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Sind Schäden, die der Steuerpflichtige an anderem als seinem eigenen Vermögen verursacht, steuerlich abzugsfähig?

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In der Praxis kommt es häufig vor, dass Steuerpflichtige unabhängig von ihrem Willen die Kosten für Schäden tragen müssen, die im Rahmen der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit entstanden sind. Das Einkommensteuergesetz lässt deren uneingeschränkte steuerliche Absetzbarkeit nicht zu und setzt ihnen eine Grenze. In diesem Artikel befassen wir uns mit Schäden am eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen, sowie auch mit Schäden, die anderen Unternehmen verursacht wurden und mit deren steuerlichen Abzugsfähigkeit aus Sicht des Einkommensteuergesetzes. Ein anderes Unternehmen im Sinne dieses Artikels ist ein Unternehmen, mit dem der Steuerpflichtige in einer handelsrechtlichen Beziehung steht.

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Zunächst ist es wichtig, den Begriff „Schaden“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu definieren. Das Einkommensteuergesetz enthält keine eigene Definition des Begriffs „Schaden“, sondern verweist auf das Rechnungslegungsgesetz. Ein Schaden am Vermögen ist im § 26 Abs. 6 des Rechnungslegungsgesetzes als unbehebbare Beschädigung, Vernichtung, Entwendung oder ein Verlust des Vermögens definiert. Mit Vermögen ist das eigene Vermögen des Steuerpflichtigen gemeint.

 

Nach dieser Definition handelt es sich also um einen Schaden am Vermögen, der nicht mehr behoben werden kann und somit das Vermögen unbrauchbar macht. Wenn also beispielsweise ein Fahrzeug, das zum Vermögen des Steuerpflichtigen zählt, beschädigt wird und der Schaden durch zusätzliche Reparaturaufwendungen behoben und das Fahrzeug wieder betriebsbereit gemacht werden kann, handelt es sich nicht um einen Schaden im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein Schaden liegt auch im Falle der Entwendung oder des Verlustes des Vermögens vor.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. e) des Einkommensteuergesetzes sind verbuchte Aufwendungen für Schäden nur bis zur Höhe des empfangenen Ersatzes steuerlich abzugsfähig. Als empfangener Ersatz gelten z. B. Leistungen eines Versicherungsunternehmens oder der Verkauf von irreparablen Vermögensgegenständen (als Ersatzteile) usw. Das bedeutet, dass, wenn der empfangene Ersatz die vom Steuerpflichtigen verbuchten Aufwendungen für den Schaden nicht deckt, diese positive Differenz die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen erhöhen wird.

 

Ausnahmen von der Beschränkung gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. g) des Einkommensteuergesetzes sind Situationen, wenn ein solcher unbehebbarer Schaden infolge von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmung, Hagel, Lawinen oder Blitzschlag entsteht, oder wenn im Falle der Entwendung des Vermögensgegenstandes der Täter unbekannt ist, was durch Polizei bestätigt werden muss. In diesen Fällen sind Aufwendungen für den Schaden in voller Höhe absetzbar. Das Gesetz definiert auch besondere Fälle, in denen eine nachgewiesene Verendung oder eine Zwangsschlachtung eines Tieres der Grundherde nicht als Schaden betrachtet wird.

 

Eine weitere Kategorie sind Schäden, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit am Vermögen eines anderen Unternehmens verursacht und dieses geschädigte Unternehmen einen Ersatz verlangt. In einem solchen Fall leistet der Steuerpflichtige einer anderen Person den Ersatz ihres Schadens. Ist ein solcher Schadensersatz steuerlich abzugsfähig? Da es sich in diesem Fall nicht um einen Schaden im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchst. e) des Einkommensteuergesetzes handelt, findet die Beschränkung bis zur Höhe des empfangenen Ersatzes keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in allen Fällen automatisch der volle Betrag steuerlich abzugsfähig ist. Bei der Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für Schadensersatz gegenüber dem geschädigten Unternehmen wird nach § 19 Abs. 2 Buchst. a) des Einkommensteuergesetzes verfahren, wonach nur der Betrag, den der Steuerpflichtige aufgrund besonderer Vorschriften zahlen soll, steuerlich abzugsfähig ist (dies können z. B. Vorschriften sein, die Regelungen zur Schadenshaftung enthalten, z. B. im Handelsgesetzbuch oder im Bürgerlichen Gesetzbuch).

 

Es ist daher wichtig, bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, bei der die Gefahr besteht, dass Schäden für andere Unternehmen verursacht werden können, wie z. B. bei einem Spediteur beim Transport von Waren, die geltenden besonderen Vorschriften zu berücksichtigen. Ebenso muss darauf geachtet werden, dass die geschäftlichen Vertragsbeziehungen ausreichend geregelt sind und die vertraglichen Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein anderes Unternehmen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihm durch die Tätigkeit des Steuerpflichtigen entsteht. Die Aufwendungen für die Befriedigung eines solchen Anspruchs sind dann steuerlich abzugsfähig. Eine detailliertere vertragliche Regelung des Ersatzes ist auch deshalb wichtig, weil der Steuerpflichtige im Falle einer Steuerprüfung die Beweislast für die steuerliche Absetzbarkeit solcher Aufwendungen trägt.

 

Ist der (einem anderen Unternehmen verursachte) Schaden hingegen auf unprofessionelles Handeln, unzureichende Sachverhaltsermittlung, Verletzung der Pflichten, Nichteinhaltung von Vorschriften usw. zurückzuführen, sollten die Aufwendungen für den Ersatz eines solchen Schadens, als steuerlich nicht abzugsfähig beurteilt werden.

 

Die steuerliche Absetzbarkeit von Schadensersatz für Schäden, die anderen Unternehmen verursacht wurden, kann aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen von Fall zu Fall variieren, so dass jede handelsrechtliche Beziehung individuell anhand des Sachverhalts beurteilt werden muss.
 

auditorea k.s.

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