Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit dem Fall des tschechischen Handelsunternehmens B2 Energy und der Frage, ob eine Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen möglich ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger ein Steuerpflichtiger ist. Das tschechische Finanzamt führte bei dem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen erfüllt waren. Die Betriebsprüfer bestritten nicht, dass die Gegenstände tatsächlich geliefert wurden, sondern argumentierten, das Unternehmen habe weder nachgewiesen, dass die Befugnis, über die Gegenstände als Eigentümer zu verfügen, auf die in den vorgelegten Unterlagen als Empfänger der Gegenstände genannten Personen übertragen wurde, noch dass die Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrierte Person geliefert wurden. Nach dem Urteil des EuGH ist einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen Empfänger geliefert wurden, der in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist, und wenn in Anbetracht des Sachverhalts und der vom Lieferer vorgelegten Nachweise die Informationen fehlen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob dieser Empfänger diese Eigenschaft hatte. |