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Eine neue Regelung zur Begrenzung der Höhe steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwendungen

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Wer unterliegt der neuen Zinskostenbegrenzungsregel und welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?

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Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2024 ist die neue Regel zur Begrenzung des Zinsaufwands gemäß Abschnitt 17k des slowakischen Einkommensteuergesetzes („“EStG") zu berücksichtigen, die vorrangig vor den weiterhin geltenden Regeln für eine geringe Kapitalisierung (Abschnitt 21a EStG) gilt.

Wer wendet die Regelung zur Begrenzung des Zinsaufwands an?


Die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gilt für alle juristischen Personen, nicht nur für verbundene Unternehmen.


Eine Ausnahme bilden juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit in der Fremdfinanzierung besteht. Dazu zählen Banken, Versicherungsgesellschaften, Treuhandgesellschaften und andere im EStG genau definierte Einrichtungen.


Die Regel zur Begrenzung des Zinsaufwands gilt vorrangig im Gegensatz zur Regel der geringen Kapitalisierung (§ 21a EStG), die nur für verbundene Unternehmen gilt.


Die Niedrigkapitalisierungsregel (§ 21a EStG) findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbemessungsgrundlage auf Grundlage der neuen Zinskostenbegrenzungsregel (§ 17k EStG) erhöht.

Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage


Die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gilt für Steuerpflichtige, deren Nettozinsaufwendungen (der Betrag, um den die Kreditaufwendungen die Summe der Zinserträge und der sonstigen wirtschaftlich gleichwertigen Erträge übersteigen) 3 Mio. EUR übersteigen.


In diesem Fall erhöht sich die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag, um den der Nettozinsaufwand 30 % des so genannten steuerpflichtigen EBITDA übersteigt, d. h. die um den Nettozinsaufwand und den in der Steuerbemessungsgrundlage enthaltenen steuerlichen Abschreibungsaufwand erhöhte Steuerbemessungsgrundlage.

Erweiterte Definition von Zinsen


Zu den Zinsaufwendungen (Kosten) für Kredite und Anleihen gehören Zinsaufwendungen für alle Arten von Schulden, andere Kosten, die wirtschaftlich den Zinsen gleichkommen, sowie Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung entstehen (z. B. auch Zinsen für Anleihen, Zinsen für Finanzierungsleasing, Garantiegebühren, andere Gebühren im Zusammenhang mit Krediten und Anleihen).


Auch die in den Kosten von Vermögenswerten oder in den eigenen Kosten enthaltenen Zinsen werden durch die Vorschriften zur Begrenzung der Zinskosten begrenzt.

Abzugsfähigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage


Nettozinsaufwendungen, die aufgrund der oben genannten Bestimmungen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen, können in höchstens fünf aufeinanderfolgenden Steuerjahren von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Übergangsbestimmungen


Diese Bestimmung betrifft Nettozinsaufwendungen, die entweder aus Verträgen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, oder aus Änderungen an zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.


ANMERKUNG - Anwendung auf geänderte Verträge, die vor dem 31. Dezember 2023 geschlossen wurden


Für die Anwendung dieser Vorschrift sind Änderungen ab dem 1. Januar 2024 an Verträgen, die vor dem 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, in erster Linie im Zusammenhang mit ihrem Gegenstand und Inhalt zu betrachten.


Betrifft die Änderung Bedingungen, die für die Anwendung der Zinsschranke relevant sind (z. B. Änderung des Zinssatzes, des Darlehensnehmers, Verlängerung der Darlehenslaufzeit, vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, die im ursprünglichen Vertrag nicht vereinbart wurde), ist sie als Vertragsänderung zu betrachten, unabhängig von der Form des Rechtsdokuments, das die Änderungen enthält. In einem solchen Fall kann die Bestimmung zur Begrenzung der Zinskosten also auch für Verträge gelten, die vor dem 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden.


Besteht der Gegenstand der Änderung jedoch in der Änderung von Tatsachen, die keine relevanten Auswirkungen auf die Anwendung der Zinskostenbegrenzung haben (z. B. Änderung der Anschrift des eingetragenen Sitzes usw.), so gelten sie nicht als Vertragsänderung im Sinne der Übergangsbestimmung.

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