Ab dem 1. Januar 2026 wird im Arbeitsgesetzbuch bei der Definition der abhängigen Beschäftigung das Merkmal „während der vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitszeit“ gestrichen. Personen in Scheinselbstständigkeit können damit nicht mehr argumentieren, dass sie ihre Tätigkeit zu selbst festgelegten Zeiten und nicht zu vom „Auftraggeber“ vorgegeben Zeiten ausüben. In der Praxis schwächt dies Argumentationen, die auf Flexibilität und „Remote“-Arbeit basieren, und erhöht das Gewicht der übrigen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, persönliche Leistungserbringung, Tätigwerden im Namen des Auftraggebers).
Ziel dieser Änderung ist es, die Umgehung von Beschäftigungsverhältnissen einzuschränken und die Einhebung von Steuern sowie Sozialabgaben zu erhöhen. Neben einer von der Arbeitsinspektion verhängten Geldbuße wegen illegaler Beschäftigung droht Unternehmen auch die Einleitung einer Steuerprüfung. Im Rahmen solcher Steuerprüfungen untersucht das Finanzamt, ob es sich um eine verschleierte Beschäftigung handelt, was zu weiteren Geldbußen sowie zu Nachforderungen bei Steuern und Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung führen kann. Da das Finanzamt bis zu 5 Jahre rückwirkend prüfen kann, kann die finanzielle Auswirkung für das Unternehmen erheblich sein.
Nachfolgend haben wir 10 Bereiche zusammengefasst, auf die sich das Finanzamt im Rahmen einer Steuerprüfung zur Feststellung des maßgeblichen tatsächlichen Inhalts der Geschäftsbeziehung konzentrieren kann, sowie konkrete Umstände, die es heranziehen kann, um das Vorliegen von Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung zu beurteilen:
- Bestehen einer Exklusivität gegenüber dem Auftraggeber und Erbringung von Leistungen nur für einen Auftraggeber; wirtschaftliche Abhängigkeit
- Art und Weise der Kontrolle durch den Auftraggeber Organisation und Steuerung der Tätigkeit
- Möglichkeit des Einsatzes von Subunternehmern, personelle Ausstattung, persönliche Leistungserbringung
- Bedingungen für die Annahme oder Ablehnung eines Auftrags, Art der Abgrenzung und Durchführung
- Art und Weise der Eingliederung des Auftragnehmers in die Organisationsstruktur des Auftraggebers
- Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers
- Vergütung und Art ihrer Festlegung
- Unternehmerische Selbstständigkeit des Auftragnehmers, Auftreten im Namen des Auftraggebers
- Bestimmung des Leistungsgegenstands, Risiko und Verantwortung für die erbrachten Leistungen
- Existenz einer Berechtigung zur Ausübung der vereinbarten Dienstleistungen
In der slowakischen Judikatur gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen, die die Grenze zwischen einer geschäftlichen Zusammenarbeit und einer abhängigen Beschäftigung beurteilen. Die Schlussfolgerungen dieser Urteile sind nicht einheitlich, da die Gerichte je nach den konkreten Umständen die Feststellungen der Kontrollorgane teilweise bestätigen, in anderen Fällen jedoch deren Entscheidungen aufheben. Aus diesem Grund empfehlen wir Unternehmen, die Vertragsverhältnisse so zu gestalten, dass sie der tatsächlichen Praxis entsprechen und das Risiko einer Reklassifizierung minimieren. Zugleich empfehlen wir, die Dokumentation und Beweismittel für den Fall einer Steuerprüfung im Voraus vorzubereiten.
LeitnerLeitner Tax, s. r. o.
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