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EuGH Entscheidung zur Begründung einer festen Niederlassung im Konzern bei Auftragsfertigung (Rechtssache Adient; C-533/22 vom 13. Juni 2024)

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Der EuGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Bestehens einer festen Niederlassung in einem Mitgliedsstaat aufgrund von Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe und sorgt damit für weitere Klarheit bei dieser Frage bei Unternehmen im Konzern.

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Das  EuGH-Urteil  vom 13. Juni 2024  in der Rechtssache C-533/22 SC Adient Ltd & Co. KG betrifft die Beurteilung der Bedingungen für die Begründung einer festen Niederlassung aus Umsatzsteuerzwecken und befasst sich mit den Geschäftsbeziehungen zweier Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören und zwischen welchen ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen ist.

 

Die beiden Unternehmen Adient Deutschland und Adient Rumänien gehören beide zur Adient Unternehmensgruppe. Es werden von Adient Rumänien an Adient Deutschland im Rahmen des Dienstleistungsvertrages Dienstleistungen für die Herstellung von Sitzverkleidungen für Kraftfahrzeuge erbracht, dies geschieht auf Rechnung der deutschen Gesellschaft. Der Dienstleistungsvertrag umfasst sowohl Verarbeitungsleistungen für Polsterkomponenten (Schneiden und Nähen von Rohstoffen) als auch Hilfsdienstleistungen (Empfang, Lagerung, Kontrolle und Verwaltung von Rohstoffen, Lagerung von Fertigprodukten) wobei Adient Deutschland jederzeit Eigentümer der Rohstoffe, Halbfertigprodukte und Fertigprodukte bleibt.

 

Die Arbeitnehmer von Adient Rumänien sind an der Lieferung von Waren durch Adient Deutschland beteiligt, da sie die Bestellungen von Kunden annehmen, den Rohstoff- und Materialbedarf berechnen, Lagerung und Transporte der Rohstoffe und Produkte sowie Lieferung der fertigen Produkte organisieren, Qualitätskontrollen durchführen, sie nehmen an der jährlichen Inventur teil und kommunizieren mit Kunden und Lieferanten von Adient Deutschland. Durch diese Tätigkeiten vertreten sie das Unternehmen gegenüber von Dritten. Des Weiteren hat Adient Deutschland das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher von Adient Rumänien und kann die Teilnahme an Kostensenkungsprogrammen verlangen.

 

Adient Deutschland verfügt über eine rumänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche für den Erwerb von Gegenständen in Rumänien und für Lieferungen der von Adient Rumänien hergestellten Produkte an die Kunden verwendet wird. Für die von Adient Rumänien an Adient Deutschland erbrachten Leistungen wird jedoch die deutsche UID-Nummer verwendet, da Adient Rumänien der Ansicht war, dass diese Leistungen an dem Ort erbracht wurden, an dem die Empfängerin ansässig ist, also in Deutschland. Die Rechnungen wurden aus diesem Grund ohne Umsatzsteuer ausgestellt (Reverse-Charge Verfahren im Sinne des Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG).

 

Die rumänische Steuerverwaltung war jedoch der Ansicht, dass Adient Deutschland in Rumänien eine feste Niederlassung entstanden ist, nämlich in den Zweigniederlassungen von Adient Rumänien. Daher war nach dieser Ansicht Adient Rumänien verpflichtet, Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen zu erheben und es wurde gegen Adient Rumänien ein Steuerbescheid erlassen, der in einem gesonderten Verfahren angefochten wurde. Adient Deutschland war demnach verpflichtet, sich als in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger zu registrieren und es wurde ein entsprechender Bescheid erlassen.

 

Adient Deutschland reichte daraufhin gegen diesen Bescheid Einspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. In der Folge erhob Adient Deutschland eine Aufhebungsklage beim Regionalgericht. Das Gericht führte aus, dass die Frage davon abhängig sei, ob Adient Deutschland über die Zweigniederlassungen von Adient Rumänien über die personelle und technische Ausstattung verfüge, um regelmäßig steuerbare Umsätze in Rumänien zu bewirken. Das Regionalgericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor.

 

In seinem Urteil hielt der EuGH fest, dass ein Unternehmen, welches in einem Mitgliedstaat registriert ist und in einem Mitgliedstaat von einem ansässigen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen empfängt (in Auslegung von Art 44 der Richtlinie 2006/112/EG idF EU 2018/1695 und Art 11 Abs 1 und 53 der Durchführungsverordnung EU 282/2011):

 

  1. nicht allein aufgrund des Bestehens einer Unternehmensgruppe oder eines Dienstleistungsvertrages zwischen den beiden Unternehmen eine feste Niederlassung begründet.  
  2. weder aus dem Grund, dass das Unternehmen in dem Mitgliedstaat Verarbeitungsdienstleistungen empfängt, dafür über eine Struktur verfügt, die an der Lieferung der Produkte aus diesen Verarbeitungsdienstleistungen beteiligt ist, noch die Tatsache, dass die Lieferungen überwiegend außerhalb dieses Mitgliedsstaates durchgeführt werden und diejenigen, die vor Ort ausgeführt werden, der Umsatzsteuer unterliegen, im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungen für die Feststellung relevant sind, ob vor Ort eine feste Niederlassung begründet wird. 
  3. keine feste Niederlassung hat, wenn sich die personelle und technische Ausstattung, über die es in dem Mitgliedstaat verfügt, nicht von derjenigen unterscheidet, mit der die Dienstleistungen an das erstgenannte Unternehmen erbracht werden oder wenn diese personelle und technische Ausstattung nur Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sicherstellt.

 

Der EuGH entschied daher entgegen der Ansicht der rumänischen Steuerverwaltung und somit, dass Adient Deutschland keine feste Niederlassung in Rumänien hat.

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