Im betroffenen Fall erkannte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung nicht an. Das Gericht bestätigte anschließend, dass bei Leistungen, die laufend über einen längeren Zeitraum und ohne ein naturgemäß dokumentiertes Ergebnis erbracht werden, eine formal ordnungsgemäße Rechnung, ein Vertrag oder ein Zahlungsnachweis für das Entstehen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug allein nicht ausreichen. Der Steuerpflichtige sollte darauf vorbereitet sein, auch den tatsächlichen Inhalt der Leistung und ihren konkreten Ablauf nachzuweisen. Das Gericht führte ausdrücklich aus, dass sich ein Unternehmen in solchen Fällen ein möglichst breites Spektrum an Beweismitteln sichern sollte. Von Bedeutung können etwa Unterlagen sein, die die Form der Leistungserbringung, die beteiligten Personen, die relevante Kommunikation oder einzelne im Rahmen der Leistung vorgenommene Tätigkeiten dokumentieren. Die Entscheidung kann daher für alle Unternehmen interessant sein, die Beratungs-, Marketing-, Projekt- oder sonstige Dienstleistungen mit weniger sichtbarem Output in Anspruch nehmen.
Diese Schlussfolgerung ist jedoch auch im Bereich der Verrechnungspreise sehr aktuell, insbesondere bei konzerninternen (intercompany) Dienstleistungen. In der Praxis prüfen Finanzämter im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig, ob die Leistungen dem Empfänger tatsächlich erbracht wurden und ob sie ihm einen realen wirtschaftlichen oder geschäftlichen Nutzen gebracht haben. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Situationen, in denen Leistungen innerhalb des Konzerns zentral weiterverrechnet und die Kosten anhand eines bestimmten Allokationsschlüssels auf einzelne Gesellschaften verteilt werden. Gerade in diesen Fällen ist in der Praxis der sogenannte Benefit-Test von zentraler Bedeutung. Das Finanzamt untersucht dabei in der Regel, ob die Gesellschaft aus den empfangenen Leistungen tatsächlich Nutzen ziehen konnte, worin deren konkreter Inhalt bestand, für wen sie bestimmt waren und wie sie mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhingen. Kann der Steuerpflichtige nicht ausreichend nachweisen, welche konkreten Leistungen in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise erbracht und genutzt wurden, neigt das Finanzamt dazu, die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen in Frage zu stellen.
Das Risiko steigt insbesondere bei Leistungen, die nur allgemein beschrieben werden, etwa als strategische Unterstützung, regionales Management, Koordinationstätigkeiten, administrative Unterstützung, zentrale IT, HR, Marketingunterstützung oder Managementleistungen. Das Urteil betrifft seinem Inhalt nach zwar ausschließlich die Umsatzsteuer, seine Aussage reicht jedoch weiter. Es bestätigt, dass sich bei Leistungen ohne greifbaren Output der Fokus in Steuerprüfungen zunehmend auf die Nachweisbarkeit und auf die Fähigkeit des Steuerpflichtigen richtet, im Nachhinein darzulegen, „was tatsächlich geschehen ist“.
Die Entscheidung erinnert zugleich auch an die verfahrensrechtliche Dimension einer Steuerprüfung. Wenn das Finanzamt die vorgelegten Unterlagen oder Behauptungen des Steuerpflichtigen konkret in Zweifel zieht, muss es diese Zweifel mitteilen und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nach einer solchen Infragestellung bleibt es jedoch Sache des Steuerpflichtigen, seine Behauptungen durch weitere Beweise zu untermauern. Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, konkret vorzugeben, welche zusätzlichen Beweismittel der Steuerpflichtige noch vorzulegen hätte.
Die Entscheidung ist ein weiteres Signal dafür, dass bei Leistungen ohne greifbaren Output die Dokumentation ihres Verlaufs ebenso wichtig sein kann wie die Rechnung selbst. Das gilt nicht nur für externe Beratungsleistungen, sondern auch für konzerninterne Dienstleistungen, die zwischen verbundenen Personen verrechnet werden. In der Praxis kann daher entscheidend sein, ob ein Unternehmen den konkreten Inhalt der Leistung, ihren Umfang, die Art der Kostenallokation sowie ihren Nutzen für die eigene Geschäftstätigkeit glaubhaft nachweisen kann. Wir empfehlen daher, relevante Nachweise über Umfang, Inhalt und Nutzen der Leistungen laufend zu sammeln und aufzubewahren und nicht erst nach Beginn einer Betriebsprüfung nachträglich zusammenzustellen. Gleichzeitig sollte man sich auf eine mögliche Überprüfung solcher Transaktionen im Voraus systematisch vorbereiten.
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