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Steuerliche Verluste und Mindeststeuer: ihre Anwendung in der Praxis

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Wissen Sie, wie Sie Steuerverluste effektiv nutzen können, ohne dabei die Mindeststeuer aus den Augen zu verlieren? Wir bieten Ihnen einen Überblick über die Regeln und praktischen Zusammenhänge, die sich auf die endgültige Steuerpflicht eines Unternehmens auswirken können.

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Der steuerliche Verlustabzug gehört zu einem wichtigen Instrument der Steuerplanung. Bei richtiger Ausgestaltung kann er einem Unternehmen helfen, in der Vergangenheit ausgewiesene Verluste effizienter zu nutzen und seine Steuerlast in künftigen Steuerzeiträumen zu optimieren.

 

In der Praxis reicht es jedoch nicht aus, sich nur auf die Steuerverluste selbst zu konzentrieren. Seit 2024 wurde die Mindeststeuer für juristische Personen wieder in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen, die die endgültige Steuerhöhe erheblich beeinflussen kann, selbst wenn das Unternehmen eine geringe oder gar keine Steuerbemessungsgrundlage erzielt oder einen Steuerverlust ausweist.

 

Daher müssen bei der Planung nicht nur die Höhe der verfügbaren Steuerverluste berücksichtigt werden, sondern auch die zeitliche Begrenzung ihrer Geltendmachung, die Obergrenzen für ihren Abzug, die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte des Unternehmens, die Möglichkeit der Anrechnung der Mindeststeuer sowie weitere Instrumente, die die Steuerbemessungsgrundlage beeinflussen, wie beispielsweise steuerliche Abschreibungen.

Ein Steuerverlust ist kein bilanzieller Verlust

Zunächst ist es wichtig, auf den Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Ergebnis und der Steuerbemessungsgrundlage bzw. dem steuerlichen Verlust hinzuweisen. Ein steuerlicher Verlust ist nämlich nicht automatisch mit dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Verlust identisch.

 

Ein Unternehmen kann einen bilanziellen Verlust ausweisen, nach Anpassungen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz jedoch eine positive Steuerbemessungsgrundlage erzielen. Ebenso kann auch die umgekehrte Situation eintreten, in der ein Unternehmen zwar buchhalterisch einen Gewinn ausweist, nach Berücksichtigung der steuerlichen Anpassungen jedoch einen steuerlichen Verlust erzielt.

 

Ein steuerlicher Verlust entsteht, wenn die steuerlich anerkannten Aufwendungen unter Beachtung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die steuerpflichtigen Einkünfte übersteigen. Der daraus resultierende Abzug ermöglicht es dem Unternehmen, ungünstige Steuerergebnisse aus vergangenen Jahren in zukünftigen Steuerzeiträumen zu berücksichtigen und so die Steuerbemessungsgrundlage sowie die daraus resultierende Steuerschuld zu verringern.

Abzug von Steuerverlusten

Für Steuerverluste, die für Steuerzeiträume ab dem 1. Januar 2020 ausgewiesen werden, gilt, dass sie während höchstens fünf unmittelbar aufeinanderfolgender Steuerzeiträume abgezogen werden können, und zwar beginnend mit dem Steuerzeitraum, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, für den der Steuerverlust ausgewiesen wurde. Das Unternehmen kann dabei entscheiden, in welcher Höhe es den Steuerverlust in den einzelnen Jahren geltend macht. Entscheidet es sich, ihn gar nicht oder nur teilweise geltend zu machen, bedeutet dies nicht automatisch seinen Verfall, solange der letzte Steuerzeitraum, in dem er abgezogen werden kann, noch nicht abgelaufen ist.

 

Beim Abzug von Steuerverlusten gilt zudem eine gesetzliche Begrenzung. Ein gewöhnlicher Steuerpflichtiger kann einen Steuerverlust höchstens bis zur Höhe von 50 % der im jeweiligen Steuerzeitraum ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Verzeichnet ein Unternehmen Steuerverluste aus mehreren Jahren, wird die genannte Obergrenze für jeden einzelnen Verlust separat geprüft.

 

In der Praxis kann es somit vorkommen, dass ein Unternehmen durch die Kombination mehrerer Steuerverluste die Steuerbemessungsgrundlage auf null senkt. Eine Steuerbemessungsgrundlage von null bedeutet jedoch nicht automatisch eine Steuerpflicht von null, da auch die Mindeststeuer in die endgültige Besteuerung einfließen kann.

Mindeststeuer

Seit 2024 hat das Einkommensteuergesetz die Mindeststeuer für juristische Personen wieder eingeführt. Das bedeutet, dass auch ein Unternehmen, das eine geringe oder keine Steuerbemessungsgrundlage bzw. einen Steuerverlust ausweist, verpflichtet sein kann, eine Steuer in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestbetrags zu entrichten.

