In der letzten Ausgabe haben wir über das Gesetz zur Finanztransaktionssteuer berichtet, das vom Parlament am 3. Oktober 2024 als Teil des Konsolidierungspakets verabschiedet wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Das neue Gesetz wurde in einem abgekürzten Verfahren ohne einen ordnungsgemäßen Gesetzgebungsprozess verabschiedet. Nach Ansicht von Experten verstößt es gegen die Grundsätze des EU-Rechts und stellt eine unverhältnismäßige und diskriminierende administrative Belastung für Unternehmer dar. Fachleute, ausländische Handelskammern und sogar europäische Institutionen haben auf eine Reihe von Unzulänglichkeiten hingewiesen.
Das Gesetz wurde anschließend am 28. November 2024 novelliert. Die Novelle hat einige Widersprüche beseitigt und den Bereich der Unternehmen, die der neuen Steuer unterliegen, sowie den Bereich der Transaktionen, auf die die Steuer anwendbar ist, präzisiert und eingegrenzt. Das Wichtigste aus Sicht der Unternehmen ist, dass der Gesetzgeber versucht hat, die Regeln für die Ermittlung der Steuer bei inländischen und ausländischen Zahlungen zu vereinheitlichen, und dass die Obergrenze von 40 EUR auch für Verrechnungen aus dem Ausland eingeführt wurde, allerdings nur „wenn das Steuersubjekt die weiterverrechneten Kosten gemäß den einzelnen Transaktionen nachweislich identifizieren kann“. Das Datum des Inkrafttretens bleibt unverändert und der erste Besteuerungszeitraum ist April 2025, so dass die Unternehmen genügend Zeit für eine gründliche Analyse haben.
Nach Ansicht der Steuerberater unserer Gesellschaft steht das Gesetz auch nach der Novellierung im Widerspruch zum EU-Recht. Aus europarechtlicher Sicht ist es problematisch, dass die neue Steuer auch für Transaktionen gilt, die slowakische Unternehmer auf Konten bei ausländischen Banken tätigen. Die gesetzliche Pflicht, dass slowakische Unternehmer die Steuer auf Bewegungen auf ausländischen Bankkonten monatlich selbst berechnen und abführen, stellt nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU einen unverhältnismäßigen und diskriminierenden Verwaltungsaufwand dar und verstößt gegen dessen Artikel 63, der den freien Kapitalverkehr im EU-Binnenmarkt garantiert. Ein weiteres großes verwaltungstechnisches Problem, diesmal aus Sicht der Banken, ist die Identifizierung von Transaktionen, auf die die Steuer nicht anwendbar ist.
BMB Partners s.r.o.
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