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Langfristige Verluste bedeuten nicht automatisch einen Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz

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Das norwegische Berufungsgericht hat bestätigt, dass anhaltende Verluste allein keine Anpassung der Verrechnungspreise rechtfertigen. Die Steuerbehörden müssen konkrete Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz nachweisen – andernfalls sind ihre Eingriffe rechtswidrig.

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Im April 2025 befasste sich das Berufungsgericht in Norwegen mit einem interessanten Fall aus dem Bereich der Verrechnungspreise. Der Fall betraf die Gesellschaft DHL Global Forwarding (Norway) AS, welcher der norwegische Fiskus die zu versteuernden Einkünfte für die Jahre 2014–2019  rückwirkend erhöhte. Die Steuerverwaltung argumentierte, dass das Unternehmen über Jahre Verluste ausgewiesen habe, weil es als Teil des DHL-Konzerns keine angemessene Kompensation („service charge“) für seine erbrachten Leistungen erhalten habe — eine Vergütung, die vergleichbare, unabhängige Unternehmen vereinbart hätten. Der Rechtsstreit konzentrierte sich somit auf die Frage, ob eine Minderung der Einkünfte infolge der Verbindung mit der Muttergesellschaft vorlag.

 

DHL machte geltend, dass sämtliche konzerninternen Transaktionen in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien bewertet worden seien und dass die Verluste aus gewöhnlichen Geschäften mit externen Kunden resultierten, nicht jedoch aus künstlicher Preisgestaltung. Das erstinstanzliche Gericht entschied im Mai 2024 zugunsten von DHL, hob den Bescheid der Steuerverwaltung auf und sprach dem Unternehmen die Erstattung der Prozesskosten zu.

 

Der Staat legte Berufung ein, doch das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und wies die Berufung zurück. Das Berufungsgericht hob hervor, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Einkünfte des Unternehmens aufgrund der Konzernzugehörigkeit gemindert wurden, und dass sich die Finanzverwaltung lediglich auf eine hypothetische Transaktion stützte, nicht aber auf tatsächlich identifizierte Geschäftsvorgänge. Zudem lassen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nicht zu, eine „service charge“ allein auf der Grundlage langfristiger Verluste einzuführen, ohne einen konkreten Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz nachzuweisen. Der Bescheid der Steuerverwaltung wurde endgültig als rechtswidrig eingestuft, und der Staat ist verpflichtet, DHL auch erhebliche Prozesskosten zu erstatten.

 

Die Gesellschaft BMB Partners ist ein TOP Beratungsunternehmen mit globalem Know-how, spezialisiert auf Steuern, Wirtschaftsprüfung und Finanzberatung. Auf dem slowakischen Markt verfügt sie über 25 Jahre Erfahrung. BMB Partners ist als einzige Firma in der Slowakei Mitglied von TAXAND, der weltweit größten unabhängigen Organisation im Bereich der Steuerberatung, die in 50 Ländern mit mehr als 2.000 Spezialisten vertreten ist. Wir sind ein stabiler Partner im Bereich der Unternehmensfinanzen und richten uns nach dem Motto „Es geht um Lösungen“.

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