Die Slowakische Republik hat die Europäische Union ersucht, im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2028 einen restriktiven Mechanismus für den Vorsteuerabzug bei Pkw anwenden zu dürfen, ähnlich wie es bereits ca. 14 andere EU-Länder (darunter auch Österreich) tun. Die EU hat das Prinzip genehmigt, jedoch nicht entschieden, welcher Prozentsatz abzugsfähig sein wird und auf welche konkrete Weise dies geschieht. Es liegt in der Zuständigkeit der slowakischen Regierung. Diese hat sich vorerst dafür entschieden, den Vorsteuerabzug für bestimmte Fahrzeugkategorien auf 50 % zu beschränken und einen 100 %-igen Abzug nur unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Für Fahrzeuge anderer Kategorien bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Was ändert sich demnach in der Slowakei ab dem 1. Januar 2026?
Welche Fahrzeuge sind von der Änderung betroffen?
Für Zwecke der Mehrwertsteuer führt die Novelle den Begriff Personenkraftwagen (Pkw) ein. Darunter fallen Fahrzeuge der Kategorien M1, L1e und L3e mit einem Anschaffungspreis von über 1.700 EUR. Die neuen Vorschriften gelten nur für so definierte Fahrzeuge. Überall, wo im Mehrwertsteuergesetz der Begriff Pkw verwendet wird, sind nur diese Kategorien gemeint. Das bedeutet, dass nicht jedes Straßenfahrzeug, das nach anderen Vorschriften als Personenkraftwagen gilt, auch für MwSt.-Zwecke ein Pkw ist. Fahrzeugkategorien wie N1, N2, M2 usw. sind von dieser Regeländerung nicht betroffen. Das Recht auf Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge und die damit verbundenen Waren und Dienstleistungen richtet sich weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften. Aufgrund der Definition des Pkw im MwSt.-Gesetz wird die Änderung keine Anwendung finden auf M1, L1e und L3e, die kein Anlagevermögen darstellen – also jene, die als Vorräte bilanziert werden
Was ändert sich bei diesen Fahrzeugen?
Das Recht auf Vorsteuerabzug für Pkw - die angeschafft oder gemietet wurden, ausgenommen Kurzzeitmiete - sowie für die damit verbundenen Waren und Dienstleistungen wird auf 50 % beschränkt, wenn:
- diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden, oder
- sie zwar ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden, der Steuerpflichtige dies jedoch dem Finanzamt nicht auf einem auf der Website der slowakischen Finanzverwaltung veröffentlichten Formular meldet und keine elektronischen Aufzeichnungen führt, die den Umfang der Nutzung belegen – und zwar in der Struktur, die das MwSt.-Gesetz ab dem 1. Januar 2026 einführt. Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für folgende unternehmerische Zwecke genutzt werden: Kurzzeitmiete von Pkw, Personen- und Gepäckbeförderung gegen Entgelt (einschließlich Taxidienste) oder der Betrieb einer Fahrschule, sofern das Fahrzeug ein Schulungsfahrzeug ist. Dies gilt ebenso, wenn es sich um einen Pkw handelt, der ausschließlich als Vorführ-, Test- oder Ersatzfahrzeug dient, das einem Kunden für die Dauer einer Reparatur oder anderer Dienstleistungen an seinem eigenen Pkw zur Verfügung gestellt wird.
Wurde der Pkw vor dem 1. Januar 2026 angeschafft oder dessen Mietvertrag (nicht kurzfristig) begonnen, so richtet sich der Vorsteuerabzug aus Waren und Dienstleistungen, die mit der Nutzung dieser Fahrzeuge in Verbindung stehen, nach den neuen Vorschriften.
Die neuen Vorschriften, bei denen 50 % der MwSt. nicht abzugsfähig sind, bedeuten noch nicht, dass das Finanzamt den Abzug des verbleibenden Teils der MwSt. automatisch ohne Weiteres anerkennt. Für die abzugsfähige Mehrwertsteuer gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften fort, welche für das Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sein müssen (z. B. der Kürzungskoeffizient usw.).
Wann können 100 % der Mehrwertsteuer für diese Fahrzeuge abgezogen werden?
Wenn Unternehmer nach dem 1. Januar 2026 die Möglichkeit eines 100 %-igen Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge der Kategorien M1, L1e und L3e sowie für die damit verbundenen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen sie gemäß den oben genannten Vorgaben dem Finanzamt eine Meldung übermitteln, dass das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt wird, und die vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen führen (abgesehen von der oben genannten Ausnahme).
