dass offensichtlich ist, dass obwohl er keine Rechtsvorschriften oder sonstige Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit verletzt hat, er leichtsinnig gehandelt hat und sich dabei im Hinblick auf seine Qualifikation und Erfahrung dessen bewusst sein musste, seine Gesundheit hierbei zu gefährden.

Wenn der Arbeitgeber teilweise von der Haftung befreit wird, wird der Teil des Schadens, für den der Arbeitnehmer haftet, entsprechend seines Verschuldens berechnet. Im Falle der leichtsinnigen Handlung wird dem Arbeitnehmer mindestens ein Drittel des Schadens ersetzt.

Noerr s.r.o.

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