Logo der Die Deutsch-Slowakische Industrie-und Handelskammer
  • News

EuGH-Urteil zur (Nicht)Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von der MwSt

Nach dem Urteil des EuGH ist einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen Empfänger geliefert wurden, der in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist.

EuGH.png

Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit dem Fall des tschechischen Handelsunternehmens B2 Energy und der Frage, ob eine Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen möglich ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger ein Steuerpflichtiger ist.

 

Das tschechische Finanzamt führte bei dem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen erfüllt waren. Die Betriebsprüfer bestritten nicht, dass die Gegenstände tatsächlich geliefert wurden, sondern argumentierten, das Unternehmen habe weder nachgewiesen, dass die Befugnis, über die Gegenstände als Eigentümer zu verfügen, auf die in den vorgelegten Unterlagen als Empfänger der Gegenstände genannten Personen übertragen wurde, noch dass die Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrierte Person geliefert wurden.

 

Nach dem Urteil des EuGH ist einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen Empfänger geliefert wurden, der in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist, und wenn in Anbetracht des Sachverhalts und der vom Lieferer vorgelegten Nachweise die Informationen fehlen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob dieser Empfänger diese Eigenschaft hatte.

 

Die Gesellschaft BMB Partners ist ein TOP Beratungsunternehmen mit globalem Know-how, spezialisiert auf Steuern, Wirtschaftsprüfung und Finanzberatung. Auf dem slowakischen Markt verfügt sie über 25 Jahre Erfahrung. BMB Partners ist als einzige Firma in der Slowakei Mitglied von TAXAND, der weltweit größten unabhängigen Organisation im Bereich der Steuerberatung, die in 50 Ländern mit mehr als 2.000 Spezialisten vertreten ist. Wir sind ein stabiler Partner im Bereich der Unternehmensfinanzen und richten uns nach dem Motto „Es geht um Lösungen“.

Autorinnen

In den Kategorien:

Die neuesten Nachrichten lesen

Alle Neuigkeiten ansehen
  • ambre-esteve-6-iunIrJtbQ-unsplash.jpg
    Neuigkeiten

    Der Vorsteuerabzug kann auch ohne bewusste Beteiligung an einem Betrug gefährdet sein – Gerichte betonen erneut die Sorgfalt bei der Auswahl von Geschäftspartnern

    Das Oberste Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik befasste sich im Februar 2026 mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn er durch ein Geschäft in eine von Mehrwertsteuerbetrug betroffene Lieferkette eingebunden war. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen unternehmerischen Sorgfalt und einer aktiven Überprüfung von Geschäftsvorgängen, insbesondere wenn deren Umstände Anlass zu Zweifeln geben.

  • pexels-vlada-karpovich-7434025.jpg
    Neuigkeiten

    Wie lassen sich Benefits gestalten, die Mitarbeiter zu schätzen wissen? Steuerliche Aspekte der Vergütung

    Mitarbeiterbenefits werden heute zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Vergütung. Unternehmen ergänzen damit das Gehalt und möchten ihren Mitarbeitern attraktivere Arbeitsbedingungen bieten. Aus Sicht des Arbeitgebers stellt sich bei jedem Benefit jedoch die Frage: Handelt es sich bei diesem Benefit um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn des Mitarbeiters? Unterliegt er der Beitragspflicht? Oder handelt es sich um eine steuerfreie Leistung bzw. um eine Leistung, die überhaupt nicht steuerbar ist?

  • leon-seibert-KgLkBRGyDLM-unsplash.jpg
    Neuigkeiten

    Gründung einer s. r. o. einen Schritt schneller und einfacher

    Wer eine s. r. o. gründet, hat seit Mitte August dieses Jahres eine administrative Verpflichtung weniger. In den gesetzlich festgelegten Fällen müssen sie nämlich kein Gewerbe mehr beim Gewerbeamt anmelden.

Suchen Sie etwas Anderes?

In unserem Informationszentrum finden Sie aktuelle Neuigkeiten, Downloads, Videos, Podcasts...

Zum Info Hub