Im April 2025 befasste sich das Berufungsgericht in Norwegen mit einem interessanten Fall aus dem Bereich der Verrechnungspreise. Der Fall betraf die Gesellschaft DHL Global Forwarding (Norway) AS, welcher der norwegische Fiskus die zu versteuernden Einkünfte für die Jahre 2014–2019 rückwirkend erhöhte. Die Steuerverwaltung argumentierte, dass das Unternehmen über Jahre Verluste ausgewiesen habe, weil es als Teil des DHL-Konzerns keine angemessene Kompensation („service charge“) für seine erbrachten Leistungen erhalten habe — eine Vergütung, die vergleichbare, unabhängige Unternehmen vereinbart hätten. Der Rechtsstreit konzentrierte sich somit auf die Frage, ob eine Minderung der Einkünfte infolge der Verbindung mit der Muttergesellschaft vorlag.
DHL machte geltend, dass sämtliche konzerninternen Transaktionen in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien bewertet worden seien und dass die Verluste aus gewöhnlichen Geschäften mit externen Kunden resultierten, nicht jedoch aus künstlicher Preisgestaltung. Das erstinstanzliche Gericht entschied im Mai 2024 zugunsten von DHL, hob den Bescheid der Steuerverwaltung auf und sprach dem Unternehmen die Erstattung der Prozesskosten zu.
Der Staat legte Berufung ein, doch das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und wies die Berufung zurück. Das Berufungsgericht hob hervor, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Einkünfte des Unternehmens aufgrund der Konzernzugehörigkeit gemindert wurden, und dass sich die Finanzverwaltung lediglich auf eine hypothetische Transaktion stützte, nicht aber auf tatsächlich identifizierte Geschäftsvorgänge. Zudem lassen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien nicht zu, eine „service charge“ allein auf der Grundlage langfristiger Verluste einzuführen, ohne einen konkreten Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz nachzuweisen. Der Bescheid der Steuerverwaltung wurde endgültig als rechtswidrig eingestuft, und der Staat ist verpflichtet, DHL auch erhebliche Prozesskosten zu erstatten.
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