Die Europäische Kommission hat am 12. Januar 2026 auf sehr ungewöhnliche Weise – nämlich in Form einer Mitteilung – das sogenannte „Side-by-Side-Paket“ offiziell anerkannt und bestätigt. Dieses Paket führt einen neuen Safe Harbour ein, der in erster Linie für multinationale Unternehmensgruppen mit Sitz in den USA vorgesehen ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gruppen, die die festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die Vorschriften der IIR (Income Inclusion Rule) und der UTPR (Undertaxed Payments Rule) nicht in vollem Umfang anwenden müssen. Der Grund dafür liegt darin, dass die US-amerikanischen Steuervorschriften als ausreichend kompatibel mit den GloBE-Regeln angesehen werden.
Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass dieser Ansatz auch im Rahmen der EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (RICHTLINIE (EU) 2022/2523 DES RATES) anwendbar ist. Mehrere Länder (z. B. das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Irland) begrüßen diesen Schritt insbesondere, da er zu größerer Rechtssicherheit beiträgt.
Für multinationale Unternehmensgruppen – insbesondere solche mit Sitz in den USA – bedeuten diese Änderungen eine geringere administrative Belastung sowie eine vereinfachte Einhaltung der Vorschriften.
Die Slowakische Republik hat die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Pillar 2 durch die Verabschiedung eines Gesetzes über die Ergänzungssteuer umgesetzt. Derzeit bereitet das Finanzministerium der Slowakischen Republik eine Novelle dieses Gesetzes vor, deren Ziel unter anderem die Umsetzung des genannten Side-by-Side-Pakets ist.
Gleichzeitig laufen die Vorbereitungen der Staaten auf die ersten Meldungen und Steuererklärungen im Rahmen von Pillar 2. Aus praktischer Sicht stellt dabei die Zeit die größte Herausforderung dar. Die ersten Meldepflichten werden bereits das Jahr 2024 betreffen, wobei die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30. Juni 2026 läuft. Angesichts der Komplexität der Berechnungen, des Mangels an methodischen Leitlinien und der unzureichenden Systemvorbereitung wird diese Frist als sehr ambitioniert angesehen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist der Informationsaustausch zwischen den Staaten. Innerhalb der EU wurde die Richtlinie DAC9 verabschiedet, die einen automatischen Austausch von Daten aus der sogenannten Globe Information Return (GIR) einführt. Für den Informationsaustausch mit Drittstaaten wird die Nutzung des multilateralen Übereinkommens über die Amtshilfe in Steuersachen (MAC) in Betracht gezogen; seine Anwendbarkeit auf die Ergänzungssteuer ist jedoch nicht eindeutig, da es sich hierbei nicht um eine klassische Einkommensteuer handelt.
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