Der Gesetzestext ist so formuliert, dass selbst bei gemeldeter ausschließlicher unternehmerischer Nutzung bereits eine einzige Fahrt zu privaten Zwecken (die Beweislast, dass die Nutzung rein unternehmerisch ist, wurde nicht erfüllt) dazu führen kann, dass der Unternehmer sein Recht auf 100 %-igen Vorsteuerabzug verliert und die Änderung des gemeldeten Nutzungszwecks hätte melden müssen. Dies ist beispielsweise in jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen ein Mitarbeiter ein als ausschließlich unternehmerisch gemeldetes Fahrzeug auch nur einmalig für eine private Erledigung nutzen würde. In diesem Zusammenhang empfehlen wir daher, die obligatorischen Aufzeichnungen auch konsequent laufend zu kontrollieren. Wir weisen darauf hin, dass diese Aufzeichnungen 10 Jahre lang archiviert werden müssen und dass das Finanzamt jederzeit das gesetzliche Recht hat, deren elektronische Einsichtnahme zu verlangen.
Welche Angaben müssen die Aufzeichnungen für diese Pkw beim „100 %-igen Vorsteuerabzug“ enthalten?
Die Aufzeichnungen müssen für jedes angeschaffte oder genutzte Fahrzeug insbesondere Folgendes umfassen:
- die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) des Pkw,
- das amtliche Kennzeichen, die Bezeichnung und den Typ des Pkw
- den Kilometerstand des Pkw am Tag des Beginns der Aufzeichnungen, am Ende jedes Besteuerungszeitraums und am Tag der Beendigung der Aufzeichnungen,
- eine Aufstellung über die Anschaffung von Waren und den Bezug von Dienstleistungen, die dem Betrieb des Pkw dienen, unterteilt nach einzelnen Waren und Dienstleistungen, einschließlich ihrer Spezifikation, des Anschaffungspreises ohne Steuer und des Datums der Anschaffung der Ware oder des Leistungsbezugs
- eine Aufzeichnung über jede Nutzung des Pkw, die insbesondere folgende Daten enthält:
1. laufende Nummer des Fahrteneintrags,
2. Name und Nachname der Person, die das Fahrzeug geführt hat,
3. Datum, Beginn und Ende der Fahrt,
4. Zweck der Fahrt, der die unternehmerische Nutzung des Pkw belegt,
5. Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes,
6. Anzahl der gefahrenen Kilometer für jede einzelne Fahrt, den Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt
Wie Sie sehen, wird der Umfang der Pflichtangaben, die in den Aufzeichnungen anzugeben sind, erheblich größer sein im Vergleich zu den derzeit üblicherweise in Fahrtenbüchern geführten Daten. Zusätzlich müssen Informationen über jegliche Art von Einkäufen (auch geringfügige) von Waren und Dienstleistungen für den Fahrzeugbetrieb dokumentiert werden (Anschaffung von Kraftstoff, Ersatzteilen, Wartung, Fahrzeugwäsche etc.). Es ist höchstwahrscheinlich, dass aufgrund der Komplexität dieser Aufzeichnungspflicht viele Unternehmer, die Pkw ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzen, den 100 %-igen Vorsteuerabzug nicht geltend machen werden. Ob dies beabsichtigt war, lässt sich nur vermuten.
Bringt dies dem Steuerpflichtigen dennoch Vorteile?
Wenn beim Erwerb eines Personenkraftwagens (PKW) lediglich der eingeschränkte Vorsteuerabzug von 50 % geltend gemacht wird, gilt ab dem 1. Januar 2026 die Überlassung des Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung nicht mehr als umsatzsteuerpflichtige Leistung gegen Entgelt. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (private Nutzung) zu berechnen und abzuführen ist. Ebenso gilt die Warenlieferung (z. B. der Fahrzeugverkauf) nicht als Lieferung gegen Entgelt, und zwar in dem Umfang, in dem die Mehrwertsteuer nicht abgezogen wurde.
Wie ist die Vorgehensweise beim Verkauf?
