Nicht jeder kann einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Nur wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, ist er berechtigt, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Zudem muss ein Vollstreckungsverfahren gegen ihn seit mindestens einem Jahr laufen. Der Schuldner ist außerdem verpflichtet, bei der Antragstellung zu erklären, dass er zahlungsunfähig ist. Als zahlungsunfähig gilt ein Schuldner, wenn er nicht mehr in der Lage ist, eine Geldverbindlichkeit innerhalb von 180 Tagen nach Fälligkeit zu erfüllen.
Erfüllt der Schuldner diese Voraussetzungen, können Sie im Rahmen seiner Restschuldbefreiung insbesondere Forderungen (einschließlich einer künftigen Forderung eines Bürgen) anmelden, die vor dem Kalendermonat entstanden sind, in dem der Konkurs erklärt oder Gläubigerschutz gewährt wurde. Angemeldet werden können aber auch Forderungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung oder dem Rücktritt von einem Vertrag entstanden sind, wenn der Vertrag vor der Eröffnung des Konkurses abgeschlossen wurde.
Von einigen Forderungen kann sich der Schuldner jedoch nicht durch Restschuldbefreiung befreien. Dies gilt z. B. für nichtmonetäre Forderungen, gesicherte Forderungen, soweit sie durch den Wert des Pfandgegenstandes gedeckt sind, für Forderungen wegen Haftung für vorsätzliches Fehlverhalten oder für arbeitsrechtliche Ansprüche von Arbeitnehmern. Beachten Sie, dass es noch viele weitere Ausnahmen für Forderungen gibt, die Sie nicht in der Restschuldbefreiung des Schuldners anmelden können.
Forderungen, die nur im Rahmen eines Konkurses oder eines Tilgungsplans befriedigt werden können, können gegenüber dem Schuldner nicht mehr vollstreckt werden, soweit das Gericht den Schuldner befreit hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forderungen angemeldet worden sind oder nicht. Wurde der Schuldner von seiner Schuld befreit, kann er sein Unternehmen weiterführen, da der über sein Vermögen eröffnete Konkurs kein Hindernis für die Ausübung seines Gewerbes darstellt.
Auch wenn die Restschuldbefreiung bewilligt wird, haben Sie als Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, Ihre Forderungen zu befriedigen. Wenn Sie beispielsweise Ihre Forderung nicht angemeldet haben oder Sie diese nicht vollstrecken können, bleibt sie doch gegenüber dem Bürgen oder einer anderen Person, die die Forderung sichert, vollstreckbar. Sie haben auch das Recht, die Aufhebung der Restschuldbefreiung durch einen Antrag gegen den Schuldner oder seine Erben zu beantragen, wenn Sie beweisen können, dass der Schuldner bei der Restschuldbefreiung keine redliche Absicht verfolgt hat. Außerdem können Sie seine Rechtshandlungen anfechten, wenn der Schuldner damit begonnen hat, absichtlich Vermögenswerte zu veräußern, um die Gläubiger zu benachteiligen.
Es handelt sich jedoch um komplexe Verfahren, weshalb wir Ihnen empfehlen, zur Anmeldung einer Forderung oder Abwehr gegen die Restschuldbefreiung, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Giese & Partner, s.r.o.
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