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Korrekturrechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage oder fehlerhaft ausgestellte Rechnung? Wie werden Korrekturrechnungen richtig ausgewiesen?

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Gemäß § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die Mehrwertsteuer in der geltenden Fassung („Mehrwertsteuergesetz“) gilt als Rechnung auch jedes Dokument oder jede Mitteilung, das bzw. die die ursprüngliche Rechnung ändert und sich ausdrücklich und eindeutig auf diese Rechnung bezieht (mit Ausnahme des Berichtigungsdokuments gemäß § 25a des Mehrwertsteuergesetzes). In der Praxis werden für Dokumente, die eine ursprüngliche Rechnung berichtigen, unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, beispielsweise Korrekturrechnung, Stornorechnung, Gutschrift oder Nachbelastung. Aus Sicht des Mehrwertsteuergesetzes kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung des Dokuments an, sondern darauf, welcher Sachverhalt berichtigt wird und aus welchem Grund das Dokument ausgestellt wurde.

 

Die korrekte Einordnung der Berichtigung ist sowohl für den Lieferanten als auch für den Leistungsempfänger von entscheidender Bedeutung. Davon hängt ab, in welchem Besteuerungszeitraum die Berichtigung vorzunehmen ist und wie sie in der Umsatzsteuererklärung sowie in der Kontrollmeldung auszuweisen ist. Zudem kann die Berichtigung dazu führen, dass für den Steuerpflichtigen die Pflicht zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung entsteht.

 

Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage

 

Eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 25 des Mehrwertsteuergesetzes kommt nur in den gesetzlich definierten Fällen in Betracht, wenn sich nach Ausführung des steuerbaren Umsatzes Umstände ändern, die Auswirkungen auf die ursprünglich festgelegte Steuerbemessungsgrundlage haben:

-    vollständige oder teilweise Aufhebung einer Warenlieferung oder Dienstleistung,

-    vollständige oder teilweise Rückgabe von Waren,

-    Senkung oder Erhöhung des Entgelts nach Entstehung der Steuerschuld.

Wurde der steuerbare Umsatz tatsächlich ausgeführt und die ursprüngliche Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt, handelt es sich um eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 25 des Mehrwertsteuergesetzes, sofern später einer der oben genannten Fälle eintritt.

 

Korrekturrechnungen

 

Korrekturrechnungen werden auch dann ausgestellt, wenn eine Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde, beispielsweise aufgrund einer falschen Mengenangabe, eines unzutreffenden Umsatzsteuersatzes, eines fehlerhaften Einzelpreises oder eines falsch angegebenen Leistungsempfängers. Eine Berichtigung ist außerdem erforderlich, wenn die Lieferung oder Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und die Rechnung überhaupt nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder wenn eine Rechnung versehentlich doppelt ausgestellt wurde.

In solchen Fällen liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 25 Mehrwertsteuergesetz nicht vor. Das Unternehmen hat daher eine berichtigte Rechnung (häufig auch als „Stornorechnung“ bezeichnet) auszustellen. Die Berichtigung ist dabei im ursprünglichen Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen.

 

Ausweisung von Korrekturrechnungen

 

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Korrekturrechnungen sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, der Grund der Berichtigung sowie die Regelungen des Mehrwertsteuergesetzes maßgeblich. Das Mehrwertsteuergesetz bestimmt unter anderem, wie Berichtigungen in der Umsatzsteuererklärung und in der Kontrollmeldung auszuweisen sind.

Die konkreten Auswirkungen von Berichtigungen auf die Umsatzsteuererklärung und die Kontrollmeldung beim Lieferanten und beim Leistungsempfänger sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

 

Lieferant

Leistungsempfänger

 

Umsatzsteuer-erklärung

Kontroll-meldung

Umsatzsteuer-erklärung

Kontroll-meldung

Korrektur-rechnung gemäß

§ 25 des Mehrwert-steuer-gesetzes

Berichtigung der Steuer-bemessungs-grundlage und der Umsatzsteuer im Besteuerungs-zeitraum der Ausstellung der Korrektur-rechnungC.1 – Besteuerungs-zeitraum der Ausstellung der Korrektur-rechnungBerichtigung des Vorsteuer-abzugs in dem Besteuerungs-zeitraum, in dem der Leistungs-empfänger die Korrektur-rechnung erhalten hat, bzw. nach Ablauf von 30 Tagen seit Eintritt des maßgeblichen Ereignisses, wenn die Korrektur-rechnung nicht zugehtC.2 – Besteuerungs-zeitraum des Zugangs der Korrektur-rechnung bzw. nach Ablauf von 30 Tagen seit Eintritt des maßgeblichen Ereignisses, wenn die Korrektur-rechnung nicht zugeht

Korrektur-rechnung aufgrund eines Fehlers mit Auswirkung auf die Umsatz-steuer

(z. B. falsche Menge, fehlerhafter Einzelpreis usw.)

Berichtigung der Steuer-bemessungs-grundlage und der Umsatzsteuer im ursprünglichen Besteuerungs-zeitraumC.1 – Besteuerungs-zeitraum der Ausstellung der Korrektur-rechnungBerichtigung des Vorsteuer-abzugs im ursprünglichen Besteuerungs-zeitraumC.2 – Besteuerungs-zeitraum des Zugangs der Korrektur-rechnung
Korrektur-rechnung aufgrund eines falschen Umsatz-steuersatzes mit der Folge einer Steuer-minderungBerichtigung der Steuer-bemessungs-grundlage und der Umsatzsteuer im ursprünglichen Besteuerungs-zeitraumC.1 – Besteuerungs-zeitraum der Ausstellung der Korrektur-rechnungBerichtigung des Vorsteuer-abzugs im Besteuerungs-zeitraum der Korrektur des Umsatzsteuer-satzes oder im unmittelbar darauf-folgenden Besteuerungs-zeitraumC.2 – Besteuerungs-zeitraum des Zugangs der Korrektur-rechnung
Korrektur-rechnung wegen fehlerhafter Angaben ohne steuerliche Auswirkungen (USt-IdNr., Rechnungs-nummer usw.)

N/A

 

* Berichtigung der umsatz-steuerlichen Aufzeichnungen

C.1 – Besteuerungs-zeitraum der Ausstellung der Korrektur-rechnung

N/A

 

* Berichtigung der umsatz-steuerlichen Aufzeichnungen

C.2 – Besteuerungs-zeitraum des Zugangs der Korrektur-rechnung

*Annahme:  Die Korrekturrechnungen werden in einem anderen Besteuerungszeitraum als die ursprüngliche Rechnung ausgestellt.

 

FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o.

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

 

Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.

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