Seit dem 1. Januar 2025 ist das Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen der Slowakei und Deutschland („DBA SK-DE“) geändert worden. Die Änderungen ergeben sich aus dem Multilateralen Instrument (MLI) und spiegeln die internationale Initiative der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) wider. Ziel ist es, die Integrität von DBA zu stärken, die Steuervermeidung zu verringern und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten zu vereinfachen. Einer der wichtigsten Bereiche, der von den Änderungen erheblich betroffen ist, ist der Verfahrensrahmen für die Beilegung von Steuerstreitigkeiten: - Es wird eine dreijährige Frist eingeführt, innerhalb derer ein Fall der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann (z.B. im Fall einer Doppelbesteuerung), gerechnet von dem Zeitpunkt der ersten Mitteilung einer steuerlichen Maßnahme, die nicht mit den Bestimmungen des DBA übereinstimmt.
- Die neue Bestimmung sieht auch vor, dass die Vereinbarung zwischen den Staaten über die Beilegung der Streitigkeit unabhängig von nationalen Verjährungsfristen gilt und somit verbindlich ist.
Im Vergleich zum ursprünglichen DBA, das diese Möglichkeiten zwar enthielt, aber Fristen oder Verbindlichkeit von Ergebnissen nicht regelte, stellt dies einen wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Steuerzahler dar. Die neuen Regeln ermöglichen es, effektiver auf Fälle von Doppelbesteuerung zu reagieren, die aus unterschiedlichen Auslegungen des DBAs oder nationaler Vorschriften entstehen. Sie fördern zudem die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen beider Länder und stehen im Einklang mit dem internationalen Trend, der eine schnelle, faire und verbindliche Lösung steuerlicher Streitigkeiten vor einseitigen nationalen Maßnahmen bevorzugt. Zusätzlich zu diesen verfahrenstechnischen Änderungen wurden weitere Bestimmungen hinzugefügt, wie z.B. detailliertere Definition der Betriebsstätte, Zeittest für Dividenden, Test aus unbewegliches Vermögen bei der Veräußerung von Anteilen, Hauptzweckregel (PPT), Beschränkung von Vorteilen im Falle der Beteiligung von niedrig besteuerten Drittländern und die Änderung der Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung durch die Slowakei von Freistellung auf Anrechnung. Durch diese Änderungen wird der Schutz vor Abkommensmissbrauch weiter verstärkt. |