Die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer stellt ein häufig diskutiertes Thema im Rahmen der Besteuerung auf Unternehmensebene sowie auf Ebene der natürlichen Personen – der Arbeitnehmer – dar. Das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der geltenden Fassung (nachfolgend „Einkommensteuergesetz“ genannt) legt in § 5 Abs. 3 Buchst. a) das genaue Verfahren zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers fest, das aus der Bereitstellung bzw. Nutzung eines Fahrzeugs des Arbeitgebers für betriebliche und private Zwecke resultiert. Dieses Einkommen wird gesetzlich mit 1 % bzw. 0,5 % (Elektrofahrzeuge/Plug-in-Hybride) des Anschaffungspreises inklusive MwSt. im Jahr der Inbetriebnahme beziffert. In den folgenden sieben Kalenderjahren beträgt der Wert 1 % bzw. 0,5 % des jährlich um 12,5 % geminderten Anschaffungspreises des Kraftfahrzeugs. Zu dieser Problematik und den verschiedenen in der Praxis auftretenden Situationen (z. B. Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch einen Arbeitnehmer oder Nutzung eines Fahrzeugs durch mehrere Arbeitnehmer usw.) hat die Finanzdirektion der SR bereits in der Vergangenheit eine detaillierte methodische Anweisung herausgegeben.
Im Rahmen vielfältiger Benefit-Systeme oder aufgrund individueller Entscheidungen des Arbeitgebers kann jedoch die Situation eintreten, dass ein Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen wird. In solchen Fällen ist die Anwendung von § 5 Abs. 3 Buchst. a) nicht möglich, da das Gesetz ausdrücklich festlegt, dass es sich um ein Fahrzeug handeln muss, das „für betriebliche und private Zwecke zur Verfügung gestellt wird“ – also für beide Zwecke gleichzeitig. Für die korrekte steuerliche Behandlung ist es daher erforderlich, sich auf andere Bestimmungen des Gesetzes zu konzentrieren.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – ungeachtet ihres Rechtsgrundes – regelmäßige, unregelmäßige oder einmalige Einkünfte, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder im Zusammenhang mit der Ausübung einer abhängigen Tätigkeit ausgezahlt, überwiesen, gutgeschrieben oder in Form einer anderen Leistung gewährt werden. Als Einkommen des Arbeitnehmers gelten somit neben Geldleistungen auch vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge in verschiedenen Formen, wie beispielsweise die Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Darlehens, der Abschluss und die Übernahme von Lebensversicherungsbeiträgen, die Übernahme der Mietzahlungen für den Arbeitnehmer sowie die Überlassung eines Arbeitgeberfahrzeugs zur privaten Nutzung ohne Kostenerstattung u. Ä. In solchen Fällen ist die Bewertung zum sog. marktüblichen Preis heranzuziehen, d. h. zu jenem Preis, den der Arbeitnehmer für die Anmietung eines Fahrzeugs am Markt bezahlen würde. Ein derart ermittelter Sachbezug stellt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes dar.
Diese Schlussfolgerung ergibt sich unmittelbar aus der allgemeinen Bestimmung des § 2 Buchst. c) des Einkommensteuergesetzes. Demnach gilt als Einkommen jede Geldleistung oder Sachleistung - einschließlich Tauschleistungen, die zu den am Ort und zum Zeitpunkt der Leistung oder des Verbrauchs üblichen Preisen bewertet wird – und zwar nach Art, Qualität bzw. Grad der Abnutzung der betreffenden Leistung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wenn das Unternehmen einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke überlässt, ist dieser Sachbezug des Arbeitnehmers zum marktüblichen Preis am Ort und zum Zeitpunkt der Leistung zu bewerten – beispielsweise anhand von Preislisten lokaler Autovermietungen, Internetrecherchen o. Ä. Eine solche Konstellation kann selbstverständlich Auswirkungen auf andere Steuerbereiche haben, wie etwa auf die Körperschaftsteuer und die Mehrwertsteuer. Es ist zu unterscheiden, ob das Kraftfahrzeug teilweise auch für betriebliche Zwecke des Unternehmens genutzt wird oder ob es dem betreffenden Arbeitnehmer ausschließlich zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Basierend auf diesem tatsächlichen Sachverhalt ist die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens sicherzustellen.
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