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Geheimnisse, die Millionen wert sind

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Warum die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ein ernstes Problem ist .

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Im Alltag begegnen wir dem Begriff „Geschäftsgeheimnis“ nur selten. Dennoch handelt es sich um ein Phänomen, das im Wettbewerb zwischen Unternehmen eine entscheidende Rolle spielt und über deren Erfolg oder Misserfolg entscheiden kann. Viele Unternehmen bauen ihren Wert gerade auf einzigartigen Kenntnissen, Rezepten, technologischen Lösungen oder Geschäftsstrategien auf, die sie sorgfältig vor der Konkurrenz schützen. Wenn jedoch jemand diese vertraulichen Informationen unbefugt erlangt oder nutzt, handelt es sich um eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses – eine Handlung, die weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben kann.

Ein Geschäftsgeheimnis ist nicht nur „etwas Geheimnisvolles“. Es handelt sich um Informationen, die gerade deshalb wertvoll sind, weil sie nicht öffentlich bekannt und Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Dabei kann es sich um eine Getränkerezeptur, einen Algorithmus zur Datenverarbeitung, Forschungsergebnisse, Know-how oder auch um eine geplante Marketingmaßnahme handeln.

Ein Problem entsteht, wenn jemand ohne Zustimmung des Berechtigten und unter Verstoß gegen den Grundsatz des lauteren Geschäftsverkehrs an diese Daten gelangt. Die unrechtmäßige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen kann auf verschiedene Weise erfolgen – vom Zugang zu einem verschlossenen Büro über das Kopieren elektronischer Dokumente ohne Wissen des Eigentümers bis hin zur unauffälligen Weitergabe von Informationen durch einen Mitarbeiter, der den Arbeitgeber gewechselt hat. In der Praxis begegnen wir auch immer häufiger Fällen von sogenannter Cyberspionage, also dem digitalen Eindringen in Unternehmenssysteme mit dem Ziel, an sensible Daten zu gelangen.

Das gleiche Problem tritt auf, wenn jemand ein solches Geheimnis nutzt oder an andere weitergibt. Die Nutzung einer fremden Idee, einer technologischen Lösung oder einer Geschäftsstrategie kann einen enormen Wettbewerbsvorteil bedeuten.

Das Gesetz kennt jedoch auch Ausnahmen, die gerechtfertigtes und gesellschaftlich wichtiges Handeln schützen. Das Gesetz erlaubt die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise bei der Aufdeckung von Straftaten oder anderen rechtswidrigen Handlungen. In diesen Fällen hat das öffentliche Interesse Vorrang vor dem Schutz der privaten Interessen des Unternehmens. Dies ist aber bei weitem die Ausnahme.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich jeder Unternehmer des Wertes der Informationen, mit denen er arbeitet, bewusst ist und deren Schutz ausreichend Aufmerksamkeit widmet.

Wenn ein Unternehmer feststellt, dass sein Geschäftsgeheimnis verletzt wurde, sollte er umgehend handeln. Der erste Schritt besteht darin, Beweise für die Verletzung selbst zu sichern. Der Unternehmer sollte auch prüfen, ob eine förmliche Geheimhaltungspflicht besteht, beispielsweise ein Vertrag mit einem Mitarbeiter, Partner oder Lieferanten.

Der Rechtsschutz erfolgt in erster Linie durch eine zivilrechtliche Klage, mit der der Geschädigte die Unterlassung der rechtswidrigen Handlung, die Beseitigung der Folgen und in vielen Fällen auch den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen kann. Bei einer akuten Gefährdung von Rechten kann beim Gericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der die Verbreitung oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen bzw. der Verkauf von Produkten, die auf deren Grundlage hergestellt wurden, vorübergehend untersagt wird.

Neben einer Zivilklage kann der Geschädigte auch eine Strafanzeige in Betracht ziehen, wenn er den Verdacht hat, dass eine Straftat begangen wurde. Dabei ist zu beachten, dass ein wirksamer Rechtsschutz eine Kombination aus konsequenter Beweisführung, proaktivem Vorgehen und vor allem rechtzeitiger Einleitung der entsprechenden rechtlichen Schritte erfordert. Denn oft entscheidet gerade eine schnelle Reaktion darüber, ob weiterer Schaden verhindert werden kann und ob der Unternehmer die Kontrolle über sein – nun nicht mehr ganz so geheimes – Geschäftsgeheimnis zurückerlangen kann.

 

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