Der derzeitige Wortlaut des MwSt.-Gesetzes befasst sich nicht direkt mit der Bewertung der Steuerregelung für Finanzierungsleasing. Ein Finanzierungsleasing wird als eine Form des Leasings betrachtet, an dessen Ende die Lieferung von Immobilien steht. Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften gilt das Finanzierungsleasing als Lieferung von Gegenständen, wenn der Leasinggeber zum Verkauf verpflichtet ist und der Leasingnehmer gleichzeitig verpflichtet ist, den Gegenstand des Finanzierungsleasings spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der letzten Rate zu kaufen. Hat der Leasingnehmer jedoch das Recht, aber nicht die Pflicht, den Leasinggegenstand zu erwerben, d. h. der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, das betreffende Objekt zu nutzen, handelt es sich aus Sicht des Mehrwertsteuergesetzes um eine wiederholte Erbringung einer Dienstleistung.
Im Falle eines Finanzierungsleasings in Verbindung mit der Lieferung von Gegenständen entsteht die Steuerschuld zum Zeitpunkt der Lieferung dieser Gegenstände, d. h. der Übergabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer. Gleichzeitig entsteht zu diesem Zeitpunkt auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Die Mehrwertsteuer basiert auf der Gegenleistung, die der Lieferer vom Leistungsempfänger erhalten hat oder erhalten wird. Dies ist der Wert abzüglich der Mehrwertsteuer für alle Raten während des Mietzeitraums.
Im Falle eines Finanzierungsleasings, das sich auf die wiederkehrende Erbringung einer Dienstleistung und die sich daraus ergebende Anzahlung (erste erhöhte Rate) bezieht, gilt dies als Bereitstellung/Annahme dieser Zahlung vor der Erbringung der fraglichen Dienstleistung. Der Abzug der Mehrwertsteuer und die Entstehung des Steueranspruchs erfolgen zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Die Steuerschuld und das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung werden zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung festgelegt. Dies ist der Zeitraum, auf den sich die Zahlung für die wiederkehrende Dienstleistung bezieht.
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die steuerliche Beurteilung von Finanzierungsleasingverträgen erheblich. Der Begriff wird präzisiert – Als Lieferung von Gegenständen gilt die Lieferung auf der Grundlage eines Leasingvertrags, bei dem unter normalen Umständen das Eigentum spätestens mit der Zahlung der letzten Rate erworben wird. Das heißt das gilt auch für die Übertragung von Gegenständen auf der Grundlage eines Leasingvertrags mit einem ausgehandelten Kaufrecht der übertragenen Gegenstände durch den Leasingnehmer, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Nutzung des Kaufrechts die einzige wirtschaftlich vernünftige Wahl für den Leasingnehmer darstellt. Der Zeitpunkt der Übergabe des Leasinggegenstandes zur Nutzung durch den Leasingnehmer gilt als Lieferung des Gegenstandes. Die Mehrwertsteuer wird vom Leasinggeber zu Beginn des Leasingverhältnisses, d. h. bei der Übergabe des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer, auf den vollen Wert des Leasingverhältnisses abgeführt. Der Leasingnehmer ist zum Abzug berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steuerabzug zu Beginn des Mietverhältnisses erfüllt sind.
Die Gesetzesänderung wird für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
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