Gemäß § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die Mehrwertsteuer in der geltenden Fassung („Mehrwertsteuergesetz“) gilt als Rechnung auch jedes Dokument oder jede Mitteilung, das bzw. die die ursprüngliche Rechnung ändert und sich ausdrücklich und eindeutig auf diese Rechnung bezieht (mit Ausnahme des Berichtigungsdokuments gemäß § 25a des Mehrwertsteuergesetzes). In der Praxis werden für Dokumente, die eine ursprüngliche Rechnung berichtigen, unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, beispielsweise Korrekturrechnung, Stornorechnung, Gutschrift oder Nachbelastung. Aus Sicht des Mehrwertsteuergesetzes kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung des Dokuments an, sondern darauf, welcher Sachverhalt berichtigt wird und aus welchem Grund das Dokument ausgestellt wurde.
Die korrekte Einordnung der Berichtigung ist sowohl für den Lieferanten als auch für den Leistungsempfänger von entscheidender Bedeutung. Davon hängt ab, in welchem Besteuerungszeitraum die Berichtigung vorzunehmen ist und wie sie in der Umsatzsteuererklärung sowie in der Kontrollmeldung auszuweisen ist. Zudem kann die Berichtigung dazu führen, dass für den Steuerpflichtigen die Pflicht zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung entsteht.
Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage
Eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 25 des Mehrwertsteuergesetzes kommt nur in den gesetzlich definierten Fällen in Betracht, wenn sich nach Ausführung des steuerbaren Umsatzes Umstände ändern, die Auswirkungen auf die ursprünglich festgelegte Steuerbemessungsgrundlage haben:
- vollständige oder teilweise Aufhebung einer Warenlieferung oder Dienstleistung,
- vollständige oder teilweise Rückgabe von Waren,
- Senkung oder Erhöhung des Entgelts nach Entstehung der Steuerschuld.
Wurde der steuerbare Umsatz tatsächlich ausgeführt und die ursprüngliche Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt, handelt es sich um eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 25 des Mehrwertsteuergesetzes, sofern später einer der oben genannten Fälle eintritt.
Korrekturrechnungen
Korrekturrechnungen werden auch dann ausgestellt, wenn eine Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde, beispielsweise aufgrund einer falschen Mengenangabe, eines unzutreffenden Umsatzsteuersatzes, eines fehlerhaften Einzelpreises oder eines falsch angegebenen Leistungsempfängers. Eine Berichtigung ist außerdem erforderlich, wenn die Lieferung oder Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und die Rechnung überhaupt nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder wenn eine Rechnung versehentlich doppelt ausgestellt wurde.
In solchen Fällen liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 25 Mehrwertsteuergesetz nicht vor. Das Unternehmen hat daher eine berichtigte Rechnung (häufig auch als „Stornorechnung“ bezeichnet) auszustellen. Die Berichtigung ist dabei im ursprünglichen Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen.
Ausweisung von Korrekturrechnungen
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Korrekturrechnungen sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, der Grund der Berichtigung sowie die Regelungen des Mehrwertsteuergesetzes maßgeblich. Das Mehrwertsteuergesetz bestimmt unter anderem, wie Berichtigungen in der Umsatzsteuererklärung und in der Kontrollmeldung auszuweisen sind.
Die konkreten Auswirkungen von Berichtigungen auf die Umsatzsteuererklärung und die Kontrollmeldung beim Lieferanten und beim Leistungsempfänger sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
*Annahme: Die Korrekturrechnungen werden in einem anderen Besteuerungszeitraum als die ursprüngliche Rechnung ausgestellt.
FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o.
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