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Professionalisierung von Registerverfahren und flexiblere Holdingstrukturen - Neue Regeln für das Handelsregister

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Einschneidende Änderungen des slowakischen Handelsregisterrechts sind für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie gelten bereits ab dem 17. August 2026. Während die neuen Vertretungsregeln zu mehr Professionalität und Rechtssicherheit bei Registerverfahren führen sollen, führt die Abschaffung des Verbots der Kettenbildung bei Ein-Personen-Gesellschaften zu deutlich mehr Flexibilität für Holding- und Investitionsstrukturen.

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Am 17. August 2026 tritt das neue Handelsregistergesetz in Kraft, das erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsalltag von Unternehmern haben wird. Zu den interessantesten Änderungen zählen die neuen Regeln zur Vertretung in Registrierungsverfahren sowie die Aufhebung langjähriger Beschränkungen für Ein-Personen-Gesellschaften.

Das Ende der „Vermittler“ im Handelsregister

Bislang war es relativ üblich, dass Unternehmer verschiedene Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen mit der Einreichung von Anträgen beim Handelsregister beauftragten. Die neue Rechtslage ändert dieses Modell jedoch grundlegend.

 

Künftig wird es nur noch möglich sein, einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen eigenen Mitarbeiter zur Vertretung in Verfahren vor dem Handelsregister zu bevollmächtigen. Erteilt ein Unternehmer einer anderen Person eine Vollmacht, wird die Registerbehörde diese Vollmacht nicht berücksichtigen.

 

Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich klar, dass bei Anträgen, die von einer juristischen Person über einen Bevollmächtigten eingereicht werden, aus der Vollmacht eindeutig hervorgehen muss, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, Notar oder Arbeitnehmer der vertretenen Person handelt. Das Registergericht ist berechtigt, bereits im Rahmen der Vorprüfung des Antrags festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen künftig nicht nur dem Inhalt des Antrags selbst, sondern auch der ordnungsgemäßen Gestaltung der Vertretung im Registerverfahren größere Aufmerksamkeit widmen müssen.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Qualität der Anträge zu verbessern, die unsachgemäße Vermittlung von Registrierungsangelegenheiten einzuschränken und die Rechtssicherheit für Unternehmer zu stärken. Da davon auszugehen ist, dass die Bevollmächtigten grundsätzlich Rechtsanwälte sein werden, dürfte dies in der Praxis zu einer geringeren Anzahl fehlerhafter oder unvollständiger Anträge führen.

 

Aufhebung des Verbots der Kettengründung von Ein-Personen-Gesellschaften

Eine zweite bedeutende Neuerung ist die Abschaffung von Beschränkungen, die Unternehmer fast zwei Jahrzehnte lang begleitet haben.

 

Bislang galt, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter nicht alleiniger Gründer oder alleiniger Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein durfte. Ebenso war die Möglichkeit einer natürlichen Person, alleiniger Gesellschafter in mehreren Gesellschaften zu sein, eingeschränkt. Bei der Gründung von Gesellschaften musste der Gründer unter anderem ehrenwörtlich erklären, dass er diese Voraussetzung erfüllt.

 

Das neue Gesetz hebt diese Beschränkungen auf. Künftig kann eine Ein-Personen-GmbH eine weitere Ein-Personen-GmbH gründen, und eine natürliche Person kann alleiniger Gesellschafter in einer unbegrenzten Anzahl von Gesellschaften sein.

 

Für die unternehmerische Praxis ist dies eine willkommene Änderung. Viele internationale Konzerne waren in der Vergangenheit nämlich gezwungen, umständliche Lösungen zu suchen, um den bestehenden Beschränkungen Genüge zu tun. Die neue Regelung vereinfacht daher die Schaffung von Holdingstrukturen, Gruppeninvestitionen oder die Ausgliederung einzelner unternehmerischer Projekte in eigenständige Gesellschaften. Gleichzeitig nähert sich das slowakische Gesellschaftsrecht damit den Lösungen an, die in vielen anderen europäischen Ländern üblicherweise angewendet werden.

 

Mehr Flexibilität und Professionalisierung

Beide Änderungen verfolgen ein gemeinsames Ziel – die Attraktivität des unternehmerischen Umfelds zu steigern und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit des Handelsregisters zu stärken. Während die neuen Vertretungsregeln auf eine stärkere Professionalisierung der Registrierungsverfahren abzielen, verschafft die Aufhebung des Verbots der Kettenbeteiligungen den Unternehmern mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Eigentums- und Holdingstrukturen. Für viele Unternehmen werden dies Änderungen sein, die bereits bei den nächsten Unternehmenstransaktionen spürbare praktische Auswirkungen haben werden.

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