Organisatorische Einheit vs. Betriebsstätte – Wo liegt der Unterschied? 1. Rechtlicher und steuerlicher Status: Eine organisatorische Einheit (OE) ist keine eigenständige juristische Person, sondern Teil der Muttergesellschaft. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird im Ausland oder an einem anderen Standort errichtet, wobei alle Verpflichtungen vollständig der Muttergesellschaft zuzurechnen sind. Eine Betriebsstätte (BS) ist aus steuerlicher Sicht ein fester Geschäftsbetrieb, über den eine ausländische Gesellschaft ganz oder teilweise ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen der Besteuerung im Land, in dem sich die Betriebsstätte befindet. 2. Zweck und Umfang der Tätigkeit: Eine OE wird in der Regel errichtet, um die Geschäftstätigkeit auf neue geografische Märkte auszuweiten. Eine BS entsteht, wenn ein Unternehmen dauerhaft in einem anderen Land tätig ist, z. B. durch ein Büro, eine Produktionsstätte oder eine Baustelle, oder durch das wiederholte Erbringen von Dienstleistungen – sofern Dauer und Umfang bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Auch die ständige oder wiederkehrende Vertragsverhandlung, -vermittlung oder der -abschluss durch Vertreter des Unternehmens kann zur Begründung einer Betriebsstätte führen. 3. Besteuerung der BS-Einkünfte: Ein Unternehmen ist in der Slowakei steuerlich ansässig, wenn es dort seinen Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Eine BS unterliegt der Besteuerung im Land ihrer Tätigkeit. Steuerpflichten ausländischer Unternehmen können zudem durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt sein. Eine OE ist keine eigenständige steuerpflichtige Einheit – ihre Aktivitäten werden gemäß der Gesetzgebung des Landes beurteilt, in dem sie tätig ist. Steuerpflichten gehen auf die Muttergesellschaft über. Wann wird eine OE zur steuerlich relevanten Betriebsstätte? Eine OZ kann als Betriebsstätte gelten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: · Dauer der Tätigkeit: Die Tätigkeit wird regelmäßig und über einen längeren Zeitraum (z. B. länger als 6–12 Monate) ausgeübt. · Feste Geschäftseinrichtung: Die OE verfügt über ein dauerhaftes Büro, eine Produktionsstätte oder ähnliches. · Art der Tätigkeit: Tätigkeiten mit zentraler Bedeutung wie Produktion, Verkauf, Logistik, digitale Dienstleistungen, Dienstleistungen über Personal oder Bau-/Montageprojekte begründen typischerweise eine Betriebsstätte. Wann liegt keine Betriebsstätte vor? In folgenden Fällen wird eine OE nicht als Betriebsstätte angesehen: · Vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten (z. B. Marketing, Lagerhaltung, Informationsbeschaffung, administrative Unterstützung) · Kurzfristige Tätigkeiten (z. B. unter 6 Monaten) · Fehlender fester Geschäftsstandort Warum ist die Betriebsstätte aus Sicht der Verrechnungspreise relevant? Wird eine ausländische organisatorische Einheit als Betriebsstätte eingestuft, unterliegt sie den Verrechnungspreisregeln – also den Vorschriften zur Zuweisung von Gewinnen zwischen der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte. Wichtige Aspekte: 1. Arm’s-Length-Prinzip: Die Betriebsstätte wird wie ein unabhängiges Unternehmen behandelt. Gewinne werden entsprechend der Funktionen, Risiken und Vermögenswerte, die der BS zuzuordnen sind, ermittelt. Eine funktionale Analyse ist erforderlich. 2. Gewinnallokation: Gewinne werden auf Basis interner Transaktionen zwischen der Zentrale und der BS verteilt. Es kommen Methoden wie der Preisvergleich (CUP-Methode) oder die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung. 3. „Low-Risk“-Profil: Führt die BS nur untergeordnete Tätigkeiten aus, wird sie möglicherweise mit einem geringen, aber stabilen Gewinn bewertet. Steuerbehörden achten besonders auf Betriebsstätten, die Verluste ausweisen, obwohl kein unternehmerisches Risiko getragen wird. 4. DBA und internationale Vorschriften: Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Besteuerung der durch eine Betriebsstätte erzielten Einkünfte und enthalten oft Sonderregelungen zur Gewinnzuweisung. 5. Verantwortung bei Verlusten: Wenn die BS keine wesentlichen Risiken trägt („low-risk entity“), sollte sie keine erheblichen Verluste ausweisen. Treten solche Verluste dennoch auf, muss das Unternehmen nachweisen, dass diese mit den steuerlichen und transferpreisbezogenen Vorschriften übereinstimmen. Zur korrekten Beurteilung steuerlicher Risiken und zur Gewinnallokation im Rahmen der Verrechnungspreisregeln ist eine detaillierte Analyse der Funktionen, Vermögenswerte und Risiken erforderlich, die von OZ und BS ausgeübt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass sowohl nationale als auch internationale Steueranforderungen eingehalten werden – entscheidend zur Minimierung steuerlicher Risiken und zur Optimierung der Steuerlast. Unser spezialisiertes Expertenteam verfügt über langjährige Erfahrung in der Verrechnungspreisdokumentation und in der steuerlichen Beurteilung von Betriebsstätten. Unser Ziel ist es, maßgeschneiderte Lösungen für unsere Mandanten zu finden und gleichzeitig steuerliche Risiken im Rahmen von Betriebsprüfungen zu minimieren. |