Die Arbeitsdisziplin wird in der Praxis der Personalisten sehr häufig erwähnt. Ihre gesetzliche Definition würde man jedoch vergeblich suchen. Theorie und Rechtsprechung definieren daher die Arbeitsdisziplin als die Gesamtheit der Pflichten und Arbeitsaufgaben, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses einzuhalten und zu erfüllen verpflichtet ist. Ihr Ziel besteht nicht nur darin, einen ordnungsgemäßen Ablauf am Arbeitsplatz sicherzustellen, sondern auch die Autorität des Arbeitgebers zu stärken und ein vorhersehbares Umfeld für die Arbeitsleistung zu schaffen. Während in der Vergangenheit vor allem traditionelle Verstöße dominierten, wie etwa unentschuldigte Abwesenheiten oder die Arbeitsleistung unter Alkoholeinfluss, bringt die Gegenwart neue moderne Verletzungen mit sich. Dazu gehören etwa das absichtliche Surfen im Internet während der Arbeitszeit („Cyberslacking“) oder die Fälschung der Arbeitszeiterfassung mit dem Ziel, einen unberechtigten finanziellen Vorteil zu erlangen, sowie das unbefugte Herunterladen von Daten des Arbeitgebers.
Geldstrafe als unwirksames und rechtswidriges Schreckgespenst
Bei dem Bemühen, schnell und effektiv auf eine Verletzung der Arbeitsdisziplin zu reagieren, greifen Arbeitgeber häufig zu Sanktionen in internen Richtlinien, Arbeitsordnungen oder sogar in Arbeitsverträgen. Einige von ihnen versuchen sogar, finanzielle Geldstrafen auch für unangemessenes Verhalten einzuführen. Ein solches Vorgehen steht jedoch nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt die Folgen einer Verletzung der Arbeitsdisziplin genau – es handelt sich ausschließlich um arbeitsrechtliche Maßnahmen, nicht um finanzielle Strafen. Das Institut der Vertragsstrafe gehört in das Zivilrecht und wird in arbeitsrechtlichen Verhältnissen überhaupt nicht angewendet.
Ebenso unzulässig ist die Praxis, bei der der Arbeitgeber in Arbeitsverträge eine „generelle Zustimmung“ des Arbeitnehmers zu Lohnabzügen im Falle einer Verletzung der Disziplin aufnimmt. Das Arbeitsgesetzbuch verlangt eine konkrete schriftliche Vereinbarung über Lohnabzüge mit einer spezifizierten Forderung, dem Zweck und dem Zeitraum der Durchführung. Die Forderung muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung über Lohnabzüge bestehen, was bei irgendwelchen unbestimmten Verletzungen in der Zukunft nicht der Fall ist. Eine universelle Zustimmung verfügt über solche Anforderungen nicht und nimmt dem Arbeitnehmer zugleich die Möglichkeit, sich zu äußern und sich zu verteidigen – was in einem offensichtlichen Widerspruch zu den guten Sitten sowie zur Logik des Arbeitnehmerschutzes im Arbeitsrecht steht.
Welche legalen Sanktionen stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung?
Finanzielle Geldstrafen mögen zwar schnell und einfach wirken, im Arbeitsrecht haben sie jedoch keinen Platz. Der Arbeitgeber verfügt jedoch über mehrere legitime Instrumente, die er effektiv und gesetzeskonform anwenden kann:
- Abmahnung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Bei wiederholter weniger schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin (z. B. Surfen im Internet, verspätetes Erscheinen zur Arbeit, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Eintragung in die Arbeitszeiterfassung, Rauchen außerhalb der vorgesehenen Bereiche) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung zustellen, jedoch nur dann, wenn er in den vorangegangenen 6 Monaten auf die Verletzung und die Möglichkeit der Kündigung hingewiesen wurde. Handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung (Fälschung der Arbeitszeiterfassung zum Zweck der Bereicherung, Arbeit unter Alkoholeinfluss), erlaubt das Gesetz eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung oder sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Verlust des variablen Lohnbestandteils: Der Grundlohn wird entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gewährt, Prämien oder persönliche Zulagen können jedoch von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Arbeitsdisziplin abhängig gemacht werden. Ihre Nichtgewährung im Falle einer Verletzung steht im Einklang mit dem Gesetz.
- Stillstand des Karrierefortschritts: Ein Arbeitnehmer, der die Arbeitsdisziplin verletzt, kann sich in den Augen des Arbeitgebers für einen Aufstieg auf der Karriereleiter disqualifizieren.
- Kürzung des Urlaubs: Nur im Falle einer unentschuldigten Abwesenheit ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub des Arbeitnehmers um 1 bis 2 Tage für jede versäumte Schicht zu kürzen.
Die Vorhersehbarkeit arbeitsrechtlicher Beziehungen erfordert verantwortungsvoll eingestellte interne Prozesse, damit Personalisten ausschließlich mit Instrumenten arbeiten, die das Gesetz zulässt, und bei der Vergütung klare, transparente und sinnvolle Kriterien verwenden.
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