Ende August wurde eine Änderung des Katastergesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Sie zielt darauf ab, einige technische Mängel der geltenden Gesetzgebung zu beseitigen und die Regelung der Katasterverfahren zu präzisieren und zu ergänzen. Außerdem wird z.B. das Prozedere für den Rücktritt von Immobilienverträgen genauer geregelt und der Umfang der in das Grundbuch einzutragenden Immobilien festgelegt.
Eine wesentliche Änderung soll die Regelung des Zugangs zu Daten aus dem Liegenschaftskataster sein. Dem Vorlagebericht zufolge ist dies eine Reaktion auf die zunehmende Kriminalität im Zusammenhang mit dem Missbrauch von persönlichen Daten der im Kataster eingetragenen Personen. Es wird auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Schutz dieser personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Derzeit sind die Daten aus dem Grundbuch über die entsprechenden Webportale frei zugänglich, ohne jegliche Gebühren und ohne dass eine Registrierung erforderlich wäre. Es wird nun vorgeschlagen, dass Daten wie Geburtsdatum, Wohnadresse, Erwerbstitel und detaillierte Beschreibung der Belastungen nur nach Authentifizierung, d. h. nach Anmeldung im Informationssystem, verfügbar sein sollen. Die Einzelheiten sollen in einer Durchführungsvorschrift festgelegt werden, wobei man davon ausgeht, dass die Registrierung mit einem Personenausweis mit Chip eingeführt wird. Die Daten aus einer solchen Registrierung (Logs) sollen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, zur Eigenkontrolle, zur Gewährleistung der Integrität und Sicherheit personenbezogener Daten und für Zwecke der Strafverfolgung verwendbar sein. Ebenso werden Daten aus dem Grundbuchamt nicht über das Informationsfreiheitsgesetz zugänglich sein. Mit der Novelle werden auch neue Ordnungswidrigkeiten wie die unbefugte automatisierte Massenerfassung von Katasterdaten oder die unbefugte Nutzung von Katasterdaten eingeführt, die mit Geldbußen von bis zu EUR 30.000 bestraft werden können.
Auf der einen Seite hat diese Gesetzesabsicht aus datenschutzrechtlichen Gründen positive Reaktionen hervorgerufen, auf der anderen Seite stehen die Ansichten, welche darin die Einschränkung der Transparenz der Katasterdaten sehen.
Fakt ist, dass der Umfang der personenbezogenen Daten, auf die derzeit ohne jegliche „Schranke“, etwa in der Form einer Registrierungs- oder Zahlungspflicht zugegriffen werden kann, sehr groß ist. In Deutschland beispielsweise sind die Grundbuchdaten der verschiedenen Bundesländer elektronisch zugänglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für automatisiertes Abrufverfahren erfüllt sind, d. h. der Zugang zum System unterliegt einer Art Genehmigungsverfahren; es wird zwischen uneingeschränktem und eingeschränktem Abrufverfahren unterschieden. Der elektronische Abruf von Grundbuchsdaten ist zudem kostenpflichtig, und die einzelnen Abrufe werden protokolliert, um die Rechtmäßigkeit der Abrufe zu ermöglichen. In diesem Sinne geht die neu vorgeschlagene slowakische Regelung also nicht über das hinaus, was z.B. in Deutschland Standard ist.
Das Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung ist für den 01.01.2025 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich jedoch erst im Anfangsstadium, so dass die endgültige Form des neuen Gesetzes noch Änderungen unterliegen kann.
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