Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C 639/24, FLO VENEER d.o.o., vom 13. November 2025 wesentliche Klarstellungen hinsichtlich des Nachweises der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen getroffen.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass die kroatische Steuerbehörde die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat versagte, weil der Lieferant die Nachweise nicht in jenem Umfang vorgelegt hatte, der in Artikel 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vorgesehen ist. Diese Bestimmung enthält verbindliche Regelungen sowie widerlegbare Vermutungen zum Nachweis der tatsächlichen Versendung oder Beförderung von Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Im konkreten Fall fehlten insbesondere jene formellen Beförderungsnachweise, deren Vorliegen nach Artikel 45a die gesetzliche Vermutung begründet, dass die Waren tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.
Der EuGH stellte hierzu klar, dass:
- Artikel 138 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Artikel 45a der Durchführungsverordnung einer Versagung der Umsatzsteuerbefreiung allein deshalb entgegensteht, weil die in Artikel 45a genannten Nachweise nicht vorgelegt wurden;
- die nationalen Steuerbehörden verpflichtet sind, sämtliche vorgelegten Beweismittel zu würdigen, die geeignet sind, die tatsächliche Versendung oder Beförderung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat nachzuweisen.
Der Gerichtshof betonte zudem, dass Artikel 45a lediglich eine widerlegbare Vermutung begründet und keine abschließende Aufzählung zulässiger Nachweismittel enthält.
Das Urteil in der Rechtssache FLO VENEER d.o.o. bestätigt damit, dass Artikel 45a zwar ein wesentliches Instrument zur Vereinfachung des Nachweises der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen darstellt. Die Nichterfüllung der dort vorgesehenen formellen Nachweisanforderungen führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf die Umsatzsteuerbefreiung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Lieferant anhand anderer geeigneter Beweismittel – etwa Rechnungen, Lieferscheine, Empfangsbestätigungen, GPS-Daten oder vergleichbarer Unterlagen – nachweisen kann, dass die Waren das Hoheitsgebiet des Liefermitgliedstaats tatsächlich verlassen haben und in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelangt sind.
FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o.
Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.
Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.