Die Abschreibung von Vermögenswerten ist ein Mechanismus, durch den sich der Anschaffungswert eines Vermögenswerts schrittweise in steuerliche Aufwendungen umwandelt. Obwohl das Einkommensteuergesetz grundlegende Regeln festlegt, erfordert deren korrekte Anwendung eine sorgfältige Beurteilung der konkreten Situationen.
Handelsrechtliche versus steuerliche Abschreibungen
Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Abschreibungen.
Die handelsrechtlichen Abschreibungen legt das Unternehmen selbst in seinem Abschreibungsplan fest, wobei es von der erwarteten Nutzungsdauer des Vermögenswerts, der Intensität seiner Nutzung und dem Grad der Abnutzung ausgeht. Ihr Ziel ist es, den tatsächlichen Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens aus dem Vermögenswert getreu darzustellen.
Steuerliche Abschreibungen hingegen sind streng durch das Einkommensteuergesetz geregelt, das nicht nur die Methode, sondern auch den Zeitraum der Abschreibung festlegt. Der Unterschied zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Abschreibungen führt häufig zu temporären Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Geschäftsergebnis und der Steuerbemessungsgrundlage.
Besonderheiten bei immateriellen Vermögenswerten und geringwertigen Wirtschaftsgütern
Bei immateriellen Vermögenswerten ist die steuerliche Abschreibung nicht an Abschreibungsklassen gebunden, sondern richtet sich nach dem handelsrechtlichen Abschreibungsplan, in der Regel über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. In der Praxis ist es zudem wichtig, richtig zu beurteilen, ob es sich um den Erwerb von immateriellen Vermögenswerten oder um eine Dienstleistung handelt, beispielsweise bei Software oder Lizenzgebühren, da dieser Unterschied die steuerliche Bewertung der Aufwendungen erheblich beeinflusst.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern auch geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei handelt es sich um Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, deren Anschaffungskosten die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht überschreiten (1.700 Euro bei Sachanlagen und 2.400 Euro bei immateriellen Vermögenswerten). Diese Vermögenswerte gelten steuerlich nicht als abschreibungsfähige Vermögenswerte.
Aus handelsrechtlicher Sicht hat das Unternehmen die Möglichkeit zu entscheiden, ob es geringwertige Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen aktiviert und abschreibt oder es direkt als Aufwand verbucht. Für steuerliche Zwecke werden geringwertige Wirtschaftsgüter entsprechend der Buchhaltung in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.
Anschaffungskosten und Beginn der Abschreibung
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten des Vermögenswerts und des Zeitpunkts des Abschreibungsbeginns.
Die Art und Weise der Ermittlung des Anschaffungskosten hängt von der Art des Erwerbs des Vermögenswerts ab. Beim Kauf handelt es sich um die Anschaffungskosten, bei eigener Herstellung um die Herstellungskosten und bei unentgeltlichem Erwerb oder Einbringung wird vom Wiederbeschaffungswert oder einem Gutachten ausgegangen. Generell gilt, dass der Anschaffungswert nicht nur den eigentlichen Anschaffungspreis umfasst, sondern auch alle damit verbundenen Kosten, die bis zur Inbetriebnahme des Vermögenswerts angefallen sind, wie beispielsweise Transportkosten, Montagekosten, Zölle, Projektarbeiten oder Aufwendungen für die Inbetriebnahme des Vermögenswerts.
Bei Personenkraftwagen der Klassen M1, L1e und L3e, die das Unternehmen auch für andere Zwecke als geschäftliche Tätigkeiten nutzt (z. B. für den privaten Gebrauch durch Mitarbeiter), kann im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2028 eine Differenz zwischen dem steuerlichen und dem handelsrechtlichen Anschaffungswert entstehen. Dies hängt mit der Novelle des Mehrwertsteuergesetzes zusammen, wonach bei den genannten Fahrzeugen die Mehrwertsteuer nur zu 50 % abgezogen werden kann. Die nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer wird gemäß den Rechnungslegungsvorschriften Bestandteil der handelsrechtlichen Anschaffungskosten des Vermögenswerts sein, für steuerliche Zwecke wird diese Mehrwertsteuer jedoch nicht Bestandteil der steuerlichen Anschaffungskosten sein (es handelt sich um einen nicht abzugsfähigen Aufwand).
