Die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes regelt die Situation, in der einem Steuerpflichtigen im Inland eine Steuerschuld aufgrund des Erwerbs von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat entsteht, er aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, in der die Steuerschuld entstanden ist, keine Rechnung für die Lieferung dieser Gegenstände erhält.
Nach geltendem Recht ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Rechnung eines Lieferers aus einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzung ist der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug für eine solche steuerpflichtige Lieferung berechtigt.
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch für den Erwerb von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines anderen Dokuments als einer Rechnung, sofern dieses Dokument dem Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung, in der die Steuerschuld aus diesem Grund entstanden ist, zugegangen ist. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Höhe der Steuerschuld und den tatsächlichen Erwerb der Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland anhand der einschlägigen Unterlagen nachzuweisen. Der Steuerpflichtige gibt die Daten aus diesem „Ersatzbeleg“ in der Mehrwertsteuer Kontrollmeldung an.
FAL-CON BUSINESS CONSULTING
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