Wenn beim Erwerb eines Personenkraftwagens (Pkw) lediglich ein Vorsteuerabzug von 50 % geltend gemacht wurde, ist zu prüfen, ob der Verkauf vor oder nach Ablauf des Zeitraums erfolgt ist, in dem die Verpflichtung zur Korrektur des Vorsteuerabzugs zu beachten ist – d.h., ob der Verkauf nach oder vor Ablauf von 5 Jahren seit der erstmaligen Nutzung erfolgt.
Falls der Verkauf nach Ablauf der 5 Jahre erfolgt, so wird der Teil des Verkaufspreises in Höhe der nicht abgezogenen 50 % nicht als Lieferung gegen Entgelt betrachtet (d.h. dieser Teil ist nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer).
Erfolgt der Verkauf vor Ablauf der 5 Jahre, so unterliegt der gesamte Verkaufspreis der Mehrwertsteuer. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, eine Korrektur des Vorsteuerabzugs gemäß § 54d des Mehrwertsteuergesetzes vorzunehmen – d.h., er kann die nicht abgezogene Vorsteuer von 50 % zurückfordern, allerdings in der Umsatzsteuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres
Welche Auswirkungen hat die Mehrwertsteuer-Novelle auf die Einkommensteuer?
Die nicht abgezogene Mehrwertsteuer aus Personenkraftwagen (die aufgrund der Sonderregelung im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2028 nicht abgezogen werden wird) gilt gemäß der aktuellen Gesetzesfassung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Aufgrund eines Widerspruchs zu den Bilanzierungsvorschriften werden jedoch weitere Gesetzesanpassungen erwartet (vermutlich nur jener anderen Gesetze).
Aus Sicht der Einkommensteuer wird das Thema Geltendmachung von Aufwendungen für Treibstoffe wohl das meistdiskutierte Feld sein. Bei Fahrzeugen, die aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht als Personenkraftwagen gelten, ändert sich aufgrund der MwSt.-Änderungen nichts – hier kommen weiterhin alle bisherigen Methoden zur Geltendmachung der Treibstoffkosten als Betriebsausgaben Betracht: Fahrtenbuch, satellitengestützte Erfassung oder der pauschale Ansatz von 80 % der Kosten. Bei Fahrzeugen, die für MwSt.-Zwecke als Pkw gelten, muss jedoch eine Neubewertung erfolgen.
Die gesamte Thematik rund um Pkw wurde, entgegen der ursprünglichen Absicht, mit welcher das slowakische Finanzministerium (MF SR) diese MwSt.-Anpassung präsentierte, nicht sehr vereinfacht. Man könnte eher sagen, sie wurde komplizierter. Die neuen MwSt.-Regeln werden voraussichtlich dazu führen, dass, wie bereits in der Vergangenheit, wieder Fahrzeuge anderer Kategorien als M1 angeschafft werden. Oder Mitarbeiter beginnen, Fahrzeuge vom Arbeitgeber kommerziell zu mieten – allerdings mit der Pflicht, jede, auch private Fahrt, in die MwSt.-Aufzeichnungen einzutragen. Lohnt es sich, einen (neuen) Pkw noch bis Ende 2025 anzuschaffen? Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten: wahrscheinlich ja. Das Fahrzeug muss jedoch bis Ende 2025 nicht nur bestellt und bezahlt, sondern auch geliefert (angeschafft) werden. Hinsichtlich der laufenden Betriebskosten dieses Fahrzeugs (Treibstoffkosten, Wartung, Ersatzteile etc.) spielt dies jedoch keine Rolle. Die neue Vorsteuerabzugsregelung, gültig ab dem 1. Januar 2026, findet auch auf Fahrzeuge Anwendung, die bis Ende 2025 erworben wurden.
auditorea k.s.
Auditorea bietet Wirtschaftsprüfungs – und Steuerberatungsleistungen mit Standorten in der Slowakei (Bratislava, Banská Bystrica), Österreich (Wien) und Tschechien (Brno). Rund 40 Mitarbeiter, die Deutsch, Englisch, Tschechisch und Ungarisch sprechen, erbringen fundiert und voll engagiert, in einem wie ein Familienbetrieb organisierten Unternehmen, ein breites Spektrum an Leistungen – selten nur „Buchhaltung“ – für lokale Gesellschaften, internationale Konzerne und Einzelunternehmer aus allen Branchen. Auditorea ist Mitglied des weltweit tätigen Netzwerks SFAI und kann Sie somit auf jedem Kontinent unterstützen. Werden Sie ein Teil von uns!