Die Abschreibung von Vermögenswerten ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Vermögenswert in Betrieb genommen wird, seine Funktion erfüllen kann und tatsächlich für die unternehmerische Tätigkeit genutzt wird. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Unternehmen bereits ab dem Tag des Erwerbs oder des Eingangs der Rechnung mit der Abschreibung beginnen, was jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen muss.
Technische Aufwertung von Vermögenswerten
Wenn Maßnahmen durchgeführt werden, die den Wert des Vermögenswerts erhöhen, seine Verwendbarkeit erweitern oder seine technischen Parameter verändern, gelten diese Ausgaben nicht als gewöhnliche Reparaturen. In einem solchen Fall handelt es sich um eine technische Aufwertung, die die Anschaffungskosten des Vermögenswerts erhöht und sich schrittweise über Abschreibungen in den Kosten niederschlägt.
Die korrekte Unterscheidung zwischen Reparatur und technischer Aufwertung ist von entscheidender Bedeutung, da sie sich unmittelbar auf die zeitliche Abgrenzung der steuerlichen Aufwendungen auswirkt.
Aussetzung der steuerlichen Abschreibungen
Ein interessantes Instrument der Steuerplanung ist die Möglichkeit, die steuerliche Abschreibung auszusetzen. Ein Unternehmen kann beschließen, Abschreibungen vorübergehend nicht geltend zu machen, beispielsweise wenn deren Geltendmachung zu einem steuerlichen Verlust führen würde. Diese steuerlichen Abschreibungen gehen nicht verloren, sondern werden in den folgenden Jahren geltend gemacht. Dadurch verlängert sich die Abschreibungsdauer.
Es ist jedoch zu beachten, dass nur die steuerlichen Abschreibungen ausgesetzt werden können, während die handelsrechtlichen Abschreibungen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.
Beschränkung der Abschreibungen bei bestimmten Arten von Vermögenswerten und bei vermieteten Vermögenswerten
Bei vermieteten Vermögenswerten sieht das Gesetz eine Beschränkung vor, wonach steuerliche Abschreibungen höchstens bis zur Höhe der Mieteinnahmen geltend gemacht werden können. Der nicht geltend gemachte Teil der Abschreibungen wird auf die folgenden Perioden übertragen. Die korrekte Anwendung dieser Regel ist insbesondere bei Vermögenswerten von entscheidender Bedeutung, die keine stabilen Einnahmen generieren.
Eine besondere Beschränkung gilt auch für Personenkraftwagen mit einem Anschaffungswert von 48.000 Euro und mehr (sogenannte Luxusfahrzeuge), bei denen die Höhe der steuerlichen Abschreibungen begrenzt ist, und zwar in Abhängigkeit von der ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen im jeweiligen Steuerzeitraum. Der Teil der Abschreibungen, der die gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet, ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Gleichzeitig müssen bei Vermögenswerten, die sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke genutzt werden, steuerliche Abschreibungen anteilig geltend gemacht werden, und zwar entweder in Form von Pauschalausgaben in Höhe von 80 % oder in nachweisbarer Höhe entsprechend dem Umfang der Nutzung dieses Vermögenswerts im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften. Der Teil der Abschreibungen, der der privaten oder sonstigen nicht gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist, gilt als nicht steuerlich abzugsfähiger Aufwand.
Fazit
Die Abschreibung von Vermögenswerten ist nicht nur ein formaler Buchhaltungsprozess, sondern ein komplexer Bereich, der eine fachliche Beurteilung und einen systematischen Ansatz erfordert. Der Schlüssel zu einer korrekten Umsetzung liegt im Verständnis der gesetzlichen Vorschriften, in ausreichenden internen Richtlinien und in einer zuverlässigen Bestandsaufnahme der Vermögenswerte.
Unternehmen, die diesem Bereich ausreichend Aufmerksamkeit widmen, können Steuerrisiken minimieren und gleichzeitig ihre Steuerposition effektiv steuern.
Wir bei TPA Tax helfen Ihnen gerne dabei, den optimalen Ansatz für die Abschreibung von Vermögenswerten zu finden.
TPA TAX, s. r. o.
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