Im Juli 2025 erließ der EuGH ein besonders interessantes Urteil in der Rechtssache KONREO v.o.s. gegen die tschechische Finanzverwaltung, in dem es um die Frage ging, ob der Leistungsempfänger für die Entrichtung der MwSt, die sein Lieferant nicht abgeführt hat, haftbar gemacht werden kann, obwohl ihm bereits das Recht auf Vorsteuerabzug wegen Beteiligung an einer betrügerischen Lieferkette versagt worden war. Der Streitfall entstand in der Tschechei im Zusammenhang mit Gesellschaften, die mit Kraftstoffen handelten und in eine betrügerische Kette eingebunden waren. Die tschechische Finanzverwaltung machte den Leistungsempfänger einerseits haftbar für die nicht entrichtete MwSt und versagte ihm zugleich das Recht auf Vorsteuerabzug. Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob Artikel 205 der MwSt-Richtlinie in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer solchen kumulativen Vorgehensweise entgegensteht.
Der Gerichtshof stellte klar, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung einer wirksamen Erhebung der MwSt eine gesamtschuldnerische Haftung einführen können, allerdings nur unter Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Es ist gerechtfertigt, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Betrug beteiligt. Gleichzeitig kann ihm die Pflicht auferlegt werden, für die Steuer zu haften, sofern die Finanzverwaltung damit den Schutz des Steueraufkommens verfolgt. Diese beiden Maßnahmen verfolgen unterschiedliche, aber einander ergänzende Ziele – die Bekämpfung von Betrug und die Sicherstellung der Erhebung der MwSt. Würde man von der Finanzverwaltung verlangen, sich alternativ nur für eine der beiden Maßnahmen zu entscheiden, müsste sie zumindest teilweise auf eines dieser Ziele verzichten – was im Fall von Steuerpflichtigen, die wussten oder hätten wissen müssen, dass sie an einem Betrug beteiligt waren, nicht gerechtfertigt wäre.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass Artikel 205 der MwSt-Richtlinie in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der dem Leistungsempfänger eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Entrichtung der MwSt auferlegt wird, auch wenn ihm bereits der Vorsteuerabzug versagt wurde, sofern er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Betrug beteiligt war.
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