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Achtung bei überfälligen Zinszahlungen für Darlehen/Anleihen

Wissen Sie, wann die steuerliche Bemessungsgrundlage bei fälligen Verbindlichkeiten erhöht werden muss?

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Gemäß § 17 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in seiner geänderten Fassung (im Folgenden „Einkommensteuergesetz“) sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag der dem Steueraufwand zuzurechnenden Verbindlichkeit (einschließlich der Aufwendungen für abgeschriebene/nicht abgeschriebene Vermögenswerte, Vorräte, Finanzanlagen usw.) zu berichtigen. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage beträgt insgesamt:

- mindestens 20 % des ausstehenden Teils der seit mehr als 360 Tagen überfälligen Verbindlichkeit,

- mindestens 50 % des ausstehenden Teils der seit mehr als 720 Tagen überfälligen Verbindlichkeit,

- mindestens 100 % des ausstehenden Teils der seit mehr als 1.080 Tagen überfälligen Verbindlichkeit.

Als Fälligkeitszeitraum gilt der bei Eingehen der Verpflichtung vereinbarte Zeitraum, der im Sinne dieser Bestimmung nicht verlängert werden kann.

 

Diese Bestimmung ist auch auf Darlehensverpflichtungen anzuwenden. Dies betrifft jedoch nicht den Tilgungsbetrag selbst, der sich nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis auswirkt, sondern die nicht gezahlten Darlehenszinsen, die als Aufwand verbucht werden.

 

In der Praxis gibt es Fälle, in denen z. B. Darlehenszinsen innerhalb einer Gruppe nicht bei Fälligkeit gezahlt werden (wobei die ursprüngliche Fälligkeit der Zinsen für Steuerzwecke bindend ist).  Die Bestimmung ist daher auf solche nicht bezahlten Zinsen anzuwenden.

 

Bei der Analyse von Verbindlichkeiten aus nicht gezahlten Zinsen ist jedoch auch zu prüfen, ob dieser Zinsaufwand in früheren Perioden bereits (ganz oder teilweise) in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wurde, und zwar im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 21a, der die Regeln der geringen Kapitalisierung regelt, oder durch die Vorschrift des § 17k des Einkommensteuergesetzes über die Begrenzung von Zinsaufwendungen.

 

Der Vollständigkeit halber möchten wir hinzufügen, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, seine Steuerbemessungsgrundlage, um den Betrag der zuvor versteuerten Verbindlichkeit zu verringern, wenn diese Verbindlichkeit oder ein Teil davon später beglichen wird.

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.

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