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Insolvenz oder nur ein Warnsignal? Warum die Unternehmensleitung die Finanzlage rechtzeitig und richtig einschätzen muss

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Nicht jede finanzielle Schwächung eines Unternehmens bedeutet gleich eine Insolvenz, doch die richtige rechtliche Unterscheidung zwischen drohender Insolvenz und tatsächlicher Insolvenz ist für die Unternehmensleitung entscheidend. Genau davon hängen die Pflichten des Geschäftsführers sowie der weitere Handlungsspielraum zur Bewältigung der Situation ab.

Insolvenzrecht
© Pixabay

Finanzielle Schwierigkeiten werden in der Geschäftspraxis oft allgemein beschrieben – als Druck auf den Cashflow, geschwächte Liquidität oder aufgeschobene Zahlungen von Verbindlichkeiten. Aus rechtlicher Sicht reicht eine solche Beschreibung jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob das Unternehmen von einer drohenden Insolvenz bedroht ist oder sich bereits in Insolvenz befindet, da sich gerade aus dieser Unterscheidung die Pflichten des Unternehmens und seines Geschäftsführers ableiten. Das Insolvenzgesetz unterscheidet dabei zwei Formen der Insolvenz – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – sowie darüber hinaus den Zustand der drohenden Insolvenz.

 

1.      Zahlungsunfähigkeit

Bei einer Gesellschaft tritt Zahlungsunfähigkeit ein, wenn sie mindestens zwei Geldschulden gegenüber mehr als einem Gläubiger 90 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllen kann. Bei einer natürlichen Person arbeitet das Gesetz mit einem anderen Test: Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn sie mindestens eine Geldschuld 180 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllen kann.

 

Deckungslücke und Vermutung der Zahlungsfähigkeit

Bei Gesellschaften ist auch die Deckungslücke ein zentraler Begriff, d. h. die Differenz zwischen der Höhe der fälligen Geldverbindlichkeiten und den liquiden Mitteln. Das Gesetz räumt damit ein, dass zwischen sofort fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln eine gewisse Differenz bestehen kann, die für sich genommen noch keine Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Eine Gesellschaft gilt nämlich als zahlungsfähig, wenn die Fortführung der Vermögensverwaltung oder des Betriebs des Unternehmens begründeterweise anzunehmen ist und gleichzeitig die Deckungslücke weniger als ein Zehntel der fälligen Geldverbindlichkeiten beträgt oder gegebenenfalls höchstens für einen Zeitraum von 60 Tagen unter diese Grenze fällt.

Die Verordnung legt genau fest, was zu diesem Zweck als Geldvermögen gilt. Es handelt sich dabei um Barmittel, Forderungen aus Konten oder Einlagen mit kurzer Kündigungsfrist, aber auch um bestimmte Geldforderungen, Wertpapiere und Finanzinstrumente, sofern bei diesen mit der gebotenen Sorgfalt von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Erfüllung ausgegangen werden kann. Nicht jede in der Buchhaltung erfasste Forderung stellt daher automatisch verfügbare Liquidität dar. Gleichzeitig werden bei der Ermittlung der Deckungslücke nicht alle Verbindlichkeiten unterschiedslos berücksichtigt. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind beispielsweise Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

Vereinfacht gesagt hilft die Deckungslücke also dabei, zu unterscheiden, ob es sich um einen vorübergehenden und gesetzlich tolerierten Liquiditätsengpass handelt oder bereits um ein solches Missverhältnis zwischen fälligen Verbindlichkeiten und tatsächlich verfügbaren Barmitteln, das zu der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führen kann.

 

2.      Verlängerung und Going-Concern-Prinzip

Nach dem Konkursgesetz gilt als überschuldet, wer zur Buchführung verpflichtet ist, mehr als einen Gläubiger hat und dessen Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigen.

Auch in diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um einen rein mechanischen Bilanztest. Gerade hier kommt das Konzept des sogenannten „Going Concern“ zur Anwendung. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, bei der Beurteilung der Überschuldung auch die zu erwartenden Ergebnisse der weiteren Vermögensverwaltung bzw. des weiteren Betriebs des Unternehmens zu berücksichtigen, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensverwaltung oder der Betrieb des Unternehmens fortgesetzt werden kann. Für das Management bedeutet dies, dass nicht nur das statische Bilanzbild zu einem bestimmten Stichtag entscheidend ist, sondern auch eine realistisch fundierte Perspektive für das weitere Bestehen des Unternehmens.

Auch bei der Überschuldung gilt dabei, dass Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen nicht in die Summe der Verbindlichkeiten einbezogen werden

 

3.      Was ist eine drohende Insolvenz?

Eine drohende Insolvenz liegt insbesondere dann vor, wenn berechtigterweise davon auszugehen ist, dass der Schuldner innerhalb von 12 Kalendermonaten zahlungsunfähig wird.

Die entsprechende Verordnung ergänzt dies dahingehend, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage einer Prognose der monatlichen Entwicklung der Deckungslücke für die nächsten 12 Monate oder eines anderen vergleichbaren Nachweises beurteilt wird. Es handelt sich also um einen präventiven, vorausschauenden Test und nicht um eine rückwirkende Feststellung eines bereits eingetretenen Ausfalls. Gerade dieser Moment ist in der Praxis für das Management von außerordentlicher Bedeutung, wenn das Unternehmen noch nicht insolvent ist, aber ohne rechtzeitiges Eingreifen in absehbarer Zeit in die Insolvenz geraten könnte.

 

Fazit

Die richtige Unterscheidung zwischen Insolvenz und drohender Insolvenz ist für die Unternehmensleitung von grundlegender praktischer Bedeutung.

Der Gesetzgeber verbindet den Zustand der Insolvenz mit der Pflicht des Geschäftsführers, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person zu stellen, sowie mit dem Verbot, fällige Forderungen in einem Umfang zu begleichen, der über den Betrag hinausgeht, der dem Gläubiger bei einer Befriedigung der Gläubiger im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zustehen würde.

Accace Legal SK, s. r. o. ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Bratislava und Teil der internationalen Accace-Gruppe. Die Accace-Gruppe umfasst führende Unternehmen, die Steuerberatung, Buchhaltungsberatung, Lohnbuchhaltung, Transaktionsberatung und Outsourcing-Dienstleistungen anbieten und in über 60 Ländern weltweit stark vertreten sind. Sie erfreut sich zunehmender Beliebtheit bei einem breiten Kundenstamm, der dank Accace alle relevanten Dienstleistungen aus einer Hand erhält und so den Geschäftsalltag deutlich erleichtert. Dank unserer langjährigen Erfahrung mit internationalen Mandanten beraten wir nicht nur slowakische Familienunternehmen und Kleinunternehmer, sondern auch große internationale Unternehmen, die in der Slowakischen Republik tätig werden möchten, regelmäßig in der Fortune 1000 gelistete Firmen sowie vielversprechende Startups mit großem Potenzial.

 

Unser Schwerpunkt liegt auf der Beratung in den Bereichen Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, IP- und IT-Recht sowie Datenschutzrecht und Recht des geistigen Eigentums. Wir bieten jedoch auch Rechtsdienstleistungen in den Bereichen internationale Transaktionen und M&A, E-Commerce, Insolvenzen und Restrukturierungen sowie Immobilien an, sowie in der Prozessführung bei zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten bis hin zu strafrechtlichen Verfahren.

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