 

Die Höhe der Mindeststeuer hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte (Erträge) ab, die das Unternehmen im jeweiligen Steuerzeitraum erzielt hat. Derzeit liegt die Mindeststeuer zwischen 340 EUR und 3.840 EUR, wobei der Höchstbetrag für Unternehmen gilt, deren steuerpflichtige Einkünfte 500.000 EUR übersteigen.

 

Für Steuerzeiträume, die frühestens am 1. Januar 2026 beginnen, wird zudem eine neue Mindeststeuerstufe in Höhe von 11.520 EUR für Unternehmen eingeführt, deren steuerpflichtige Einkünfte 5 Millionen EUR übersteigen.

 

Die positive Differenz zwischen der gezahlten Mindeststeuer und der in der Steuererklärung berechneten Steuer kann das Unternehmen in höchstens drei unmittelbar folgenden Steuerzeiträumen verrechnen. Die Verrechnung ist jedoch nur bis zu dem Teil der Steuerschuld möglich, der den Betrag der für den jeweiligen Steuerzeitraum fälligen Mindeststeuer übersteigt.

Praktische Aspekte

Im Zusammenhang mit der Optimierung der Steuerbemessungsgrundlage und dem Abzug von Steuerverlusten empfehlen wir, auch die Möglichkeit einer Unterbrechung der steuerlichen Abschreibungen in Betracht zu ziehen, mit denen wir uns in unserem vorherigen Artikel befasst haben. Ein geeigneter Zeitpunkt für die Aussetzung von steuerlichen Abschreibungen kann zu einer effizienteren Nutzung von Steuerverlusten beitragen, insbesondere wenn der letzte Steuerzeitraum näher rückt, in dem ein bestimmter Steuerverlust abgezogen werden kann.

 

Bei der Entscheidung über den Umfang des Abzugs von Steuerverlusten ist zudem die Möglichkeit zu berücksichtigen, die in früheren Steuerzeiträumen gezahlte Mindeststeuer anzurechnen. Aus praktischer Sicht ist es daher nicht immer am vorteilhaftesten, sich ausschließlich darauf zu konzentrieren, durch den maximalen Abzug von Steuerverlusten eine Steuerbemessungsgrundlage von Null zu erreichen. Ein solches Vorgehen kann zu einer Situation führen, in der das Unternehmen einen Teil der Steuerverluste nutzt, ohne dass dies einen tatsächlichen Einfluss auf seine resultierende Steuerschuld hat, während es weiterhin zur Zahlung der Mindeststeuer verpflichtet ist.

 

Gleichzeitig kann die Möglichkeit verloren gehen, die in früheren Steuerzeiträumen gezahlte Mindeststeuer effektiv anzurechnen. Eine Steuerbemessungsgrundlage von Null entspricht daher nicht immer der niedrigsten Steuerpflicht. Bei der Planung ist es erforderlich, Steuerverluste, die Mindeststeuer, die Möglichkeiten ihrer Anrechnung und weitere Faktoren im Zusammenhang zu betrachten.

Fazit

Die richtige Gestaltung des Steuerverlustabzugs, die auch die Mindeststeuer und weitere Faktoren berücksichtigt, die die Steuerpflicht des Unternehmens beeinflussen, ist ein wichtiger Bestandteil der Steuerplanung. Eine sinnvoll gewählte Strategie kann dem Unternehmen helfen, die verfügbaren Steuervorteile effektiver zu nutzen und seine zukünftige Steuerpflicht zu optimieren.

 

Wir bei TPA unterstützen Sie gerne bei der Simulation des Steuerverlustabzugs und der Festlegung eines optimalen Vorgehens unter Berücksichtigung der Mindeststeuer und der Besonderheiten Ihres Unternehmens.

TPA TAX, s. r. o.

TPA Slovakia gehört zu den führenden Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatungsfirmen in der Slowakei.
Wir sind seit 2001 in der Slowakei tätig, wo wir mittlerweile mehr als 70 Angestellte beschäftigen. Unsere Büros befinden sich in Bratislava und in Košice.
Durch die Allianzpartnerschaft mit dem Baker Tilly International Netzwerk sind die zwölf Länder der eigenständigen TPA Gruppe weltweit bestens vernetzt und können in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt hochqualitative Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Das Baker Tilly International Netzwerk besteht aktuell aus 122 unabhängigen Mitgliedern in 146 Ländern mit insgesamt über 30.000 Mitarbeitern und 742 Büros und zählt mit diesem Angebot zu den „Top Ten“ der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke.

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