Das neue Gesetz über das Handelsregister hat mehrere bedeutende Änderungen mit sich gebracht, die der Fach- und Unternehmerschaft bereits wohlbekannt sind, wie zum Beispiel die Beschränkung der Vertretung in Verfahren vor dem Registergericht, die Aufhebung des Verbots der Kettenbildung von Einmann-Gesellschaften oder die Schaffung eines Registers reservierter Firmennamen. Weniger Aufmerksamkeit wird jedoch einer praktischen Neuerung gewidmet, die Jungunternehmer von einem Teil der mit der Unternehmensgründung verbundenen Bürokratie entlastet.
Die neue Rechtslage, die seit dem 17. August 2026 gilt, ermöglicht es den Gründern einer s. r. o., in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Anmeldung eines freien Gewerbes unmittelbar im Rahmen des Eintragungsverfahrens der Gesellschaft in das Handelsregister vorzunehmen. Es ist daher nicht erforderlich, vor Einreichung des Antrags auf Eintragung separat beim zuständigen Gewerbeamt die Ausstellung einer Gewerbeberechtigung zu beantragen. Das Handelsregister erledigt dies für sie, und die Gewerbeberechtigung entsteht für die Gesellschaft automatisch am Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein freies Gewerbe handelt, das im Verzeichnis der empfohlenen Bezeichnungen am häufigsten verwendeter freier Gewerbe aufgeführt ist, welches auf der Website des Innenministeriums der Slowakischen Republik veröffentlicht ist.
Es muss hinzugefügt werden, dass dies kein völlig neues Konzept ist. Das automatische Entstehen der Gewerbeberechtigung wird seit 2023 bei der Gründung einer s. r. o. über ein sogenanntes „vereinfachtes“ Verfahren angewendet. Die Gründung einer s. r. o. auf diese Weise ist jedoch mit mehreren legislativen Einschränkungen verbunden und kann daher nicht immer genutzt oder optimal eingesetzt werden.
Das neue Gesetz hat diesen Mechanismus auch auf die Standardmethode zur Gründung einer s. r. o. ausgeweitet, die keinen besonderen legislativen Einschränkungen unterliegt. Das automatische Entstehen der Gewerbeberechtigung ist somit auch bei der normalen Unternehmensgründung verfügbar.
Obwohl es sich hierbei nicht um eine revolutionäre Änderung handelt, kann dieser Schritt des Gesetzgebers zweifellos positiv bewertet werden. Er trägt nämlich zur Vereinfachung des unternehmerischen Umfelds und zur Verringerung der mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit verbundenen administrativen Last bei.
Giese & Partner, s. r. o.
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