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Wie geht es in einer GmbH nach dem Tod weiter?

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Auch nach dem Tod eines Gesellschafters und Geschäftsführers besteht die Gesellschaft fort. Wie können Probleme währen des Nachlassverfahrens vermieden werden?

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Zwar ist die GmbH eine eigenständige juristische Person ist, ihre Aktivitäten nach innen und außen werden von ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern wahrgenommen. Stirbt einer von ihnen, besteht die Gesellschaft fort. Wer stellt aber die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft für die Dauer des Nachlassverfahrens sicher?

 

Beim Tode eines Gesellschafters ist entscheidend, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem oder mehreren Gesellschaftern handelt. Bei mehreren Gesellschaftern kann im Gesellschaftsvertag die Vererbung des Geschäftsanteils ausgeschlossen werden. In diesem Fall geht der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf die Gesellschaft über und die Erben haben Anspruch auf einen Ausgleichanteil.

 

In Gesellschaften mit einem Gesellschafter wird der Geschäftsanteil vererbt. Dies kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall fällt der Geschäftsanteil in den Nachlass.

 

War der Alleingesellschafter auch der Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft, so befindet sich die Gesellschaft während des Nachlassverfahrens in einer eher schwierigen Situation. Auch während des Nachlassverfahrens muss die Gesellschaft aber ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und es muss gewährleistet werden, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft erhalten bleiben. Es ist daher empfehlenswert, für die Dauer des Nachlassverfahrens einen Verwalter zu bestellen.

 

Die Nachlassverwaltung ist eine spezielle Form der Vertretung eines Unternehmers. Zum Nachlassverwalter kann insbesondere einer der Erben, ein naher Verwandter des Erblassers oder ein Notar bestellt werden. Erfahrung in der Unternehmensführung ist dabei eine Voraussetzung. 

 

Die Befugnisse des Geschäftsführers oder Gesellschafters, die vorübergehend vom Nachlassverwalter ausgeübt werden, sind jedoch nicht unbegrenzt. Das oberste Gericht hat hierzu festgestellt, dass der Nachlassverwalter seine Befugnisse nur im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausübt, und zwar in Form von üblichen Rechtsgeschäften. Zu diesen gehören z. B. die Zahlung und Einziehung von Mieten, die Bezahlung der üblichen notwendigen Reparaturen, aber auch die Eintreibung der Schulden der Gesellschaft durch Klagen oder Vollstreckungen. Nimmt der Nachlassverwalter die Befugnisse eines Gesellschafters wahr, gehören zu den erforderlichen Handlungen beispielsweise die Entscheidung über die Genehmigung des Jahresabschlusses oder die Gewinnausschüttung.

 

Investitionen, die den Geschäftsbetrieb ändern, sowie die Veräußerungen oder Belastungen von Immobilien unterfallen dagegen nicht der üblichen Geschäftsführung durch den Nachlassverwalter.

 

Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, stets mit der erforderlichen Sorgfalt zu handeln. Bei einer Verletzung der sich aus seiner Funktion ergebenden Pflichten kommt eine Haftung für den eventuellen Schaden in Betracht.

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