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Transferpreisanpassungen und Mehrwertsteuer: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C 603/24

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Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen die Anpassung von Verrechnungspreisen der Mehrwertsteuer unterliegt.

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 13. Mai 2026 in der Rechtssache C‑603/24 (Stellantis Portugal) ein Urteil erlassen, in dem geprüft wurde, ob Verrechnungspreisanpassungen innerhalb einer multinationalen Gruppe ein Entgelt für eine Dienstleistung darstellen, das der Mehrwertsteuer unterliegt.

 

GMP (General Motors Portugal), der Rechtsvorgänger von Stellantis Portugal und Mitglied der General-Motors-Gruppe (im Folgenden: das Unternehmen), war als Fahrzeughändlerin in Portugal tätig. Auf der Grundlage einer Verrechnungspreisvereinbarung aus dem Jahr 2004 wurden die Preise der von den Herstellern innerhalb der Gruppe gelieferten Fahrzeuge angepasst (erhöht oder gesenkt), damit das Unternehmen eine im Voraus festgelegte Gewinnmarge erzielte. In der Praxis wurden die Kosten für Gewährleistungsreparaturen und Rückrufaktionen, die den Unternehmen ursprünglich von den Vertragswerkstätten in Rechnung gestellt wurden, zusammen mit weiteren Betriebskosten (Personal, Energie, Marketing) in die Berechnung dieser Verrechnungspreisanpassungen einbezogen.

 

Nach einer Steuerprüfung des Unternehmens für den Veranlagungszeitraum 2006 vertrat die portugiesische Steuerbehörde die Auffassung, dass diese Verrechnungspreisanpassungen eine Gegenleistung für die vom Unternehmen zugunsten der Hersteller erbrachten Fahrzeugreparaturleistungen darstellten und daher der Mehrwertsteuer unterliegen sollten. Die Steuerbehörde argumentierte, dass die Verantwortung für Gewährleistungsreparaturen bei den Herstellern liege und die entsprechenden Kosten zunächst von GMP getragen worden seien. Diese habe die Kosten anschließend über Verrechnungspreisanpassungen auf die Hersteller überwälzt, indem sie Gutschriften oder Debitmitteilungen ausstellte.

 

Das Supremo Tribunal Administrativo (Oberster Verwaltungsgerichtshof Portugals) wandte sich in diesem Fall an den Gerichtshof der EU, der entschied, dass solche Verrechnungspreisanpassungen für Kraftfahrzeuge, die

  • ordnungsgemäß in einer Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Gruppe festgelegt sind und darauf abzielen, sicherzustellen, dass das Unternehmen aus dem Weiterverkauf dieser Fahrzeuge eine vorab festgelegte Gewinnmarge erzielt,
  • durch eine Gutschrift oder eine Debitmitteilung bestätigt werden,
  • und vor allem auf Grundlage der vom Unternehmen für die Reparatur der Fahrzeuge durch Dritte getragenen Kosten berechnet werden,

 

keine Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellen, sofern:

1.    kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

Im vorliegenden Fall diente die Verrechnungspreisvereinbarung der Festlegung der Warenpreise (Fahrzeuge) und der Sicherstellung einer bestimmten Gewinnmarge, nicht jedoch der Begründung einer Verpflichtung des Unternehmens, Reparaturdienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen.

2.    die Gegenleistung nicht das tatsächliche Entgelt für eine individualisierbare Dienstleistung darstellt.

Im vorliegenden Fall war die Preisanpassung nicht ausschließlich an die Reparaturkosten gekoppelt, sondern berücksichtigte das gesamte wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, einschließlich weiterer Betriebskosten, die nicht mit den Reparaturen zusammenhingen. Zudem war der Hersteller nach Erreichen der vorab festgelegten Gewinnmarge nicht verpflichtet, dem Unternehmen weitere Reparaturkosten zu erstatten.

 

Unter den oben genannten Bedingungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung. Solche Verrechnungspreisanpassungen unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer.

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

 

Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.

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