Das Verwaltungsgericht hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung einen Bescheid der Finanzverwaltung aufgehoben, mit dem einem Unternehmen keine Zinsen für die langfristige Einbehaltung eines Vorsteuerüberschusses während einer Steuerprüfung zuerkannt wurden. Der Streit betraf eine Situation, in der die Steuerverwaltung einen Teil des Vorsteuerüberschusses nicht anerkannte und diesen bis zum Abschluss der Steuerprüfung sowie während des gesamten anschließenden Gerichtsverfahrens einbehielt. Das Unternehmen konnte somit über mehrere Jahre nicht über die finanziellen Mittel verfügen.
Der vorliegende Fall ist insbesondere im Vergleich zur bisherigen Entscheidungspraxis der slowakischen Gerichte interessant. In der Vergangenheit waren vor allem jene Fälle erfolgreich, in denen die Steuerprüfung ohne Feststellungen abgeschlossen wurde und die Steuerverwaltung den Vorsteuerüberschuss letztlich in voller Höhe anerkannte. In solchen Situationen befassten sich die Gerichte wiederholt mit der Frage des Anspruchs auf Zinsen für den Zeitraum der Einbehaltung der finanziellen Mittel.
In diesem Fall gelangte die Steuerverwaltung jedoch ursprünglich zu dem Schluss, dass der Anspruch auf einen Teil des Vorsteuerüberschusses nicht entstanden sei, und setzte gegenüber dem Unternehmen eine Steuerdifferenz fest. Erst anschließend bestätigte das Gericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Steuerverwaltung, woraufhin die Bescheide der Finanzverwaltung aufgehoben wurden. Gerade dieser Umstand macht den vorliegenden Streit im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bedeutsam.
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität sowie die Notwendigkeit einer angemessenen finanziellen Entschädigung in Fällen, in denen ein Unternehmen über einen unangemessen langen Zeitraum nicht über seine eigenen finanziellen Mittel verfügen konnte. Zugleich verwies es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein Unternehmen keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung tragen darf, die durch das Vorgehen der Steuerverwaltung verursacht wurde.
Das Gericht führte im Urteil aus, dass bei der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs für die Einbehaltung eines Vorsteuerüberschusses von den Zinssätzen für kurzfristige Kredite auszugehen ist, die Banken nichtfinanziellen Unternehmen in der Slowakei im relevanten Zeitraum gewährt haben. Das vorliegende Urteil halten wir daher insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der angemessenen Höhe der finanziellen Entschädigung für bedeutsam.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die weitere Entwicklung der Entscheidungspraxis in diesem Bereich wird zweifellos mit Interesse zu verfolgen sein, insbesondere im Hinblick darauf, wie sich die Steuerverwaltung bei der Festlegung eines angemessenen Zinssatzes mit dieser Frage auseinandersetzen wird, da sie im weiteren Verfahren an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist.
LeitnerLeitner vertritt in dem vorliegenden Streit das Steuersubjekt im Steuerverfahren und wirkt im Gerichtsverfahren als Steuerexperte mit. Falls Ihr Unternehmen mit einer langfristigen Einbehaltung eines Vorsteuerüberschusses oder damit zusammenhängenden Fragen der finanziellen Entschädigung konfrontiert war, besprechen wir gerne mit Ihnen die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.
Die LeitnerLeitner Gruppe ist eines der führenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferunternehmen in der CEE / SEE-Region. Mit LeitnerLeitner können Sie auf 735 Experten zählen. LeitneLeitner ist Mitglied von Taxand und Praxity, damit wir unseren Mandanten auf der ganzen Welt den besten Service bieten können.
In der Slowakei ist LeitnerLeitner als Beratungsunternehmen schon seit mehr als 25 Jahren vertreten, langjährig mit dem starken deutschsprachigen Team. Das Unternehmen wird von Anna Fábryová, Roman Ponc, Peter Szabó, Martin Jakubec und Miroslava Vojteková geleitet. Wir bieten Lösungen in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Finanzwesen, Buchhaltung und Lohnbuchhaltung an. Zusammen mit einem 50-köpfigen Team beraten wir kleine und mittlere Unternehmen, Familienunternehmen, nationale und internationale Konzerne, Privatpersonen, aber auch Start-ups.