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Geschäftspartner in der Sanierung: Wie man reagiert und rechtliche Probleme vermeidet

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Ein wichtiger Kunde oder Lieferant wird saniert – wie soll man hierauf reagieren, auch um einen möglichen Konflikt mit dem Gesetz zu vermeiden?

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Nicht alle haben einen guten Überblick darüber, was der Sanierungsprozess eigentlich ist, über dessen Funktion und die wichtigsten Schritte, die in diesem Zusammenhang durchzuführen sind. Wenn Sie sich in der Position des Gläubigers befinden, sollten Sie insbesondere Ihre Forderungen anmelden. Dies reicht jedoch in der Praxis nicht aus, damit ein Unternehmer umfassend auf eine solche Situation reagieren kann.

 

Wir erklären Ihnen deshalb, was jeder Unternehmer über Sanierungen wissen sollte, um schnell reagieren zu können.

 

Zuallererst die sogenannten „Wirkungen der Eröffnung des Sanierungsverfahrens“. Mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens werden alle Zwangsvollstreckungen sowie die Durchsetzung von Sicherungsrechten gegen den Schuldner ausgesetzt und können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegen den Schuldner eingeleitet werden. Zudem werden Beschränkungen für die Verfügung über das Vermögen des Schuldners eingeführt - das Gesetz beschränkt den Schuldner ohne Zustimmung des Verwalters darauf, nur solche Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die für die Fortführung seines Unternehmens notwendig sind.

 

Eine andere, noch interessantere, Wirkung der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ist das sog. Kündigungs- und Rücktrittsverbot, wonach ab der Eröffnung des Sanierungsverfahrens der mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag wegen Verzugs des Schuldners mit der Erfüllung nicht mehr gekündigt oder hiervon zurückgetreten werden kann. Eine entsprechende Vertragskündigung oder ein Rücktritt wären rechtlich wirkungslos.

 

Ähnliches gilt auch im Falle einer weiteren Wirkung der Eröffnung des Sanierungsverfahrens, nämlich des sogenannten Aufrechnungsverbots, wonach der Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens seine Forderungen, die im Sanierungsverfahren angemeldet werden, nicht mehr einseitig mit den Forderungen des Schuldners aufrechnen kann.

 

Eine weitere Wirkung der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ist die Unwirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen, die es der anderen Partei ermöglichen, einen mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag wegen des Sanierungs- oder Insolvenzverfahrens zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Eine Kündigung oder ein Rücktritt aus diesem Grund wäre auch rechtlich unwirksam. Wenn also der Unternehmer im Vertrag mit dem Geschäftspartner vereinbart, dass er im Fall einer künftigen Sanierung oder einer Insolvenz des Geschäftspartners den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten kann, wäre die Kündigung oder der Rücktritt des Unternehmers vom Vertrag allein aus diesem Grund rechtsunwirksam und der Vertrag wird nicht aufgehoben.

 

Das Sanierungsverfahren führt also zu weitreichenden Einschränkungen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass einem Unternehmen, das in einem Vertragsverhältnis mit einem sanierten Unternehmen steht, unter bestimmten Umständen das Recht zusteht, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern.

 

Sollte man aufgrund eines vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens geschlossenen Vertrags verpflichtet sein, im Voraus zu leisten, kann man die Leistung bis zur Gewährung oder Sicherstellung der gegenseitigen Leistung verweigern. Dies bedeutet, dass man berechtigt ist, Waren erst dann zu liefern, wenn die vereinbarte Vergütung gewährleistet oder sichergestellt ist.

 

Mit einer Sanierung sind mehr rechtliche Besonderheiten verbunden, als man auf den ersten Blick vermuten würde. Diese Liste ist jedoch nicht erschöpfend und enthält nicht alle Einzelheiten, deshalb ist zu empfehlen, sich vor jedem wichtigen Schritt im Prozess der Sanierung mit einem Anwalt zu beraten.

Giese & Partner, s.r.o.

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