Am 14.4.2025 hat der Rat der Europäischen Union („EU“) die neue Richtlinie DAC9 verabschiedet, deren Ziel es ist, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der neuen Mindeststeuer zu regeln, zu vereinfachen und auszuweiten. Das slowakische Gesetz über die Mindeststeuer legt Anforderungen für die Übermittlung von Informationen zur Festsetzung der Mindeststeuer („Meldung“) fest. Die Meldung muss von jedem Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe in dem Land, in dem es ansässig ist, eingereicht werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Meldung im Namen der Unternehmen auch zentral durch die Hauptmuttergesellschaft oder einen anderen benannten Melder einzureichen, wodurch die Unternehmen von der Verpflichtung zur lokalen Meldung befreit werden. Die DAC9-Richtlinie regelt und vereinfacht diese zentrale Meldung durch die Veröffentlichung eines standardisierten Meldemusters mit Angaben zur Ermittlung der Mindeststeuer („GIR-Meldung“). Das Ergebnis wird ein harmonisierter Berichtsrahmen innerhalb der EU sein, der zu mehr Transparenz führen dürfte. Die Mitteilung zur Festsetzung der Mindeststeuer auf lokaler Ebene/GIR-Mitteilung muss erstmals bis zum 30.6.2026 beim Finanzamt eingereicht werden. Für die zentrale GIR-Mitteilung definiert und erweitert die DAC9-Richtlinie auch die Regeln für den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU. GIR-Meldungen sollten zwischen den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach dem Abgabetermin ausgetauscht werden. Für den allerersten Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten gilt eine Ausnahmeregelung, wonach eine Frist von sechs Monaten (d. h. bis zum 31.12.2026) festgelegt ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die DAC9-Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 1.1.2026 anzuwenden. |