Die gesetzliche Regelung des elektronischen Signierens findet sich in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensbildungsdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt („eIDAS-Verordnung“).
Artikel 2 Abs. 3 der eIDAS-Verordnung legt fest, dass diese Verordnung nicht das nationale Recht oder das Unionsrecht in Bezug auf den Abschluss und die Gültigkeit von Verträgen oder andere rechtliche oder verfahrensmäßige Formvorschriften berührt.
Die eIDAS-Verordnung legt in Artikel 25 weiter Folgendes fest:
- Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
- Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil diese Signatur in elektronischer Form vorliegt oder weil diese Signatur die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.
Am 17. Oktober 2024 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung in der Rechtssache C-302/23, in der er die Frage der Übereinstimmung nationaler Rechtsvorschriften mit der eIDAS-Verordnung bei elektronischen Eingaben an das Gericht beurteilte. Im vorliegenden Fall sehen die nationalen Rechtsvorschriften vor, dass die elektronische Einreichung nur über ein spezifisches System möglich ist, über das das Gericht nicht verfügte. Der Verfahrensbeteiligte wandte ein, eine solche Anpassung verstoße gegen die eIDAS-Verordnung.
Der Gerichtshof überprüfte die relevanten Artikel der eIDAS-Verordnung und kam zu dem Schluss, dass die eIDAS-Verordnung die nationale Gesetzgebung nicht daran hindert, die Möglichkeit der elektronischen Einreichung davon abhängig zu machen, dass das Gericht über ein geeignetes Kommunikations- und Informationssystem verfügt.
Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Verordnung zwar sicherstellen soll, dass einer elektronischen Signatur nicht allein aufgrund ihrer Form ihre Rechtswirkung entzogen wird, sie die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindert, selbst bestimmte Formvorschriften festzulegen (Urteil vom 20. Oktober 2022). , Ekofrukt, C 362/21).
Nach dieser Entscheidung sind die einschlägigen Artikel der Verordnung in dem Sinne auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Verfahrensdokument einem Gericht nur dann elektronisch übermittelt und elektronisch unterzeichnet werden kann, wenn dieses Gericht über eine entsprechende Ausrüstung (Informationssystem) verfügt und die Übermittlung über dieses System erfolgt.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Mitgliedstaaten technische Anforderungen für elektronische Einreichungen bei Gerichten festlegen können, sofern diese nicht gegen die Grundprinzipien der eIDAS-Verordnung verstoßen.
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