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Sind Sie auf die neuen Verpflichtungen zur Lohngleichheit vorbereitet?

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Am 10. Mai 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat eine neue Richtlinie verabschiedet. Das Hauptziel der Richtlinie ist die überdauernden Probleme bei der Durchsetzung und Einhaltung des Grundrechts auf gleichen Lohn für Frauen und Männer zu lösen.

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Die Umsetzung der neuen Richtlinie ist für 7. Juni 2026 vorgesehen und betrifft alle Beschäftigten ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Arbeit aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Vereinbarungen über eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit verrichten. Sie betrifft auch die Arbeitsuchende.

Das Hauptziel dieser Richtlinie ist die Mindestanforderungen zu bestimmen, um die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit oder gleichwertiger Arbeit zu stärken. Die Richtlinie verbietet jede direkte oder indirekte Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und legt den Nachdruck auf Lohntransparenz und eine strengere Dursetzung des Rechts auf gleiches Entgelt.

In unserer Rechtsordnung ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit schon in zwei Rechtsvorschriften verankert – direkt im Arbeitsgesetzbuch im § 119a und im Antidiskriminierungsgesetz. Beide Vorschriften verbieten Diskriminierung am Arbeitsplatz (einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts). In Bezug auf die bestehenden Rechtsordnung stellt sich die Frage, ob die neue Richtlinie über Lohngleichheit neue Verpflichtungen für slowakische Arbeitgeber mit sich bringt. Die Antwort lautet: Ja, sie bringt mit sich mehrere.

Die neuen Verpflichtungen der Arbeitgeber umfassen:

  • regelmäßige Berichterstattung über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede an die zuständige Behörde;
  • Mitteilung der Beschäftigten an die Kriterien, nach denen ihre Lohnbestimmung, einzelne Lohnklassen und Lohnfolge verwendet werden;
  • auf Anfrage des Beschäftigten Informationen über sein individuelles Entgelt und das Entgelt vergleichbarer Beschäftigten mitzuteilen, wobei die Informationen nach Geschlecht geteilt werden müssen;
  • in der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine „gemeinsame Entgeltbewertung“ durchzuführen, um geschlechtsspezifische Lohnunterschiede von mehr als 5 % zu identifizieren und beseitigen, die nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren gerechtfertigt werden können und die nicht innerhalb von sechs Monaten beseitigt wurden;
  • Zugänglichmachen der gemeinsamen Entgeltbewertung an die Beschäftigten und zuständige Behörde;
  • Bereitstellung von Informationen über die geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede und den Anteil von Männer und Frauen, die zusätzliche oder bewegliche Lohnbestandteile erhalten. Diese Anforderung wird ab dem 7. Juni 2027 für Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten schrittweis eingeführt, abhängig von der Unternehmensgröße;
  • Verbot, von Arbeitsuchenden Informationen über das aktuelle oder frühere Arbeitsentgelt zu verlangen;
  • Gewährleistung der geschlechtsneutralen Anzeigen und Stellenbezeichnungen sowie nicht diskriminierender Einstellungspraktiken.

Die Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen werden auf nationaler Ebene geregelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Hauptsanktion für die Nichteinhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sowie der obengenannten Verpflichtungen eine Geldstrafe sein wird. Weitere Details werden nach der Veröffentlichung des Legislativvorschlags bekannt, durch welchem diese Richtlinie umgesetzt wird.
 

Noerr s.r.o.

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