Im vorliegenden Fall erkannte die Steuerbehörde den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Waren nicht an, die Teil einer von Mehrwertsteuerbetrug betroffenen Lieferkette waren. Das Oberste Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik bestätigte im anschließenden Gerichtsverfahren, dass für die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht nachgewiesen werden muss, dass der Steuerpflichtige selbst den Mehrwertsteuerbetrug begangen oder sich unmittelbar an dessen Organisation beteiligt hat. Entscheidend kann auch sein, ob er wusste oder aufgrund der Umstände hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Geschäft in eine von Mehrwertsteuerbetrug betroffene Lieferkette einfügt.
Das Gericht befasste sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage, in welchem Umfang von einem Unternehmer die Überprüfung seines Geschäftspartners und der jeweiligen Transaktion verlangt werden kann. Dabei betonte es die Bedeutung einer angemessenen unternehmerischen Sorgfalt. Ein Unternehmer ist zwar nicht verpflichtet, jede Geschäftsbeziehung über das hinaus zu überprüfen, was von einem angemessen sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden kann. Er darf jedoch Umstände nicht außer Acht lassen, die auf ein erhöhtes steuerliches Risiko hindeuten können.
In der Praxis können beispielsweise ungewöhnliche Geschäftsbedingungen, eine unübliche Abwicklung der Transaktion, eine unklare Herkunft der Waren, ungewöhnliche Preisbedingungen, kurze Zeitabstände zwischen einzelnen Lieferungen oder Umstände in Bezug auf den Geschäftspartner relevant sein. Dabei muss nicht jeder einzelne Umstand für sich genommen entscheidend sein. Steuerbehörden und Gerichte beurteilen vielmehr deren Gesamtzusammenhang und die Frage, ob sie objektiv Anlass zu erhöhter Vorsicht gaben.
Die Entscheidung verdeutlicht damit nicht nur die Bedeutung eines aktiven Vorgehens des Steuerpflichtigen, sondern auch die Bedeutung geeigneter interner Kontrollmechanismen und einer Dokumentation der Geschäftsvorgänge. Bei Geschäften mit erhöhtem steuerlichem Risiko, die hinsichtlich ihres Ablaufs oder ihrer Bedingungen von der üblichen Geschäftspraxis abweichen, kann es von wesentlicher Bedeutung sein, nachträglich nachweisen zu können, auf welche Weise der Geschäftspartner überprüft wurde, auf welche Informationen sich das Unternehmen bei seiner Entscheidung gestützt hat und wie es auf etwaige Warnsignale reagiert hat. Dabei geht es nicht um die Erstellung eines allgemeingültigen Katalogs verpflichtender Prüfmaßnahmen. Der Umfang der angemessenen unternehmerischen Sorgfalt richtet sich vielmehr nach der konkreten Transaktion und ihren Umständen. Neben der Eintragung bzw. Existenz des Geschäftspartners in öffentlich zugänglichen Registern können beispielsweise auch die Überprüfung seiner finanziellen Situation, der Logistik des Geschäfts oder der Herkunft der Waren von Bedeutung sein.
Aus Sicht der Unternehmen stellt die Entscheidung ein weiteres Signal dafür dar, bei bedeutenden oder ungewöhnlichen Geschäftsvorgängen nicht nur deren formale Aspekte – wie die Ordnungsmäßigkeit von Belegen in Form von Rechnungen oder Verträgen, die Zahlung des Kaufpreises oder die tatsächliche Durchführung der Lieferung – zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände, unter denen die Transaktionen durchgeführt werden. Relevante Unterlagen über die Überprüfung des Geschäftspartners und den Ablauf der Transaktion sollten laufend gesammelt und dokumentiert werden und nicht erst als Reaktion auf die Einleitung einer Steuerprüfung.
Wir empfehlen Unternehmen daher, bei Geschäftsvorgängen mit erhöhtem steuerlichem Risiko in angemessener Weise risikoorientiert vorzugehen, verfügbare Warnsignale systematisch zu beurteilen und die vorgenommenen Überprüfungen laufend zu dokumentieren. Im Rahmen einer Steuerprüfung kann nämlich nicht nur entscheidend sein, ob das Geschäft formal ordnungsgemäß und tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch, ob das Unternehmen nachweisen kann, dass es bei dessen Durchführung mit einem angemessenen Maß an unternehmerischer Sorgfalt vorgegangen ist. In diesem Zusammenhang unterstützt Sie LeitnerLeitner gerne bei der Vorbereitung und Implementierung interner Kontrollmechanismen sowie bei der Dokumentation von Geschäftsvorgängen mit dem Ziel, steuerliche Risiken zu vermeiden.
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